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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0393/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 975 „Vergnügungsstätten Holstenstraße“ im Stadtteil Kiel-Altstadt/Vorstadt für das Baugebiet zwischen Flämischer Straße, Eggerstedtstraße, Wall, Andreas-Gayk-Straße, Ziegelteich, östlich der Bebauung Lange Reihe, Schevenbrücke, Holstenstraße, Asmus-Bremer-Platz, Willestraße, Kehdenstraße, Alter Markt einschließlich Bebauung Hausnummern 7-11 und seine Begründung werden in der vorliegenden Fassung  beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 975 „Vergnügungsstätten Holstenstraße“ und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

I. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 975 umfasst auf ca. 11 Hektar Fläche den zentralen Einkaufsbereich der Kieler Innenstadt.

 

II. Planungserfordernis und Ziel der Planung

Der einfache Bebauungsplan Nr. 975 „Vergnügungsstätten Holstenstraße“ ist seit dem 03.03.2011 rechtskräftig. Der Bebauungsplan enthält als einzige textliche Festsetzung den Ausschluss von Vergnügungsstätten einschließlich Wettbüros.

 

Seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 975 hat sich das Angebot von Unterhaltungs­einrich-tungen – insbesondere im Bereich der Sportwetten sowie die Rechtsprechung dazu – zunehmend verändert. Die Zahl der Wettvertriebsstätten (hierzu zählen Wettannahmestellen, Wettbüros, Wettlokale) insbesondere von europaweitweit tätigen Anbietern ist ständig gewachsen.

 

Aus der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Wettvertriebsstätten wird deutlich, dass Wettannahmestellen in der Regel gar nicht, Wettbüros nur bei bestimmten Ausprägungen und Wettlokale dagegen planungsrechtlich in der Regel immer als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen sind. Es gibt im Bundesgebiet z.Zt. allerdings keine einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wann eine Wettvertriebsstätte als Vergnügungsstätte einzustufen ist. Jeder Streitfall wurde als Einzelfall unterschiedlich entschieden.

 

Dabei spielt in erster Linie der sog. Aufenthaltscharakter der Einrichtung eine Rolle: Z. B. durch das Angebot von Sitzmöglichkeiten und Getränken sowie die Möglichkeit, das Wettgeschehen live auf Bildschirmen verfolgen zu können. Relevant ist, ob sich die Besucher längere Zeit in den Räumlichkeiten aufhalten, als nötig wäre, um nur eine Wette abzugeben oder einen Gewinn abzuholen.

 

Bei der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 975 wurde davon ausgegangen, dass alle Wettvertriebsstäten - Wettbüros und Wettlokale - die über das Ausmaß einer Lotto- und Totoannahmestelle hinausgehen, als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung gelten. Diese Annahme wird durch die aktuelle Rechtsprechung vom Februar 2017 in Frage gestellt.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 975 soll durch eine klarstellende Festsetzung künftig Rechtssicherheit geschaffen werden. Vergnügungsstätten und Wettvertriebsstätten (Wettbüros, Wettlokale und bestimmte Wettannahmestellen, insbesondere auch Betriebe, die auf den Aufenthalt der wettenden Person in der Betriebsstätte während des bewetteten Ereignisses ausgerichtet sind, also auch Betriebe  zur Vermittlung von Live-Wetten über Quoten-Monitore) sollen künftig ausgeschlossen werden, weil solche Wettvertriebsstätten zu denselben negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Vergnügungsstätten führen können (Trading-Down-Effekt). Von dem Ausschluss ausgenommen werden Ladengeschäfte zur Annahme von Wetten vor Spielbeginn im Sinne einer Lotto-Toto-Annahmestelle.

 

Die textliche Festsetzung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 975 soll mit seiner 1. Änderung in diesem Sinne geändert werden.

 

III. Flächennutzungsplan

Der geltende Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 975 entlang der Holstenstraße und des Alten Marktes gemischte Bauflächen dar. Der Holstenplatz und die Schevenbrücke sind als Grünflächen dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt, der lediglich textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält.

 

IV. Beteiligungsverfahren

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 08.02.2019 an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 18.02.2019 bis zum 01.03.2019 durch Aushang der Planung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung am 19.02.2019 im Ortsbeirat Mitte frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

Die in den Beteiligungsschritten vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.

 

V. Beschluss und öffentliche Auslegung

Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 975 mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zur 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 975. Der Ortsbeirat Mitte erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

 

Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung

Anlage 2: Begründung

Hinweis:  Die Planzeichnung der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 975 kann

  im Ratsinformationssystem eingesehen werden.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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May 2, 2019 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen