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Geschäftliche Mitteilung - 0930/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung Vergütung im Sozial- und Erziehungsdienst angleichen – Dezernat V für den Jugend- und Bildungsbereich
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Dezernat V
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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Sep 21, 2023
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Sachverhalt/Begründung
Sachverhalt
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 08.06.2023 (Drs. 0606/2023) wird die Verwaltung beauftragt, Lösungen zu entwickeln für eine gerechte Bezahlung des Personals im Sozial- und Erziehungsdienst. Mit dieser Geschäftlichen Mitteilung werden im Folgenden für das Dezernat V die Bereiche des Jugend- und Bildungsbereiches zur Tariferhöhung inkl. der Übernahme der sog. Inflationsausgleichsprämie (IAP) aufgezeigt.
- Herausforderungen
Die IAP bietet Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Inflation bis Ende 2024 Sonderleistungen bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Anders als die Corona-Prämie wird die IAP in Tarifabschlüssen – wie auch in der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD) von Bund und Kommunen – als Element der Lohngestaltung genutzt. Die gestückelte Einmalzahlung ist dann Bestandteil der tariflichen Gesamtlohnentwicklung.
Angemessene Tarifsteigerungen bei freien Trägern wurden in der Vergangenheit sowohl in der Zuwendungsförderung als auch in den Entgeltvereinbarungen berücksichtigt. Auch die Refinanzierung von Lohnerhöhungen unter Einbeziehung einer IAP ist in den bestehenden Fördersystemen grundsätzlich möglich. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch schwieriger.
Die tariflichen Bindungen der Träger im Jugend- und Bildungsbereich sind unterschiedlich. Nicht alle Beschäftigten erhalten Entgelte nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), sondern sie werden teilweise über sog. Haustarife entlohnt.
Bei der Bewertung der Umsetzung des o.g. Auftrages gilt es zu berücksichtigen, dass ein Tarifvertrag für alle Mitarbeitenden eines Trägers gilt, also sowohl für pädagogisches wie auch für nichtpädagogisches Personal.
Grundlage für die Umsetzung der LHK ist die bisherige Personalkostenförderung für Träger in den bisherigen Zuwendungsverträgen oder -bescheiden bzw. auch in Leistungs- und Entgeltvereinbarungen. So werden z.B. im Kitabereich auch Gehaltskostensteigerungen für Hauswirtschaftskräfte, Hausmeister etc. in der Förderung anerkannt.
Nicht zu berücksichtigen sind selbständig Tätige, da sie keinen Arbeitsvertrag bei Trägern haben und somit keinem Tarifvertrag unterliegen. Selbständige Kindertagespflegepersonen sind hier nicht zu betrachten. Für sie wurden die gesetzlichen Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag bereits angehoben.
Die Vorgabe zu dem Abschluss oder der Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages berührt die Tarifautonomie der freien Träger. Unter Tarifautonomie wird das in Art. 9 Abs. 3 GG kodifizierte Recht der Koalitionen, Vereinbarungen mit normativer Wirkung frei von staatlichen Eingriffen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen abzuschließen, verstanden. Die Kommune kann demnach keine Anpassung an einen Tarifvertrag fordern oder gar erzwingen. Die Erfahrungen in Zeiten von Fachkräftemangel zeigen jedoch, dass Mitarbeitende sich ggf. zu anderen Trägern orientieren, wenn sie für die gleiche Arbeit ein höheres Gehalt bekommen. Diese Entwicklung setzt Träger unter Druck.
- Grundsätzliche Voraussetzungen zur Auszahlung einer Tariferhöhung
- Es kommt eine Refinanzierung der Gehaltserhöhung bei einem Träger nur dann in Betracht, soweit die bisherige Förderung der LHK auch Personalkosten (und nicht ausschließlich Sachkosten) abdeckt oder gar eine ausschließliche Weiterreichung der Finanzierung einer Leistung durch Dritte ohne einen Finanzierungsanteil der Stadt, wie z.B. bei Familienzentren oder in den Frühen Hilfen vorsieht.
Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit muss der förderfähige Personalaufwand angemessen sein. Angemessen sind Personalkosten, die nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung gezahlt werden. Die Einhaltung einer Tarifbindung oder kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen sowie die Zahlung ortsüblicher Gehälter entspricht regelmäßig den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
- Wie bereits angedeutet, gilt das Besserstellungsverbot in der Zuwendungsförderung. Zuwendungsempfänger*innen dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Prüfungsmaßstab ist das für vergleichbar Beschäftigte der Landeshauptstadt Kiel gezahlte Entgelt gem. TVöD.
Da die Tarifeinigung 2023/2024 die IAP einschließt, ist die nach TVöD Inflationsausgleich gewährte Prämie Bestandteil des Vergleichsmaßstabs.
Im Rahmen der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich die Tarifvertragsparteien zum einen für 2023 auf die Zahlung der IAP (anstelle von Tariferhöhung) und zum anderen auf die Steigerung der Tabellenentgelte ab März 2024 geeinigt. Die Einigung sieht vor, dass in 2023 und 2024 die IAP gestaffelt oder linear in den beiden Jahren ausgezahlt wird.
Es konkretisiert sich im Tarifvertrag folgendermaßen:
- ab Juni 2023 die erste Zahlung der anteiligen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.240,- €.
- ab Juli 2023 bis Februar 2024 erfolgen jeweilig anteilige Zahlungen in Höhe von je 220,- € im Monat.
- insgesamt ergibt dies eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,- €, wovon im Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 2.560,- € an die Beschäftigten zu zahlen ist. Die IAP muss lt. TVöD bis spätestens Ende 2024 gewährt sein.
- des Weiteren erfolgt eine Steigerung der Tabellenentgelte ab März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200,- € zuzüglich einer prozentualen Steigerung um 5,5 %, mindestens aber um 340,- €
Eine bereits erfolgte Tariferhöhung bei einem Träger für 2023/2024 wird „gegengerechnet“, das Besserstellungsverbot muss gewahrt werden.
- Voraussetzung ist zudem, dass in der Zuwendungsförderung, in der eine Verwendungsnachweisprüfung stattfindet, die IAP auch tatsächlich an die Beschäftigten ausgezahlt wird. Dies ist dann - wie immer bei Gehaltssteigerungen - im Rahmen der jährlichen Verwendungsnachweisprüfung und bei Verhandlungen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Grundsätzlich wird die IAP anteilig entsprechend der Wochenarbeitszeit und des Eintrittsdatums der Beschäftigten berechnet.
- Förderung von Personal im Rahmen von Zuwendungsförderung sowie in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Bei Trägern, die tarif- oder arbeitsrechtlich einem Tarifvertrag unterworfen sind, der die Zahlung einer IAP vorsieht, ist die Prämienzahlung regelmäßig als wirtschaftlich angemessen anzuerkennen und wird somit bei Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen anerkannt und erstattet.
Bei nicht tarifgebundenen Trägern, die auch arbeitsrechtlich nicht zur Anwendung eines Tarifvertrags verpflichtet sind, und bei Trägern, die arbeitsvertraglich allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) einbezogen haben, kann die Zahlung einer IAP als angemessen zu werten sein, wenn sie anstelle oder ergänzend zu einer linearen Lohnerhöhung gewährt wird und die Steigerung den vom TVöD gesetzten Rahmen nicht überschreitet. Dies ist im Einzelfall sowohl seitens des Trägers als auch der Verwaltung zu prüfen.
Bei Trägern, die tarif- oder arbeitsvertraglich einem Tarifvertrag unterworfen sind, der keinen Inflationsausgleich vorsieht, ist die Angemessenheit allerdings fraglich. Die Zahlung einer IAP wäre dann eine außertarifliche Zulage. Da für außer- bzw. übertarifliche Zulagen regelmäßig keine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, entspricht die Gewährung solcher Zulagen regelmäßig nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
Im Rahmen der Erstellung einer Gesamtübersicht über die tariflichen Bindungen der Träger fiel jedoch auf, dass alle verwendeten Tarifverträge vorher ablaufen dürften und neu verhandelt werden müssen. Da die IAP noch bis Ende 2024 gezahlt werden kann, kann die Aufnahme dieser in die Tarifverträge somit noch Berücksichtigung finden.
Die Landeshauptstadt Kiel leitet teilweise Zuwendungen weiter, die voll durch Landes- und/ oder Bundesmittel gefördert werden, wie z.B. Förderung von Familienzentren und frühen Hilfen, sowie Festbetragsfinanzierungen, wie z.B. Förderung von Angeboten wie Sprottenhausen, Verein alleinerziehender Mütter und Väter, Haki und Jugendkutterprojekt. In diesen Fällen wird die Verwaltung auf die Träger zugehen, um eine eindeutige Klärung herbeizuführen.
Die Landesregierung hat das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) angepasst und legt den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 23.04.2023 bei der Berechnung des Personalkostenanteils zugrunde und berücksichtigt hierbei auch die IAP.
Ebenso wird der Tarifabschluss auch auf die freiberuflichen Kindertagespflegepersonen mit Änderung der §§ 46, 53 KiTaG übertragen. Dies erfolgt durch die Anhebung der Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag. Da sich die im Tarifabschluss vereinbarte IAP im Vergütungssystem für Kindertagespflegepersonen nicht abbilden lässt, berücksichtigt die Kalkulation stattdessen die erst zum 01.03.2024 in Kraft tretenden Tabellenentgelte bereits ab Juli 2023.
Für das über das KiTaG geförderte Personal in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erfolgt ein Teil der Refinanzierung der Gehaltssteigerungen für die Landeshauptstadt Kiel als Standortgemeinde durch das Land Schleswig-Holstein.
Dabei sieht die Förderung entsprechend des KiTaG durch das Land keine Beteiligung für Kosten des nicht-pädagogischen Personals und anderer Leistungen vor.
Da aber die in der LHK mit den Trägern geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen gegenwärtig eine Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung auf der Grundlage der Förderrichtlinie der LHK vorsehen, sind tatsächlich entstandene und angemessene Personalkosten zu erstatten.
In die Prüfung der oben genannten Grundsätze werden somit auch die nichtpädagogischen Kräfte wie Küchenkräfte, Hausmeister und Praxisberater*innen – wie in der Vergangenheit auch - aufgenommen.
Die Zahlung der Träger an ihre Mitarbeitenden wird durch die Landeshauptstadt Kiel im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bei Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen anerkannt und erstattet.
- Personal im Rahmen von entgeltfinanzierten Leistungsangeboten nach § 77, 78b SGB VIII
Im Bereich der entgeltfinanzierten Leistungsangebote erhalten die Leistungsanbieter*innen eine im Vorwege (prospektiv) auszuhandelnde leistungsgerechte und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angemessene Vergütung. Die Bezahlung ist zudem abhängig von der Leistungsbewilligung bzw. -erbringung. Eine rückwirkende Kostenerstattung findet nicht statt.
Träger mit diesem Finanzierungssystem müssen die entstehenden Kosten bei künftigen Vergütungsverhandlungen kalkulatorisch berücksichtigen. Bereits vereinbarte Entgelte bzw. Vergütungen sind somit bis zum Ablauf des Vereinbarungszeitraums grundsätzlich bindend.
Es liegt in der Verantwortung der Träger, absehbare Kostensteigerungen einzukalkulieren und nicht absehbare Kostenrisiken durch kurze Vertragslaufzeiten zu minimieren. Sie tragen das betriebswirtschaftliche Risiko von Fehlkalkulationen.
Das einseitige Zugeständnis einer Vertragsanpassung ist deshalb ebenso ausgeschlossen wie eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsaufhebung mit dem Ziel der Nachverhandlung. Da hierfür kein Rechtsgrund besteht, wäre dies ein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Auch eine Nachbesserung durch Zusatzvereinbarung oder Zuwendung scheidet aus.
Dennoch besteht ein Anspruch der Leistungserbringer*innen auf Neuverhandlung, wenn sich Annahmen unvorhersehbar und wesentlich geändert haben. Hierzu ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen werden z.B. für ambulante und (teil-)stationäre Angebote sowie präventiv ausgerichtete Angebote abgeschlossen.
Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sind lt. Vertrag jährlich kündbar, d.h. die Träger haben bzw. hatten (je nach Kündigungsfrist) bereits für 2024 die Möglichkeit, in neue Verhandlungen einzutreten. Einige Träger haben von ihrem Kündigungs- und Anpassungsrecht Gebrauch gemacht und verhandeln bereits mit dem Bereich Leistungs- und Entgeltvereinbarungen im Jugendamt neu.
- Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen
Die Ganztags- und Betreuungsangebote an den allgemeinbildenden Schulen in Kiel gliedern sich grundlegend in zwei Angebotsformen: Zum einen die Ganztags- und Betreuungsangebote an Ganztagsschulen und zum anderen die Betreuungsangebote an Regelgrundschulen (sog. Betreute Grundschulen).
- Ganztagsschulen
Bei den Ganztagsschulen gibt es wiederum zwei unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen:
- Gebundene Ganztagsschulen
Die Landeshauptstadt Kiel ist Schulträgerin von sieben gebundenen Ganztagsschulen. An vier dieser Schulen nimmt die LH Kiel durch das Jugendamt die Aufgabe der Durchführung der Ganztagsangebote selbst wahr.
Für die anderen drei Schulen hat das Amt für Schulen durch europaweite Ausschreibungen Träger der freien Jugendhilfe als Kooperationspartner mit der Durchführung beauftragt.
Diese entgeltlichen Dienstleistungen wurden für drei bis max. fünf Jahre vergeben. Im Rahmen dieser Ausschreibungen wurden die Leistungsentgelte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit den durchführenden Kooperationspartnern verhandelt und vertraglich vereinbart. Anzunehmende Tarif- bzw. Gehaltssteigerungen während der Vertragslaufzeit wurden dabei berücksichtigt und sind somit bereits im Leistungsentgelt fest einkalkuliert.
Gemäß Stellungnahme des Rechtsamtes (siehe Anlage) ist eine zusätzliche Gewährung einer Inflationsausgleichspauschale bzw. eine lineare Tarif- bzw. Gehaltsanpassung nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, für beide Seiten gemäß Vertrag nach drei Jahren einseitig zu kündigen.
- Offene Ganztagsschulen
Die Ganztagsträgerschaft und Durchführung der Ganztags- und Betreuungsangebote an Offenen Ganztagsschulen hat die Landeshauptstadt Kiel als Schulträgerin auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen. Die Finanzierung fußt gemäß der „Richtlinie Ganztag und Betreuung“ des Landes Schleswig-Holstein auf drei Säulen:
1. Förderung durch das Land Schleswig-Holstein,
2. Förderung durch die Schulträgerin und
3. Elternbeiträge.
Die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein und der Landeshauptstadt Kiel erfolgt komplementär auf Basis einer Festbetragsfinanzierung gemäß der Richtlinie Ganztag und Betreuung in der jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an einem pauschalierten Förderbetrag und dem zeitlichen Angebotsumfang sowie der Anzahl der teilnehmenden Schüler*innen. Diese pauschalierte Festbetragsfinanzierung berücksichtigt die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachkosten, die dem Träger unmittelbar bei der Durchführung der Angebote entstehen. Der Förderbetrag wurde durch das Land Schleswig-Holstein sukzessive erhöht, letztmalig zum Schuljahr 2018/2019 von 15,00 € auf 20,00 € je Teilnehmer*innenwochenstunde.
Die aktuelle Richtlinie ist gültig bis zum 31.12.2023. Es ist davon auszugehen, dass Ende dieses Jahres oder Anfang des nächsten Jahres eine neue Richtlinie vom für Bildung zuständigen Ministerium erlassen wird, welche den Tarifabschluss TVöD im Jahr 2023 berücksichtigen wird. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, diese neue Richtlinie abzuwarten und im Anschluss den Förderbetrag seitens der Landeshauptstadt Kiel ebenfalls anteilig zu erhöhen.
- Betreute Grundschulen
An den Regelgrundschulen stellen die Angebote der sogenannten Betreuten Grundschulen die Betreuung der Grundschüler*innen sicher. Diese Leistungen werden seit vielen Jahren durch Elternvereine als auch durch freie Träger der Jugendhilfe erbracht. Die Finanzierung erfolgt analog zu den Offenen Ganztagsschulen durch eine Förderung des Landes Schleswig-Holstein, durch die Landeshauptstadt Kiel sowie Elternbeiträge.
Die Landesförderung ist ebenfalls in der „Richtlinie Ganztag und Betreuung“ geregelt, wobei diese Förderung einen minimalen Anteil der Gesamtfinanzierung ausmacht. Im Grunde werden die Angebote der Betreuten Grundschulen fast ausschließlich durch die Landeshauptstadt Kiel in Form eines Zuwendungsbetrages und durch Elternbeiträge finanziert.
Grundlage für die Gewährung eines pauschalierten Zuwendungsbetrages durch die Landeshauptstadt Kiel, mit dem alle Kosten unter anderem auch Personalkosten abgegolten werden, ist ein Beschluss der Kieler Ratsversammlung (Drs. 0365/2004). Der Förderbetrag wurde zuletzt 2018 aufgrund der gestiegenen Kosten durch Tarif- und Gehaltssteigerungen von 55 Cent auf 65 Cent je Stunde und Kind angepasst (Drs. 0917/2018).
Durch den Tarifabschluss TVöD im Jahr 2023 ist es sinnvoll, den Zuwendungsbetrag erneut durch Beschluss der Ratsversammlung anzupassen. Bisher wurde darauf geachtet, dass die Zuwendungen seitens des Landes und der Landeshauptstadt Kiel an die Träger des Offenen Ganztages und der Betreuten Grundschulen ein vergleichbares Niveau haben, weil somit die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten werden und zudem keine Angebotsform bzw. Träger benachteiligt oder bevorteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll die neue Richtlinie Ganztag und Betreuung des Landes S.-H. abzuwarten, welche die zukünftige Förderung ab nächstem Jahr regelt. Auf Basis dieser neuen Richtlinie kann anschließend ein vergleichbares Niveau für den Zuwendungsbetrag seitens der Landeshauptstadt Kiel ermittelt werden, der den Tarifabschluss TVöD aus dem Jahr 2023 berücksichtigt.
- Kosten
Es besteht die Möglichkeit, dass Träger ihren Tarifvertrag nicht analog TVÖD anpassen, weil sie Leistungen auch nach anderen Sozialgesetzbüchern anbieten, und dort keine Refinanzierung bekommen. Sie sind dann u.U. wirtschaftlich nicht in der Lage, ihren Mitarbeitenden diese Gehaltserhöhung zukommen zu lassen. Träger geraten ggf. in eine arbeitsrechtlich schwierige Lage, sollten sie nur einem Teil ihrer Beschäftigten eine Gehaltserhöhung auszahlen.
Die unter 3. beschriebene Umsetzung führt unter Beachtung der Einzelfallprüfung im Rahmen der Angemessenheit und des Besserstellungsverbots zu folgenden Kosten:
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Ausgaben |
Einnahmen lt. KiTaG |
Pädagogisches und nichtpädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen (aufgeführt unter Nr. 3) |
4.012.000 € |
3.400.000 € |
Personal im Bereich Sonderförderungen der Kindertageseinrichtungen (aufgeführt unter Nr. 3) |
413.000 €
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Sozialversicherungspflichtige Kindertagespflege (aufgeführt unter Nr. 3) |
148.000 € |
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Personal im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit (aufgeführt unter Nr. 3) |
154.000 € |
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Personal im Bereich von Zuwendungen, die voll durch Landes- und/ oder Bundesmittel gefördert werden, und in Projekten mit Festbetragsfinanzierungen (aufgeführt unter Nr. 3) |
55.000 € |
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Personal im Bereich von § 16 SGB VIII-Projekten (aufgeführt unter Nr. 3) |
110.000 € |
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Summe |
4.890.000 € |
3.400.000 € |
Die Kostenentwicklungen im Rahmen der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen sowie den Ganztags- und Betreuungsangeboten an Schulen sind nicht darstellbar, da sie den prospektiven Verhandlungen bzw. der weiteren Entwicklung der Richtlinie Ganztag und Betreuung des Landes Schleswig-Holsteins unterworfen sind.
- Haushaltssätze für 2023/2024
Eine Zuordnung der maximalen Kosten auf die Haushaltsjahre ist nicht möglich. Zum einen ist nicht prognostizierbar, wann die Träger ggf. ihren Tarif verändern. Zum anderen haben Träger bereits signalisiert, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, eine IAP mit den bisherigen Fördermitteln auszuzahlen.
Im Einzelfall wird angeboten, sich wegen einer Abschlagszahlung, die dann mit den Zuwendungen für 2024 verrechnet wird, an die Förderung des Jugendamtes zu wenden.
Diese Tarifeinigung mit der IAP hat sehr große Aufregung bei den Trägern in den Einrichtungen verursacht. Die Nachfragen und Vorbereitungen haben die Mitarbeitenden in der Abteilung Förderung der Einrichtungen stark belastet. Die Umsetzung wird einen hohen Aufwand nach sich ziehen, weil unterschiedliche Formen der Tarifanpassung möglich sind.
Die Träger erhalten diese Geschäftliche Mitteilung parallel zur Ratsversammlung zur Kenntnis, in den entsprechenden AG’s nach § 78 SGB VIII werden die Träger über diese Regelung informiert, um die größeren Fragestellungen im Dialog zu klären.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
Anlagen
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