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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0549/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Die Landeshauptstadt Kiel verpflichtet sich zur Fortsetzung der Konsolidierung zur Inanspruchnahme von Konsolidierungshilfen auf Grundlage des § 11 FAG und entwickelt Grund-sätze einer nachhaltigen Finanzwirtschaft.
  2. Dem Konsolidierungskonzept 2019-2023 (Anlagen 1 bis 3) wird zugestimmt.
  3. Die Landeshauptstadt Kiel beantragt bis zum 30.06.2019 gem. § 11 FAG die Gewährung von Konsolidierungshilfen für die Jahre 2019-2023.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Haushalts- und Finanzlage der Landeshauptstadt Kiel ist weiter herausfordernd.

 

Zwar konnten in den Jahren 2016 bis 2018 Überschüsse im Ergebnisplan erwirtschaftet werden (zuletzt 2018 rd. 84 Mio. Euro) und in 2019 erstmals im Haushaltsplan ein Überschuss geplant werden (rd. 8,2 Mio. Euro). Es sind aber zum Stand Ende 2018 aufgelaufene Defizite im Ergebnishaushalt von 181 Mio. Euro und ein Schuldenstand von 407 Mio. Euro zu berücksichtigen.

 

Das aufgelaufene Defizit und der Schuldenstand zeigen dabei nur einen Teil der Herausforderung:

  • Es besteht ein Investitions- und Sanierungsstau bei städtischer Infrastruktur durch jahrzehntelang unterlassene oder unzureichende Sanierungsmaßnahmen, der auf über 500 Mio. Euro geschätzt wird.
  • Demographischer Wandel und Fachkräftemangel zwingen die Stadt sich als Arbeitgeberin zu behaupten. So müssen im Rahmen gegebener tarif- und besoldungsrechtlicher Möglichkeiten bisherige Bewertungsmaßstäbe angepasst und zuletzt überdurchschnittliche Tarif- und Besoldungsanpassungen finanziert werden.
  • Ein erheblicher Anteil der Aufwendungen für gesetzliche Leistungen, auf die nach bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ein Rechtsanspruch besteht, können bei Fallzahl und -kostensteigerungen nur begrenzt beeinflusst werden.
  • Die Landeshauptstadt nimmt ihre Aufgaben in verschiedenen Organisations- und Rechtsformen wahr. Aus diesen Einrichtungen und Beteiligungen ergeben sich Chancen und Risiken, die zu Erträgen (z.B. aus Gewinnausschüttungen) oder Aufwendungen (z.B. Zuschüsse, Verlustübernahmen) führen können. Auch die Herausforderungen bei Einrichtungen und Beteiligungen sind erheblich.

Diese Herausforderungen machen deutlich, dass neben einer dauerhaft gebotenen Haushaltsdisziplin (§ 75 Abs. 2 GO) Maßstäbe für ein nachhaltiges Haushalten zu entwickeln und anzuwenden sind.

 

Bereits in diesem Jahr sollen mit einem Berichtswesen (Projekt Coast), den Grundlagen für ein Bauinvestitionscontrolling und der einheitlichen Darstellung der finanziellen Auswirkungen in Vorlagen wichtige erste Voraussetzungen geschaffen werden:

 

  • Mit der Einführung eines Berichtswesens COAST (COntrollling, Analyse und STeuerung) wird bei der Landeshauptstadt neben der jährlichen Haushaltsplanung und -rechnung auch kontinuierliches Monitoring mit einer unterjährigen Steuerungsmöglichkeit implementiert. Durch ein transparentes Haushaltsberichtswesen, einen quartalsweisen Prognoseprozess und die Anbindung wesentlicher Fachanwendungen (bspw. PROSOZ) sowie des  Fachcontrollings in den Ämtern soll eine permanente zentrale Steuerungsunterstützung und mittel- bis langfristig auch eine Wirkungskontrolle ermöglicht werden.

 

  • Das Bauinvestitionscontrolling soll gewährleisten und dazu beitragen, dass Unwirtschaftlichkeiten, Planungsdefizite sowie Bauverzögerungen durch ein systematisches, transparentes und strukturiertes Vorgehen von der Bedarfsfeststellung bis zur Fertigstellung von Bauprojekten vermieden werden.

 

  • Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen in Vorlagen einschließlich der Wirkungen auf die Vermögenslage der Stadt (z.B. Konzernsicht) sollte möglichst einheitlich erfolgen. Derzeitig werden Muster und Verfahren zur Abstimmung entwickelt.

 

Die bisherige Konsolidierungsvereinbarung mit dem Land für die Jahre 2012-2018 hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2019. Im Jahr 2019 werden allerdings nur noch die geleisteten Konsolidierungshilfezahlungen für die Jahre 2012-2018 und die vertraglich vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen endabgerechnet. Im Vergleich zu anderen Gemeinden und Kreisen weisen die kreisfreien Städte größtenteils betragsmäßig besonders hohe aufgelaufene Jahresfehlbeträge aus (aufgelaufenes Defizit der kreisfreien Städte zum 31.12.2018 rund 400 Mio. Euro, davon Landeshauptstadt Kiel 181 Mio. Euro). Sie bedürfen aus diesem Grund weiterer besonderer Hilfen. Kreisfreie Städte, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, können über das Jahr 2018 hinaus für den Zeitraum 2019-2023 Konsolidierungshilfen unter der Voraussetzung erhalten, dass sie selbst weitere eigene nachhaltige Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung vornehmen. Eine neue Konsolidierungsvereinbarung nach § 11 FAG ist zwischen dem Ministerium für Inneres und der Landeshauptstadt Kiel für die Jahre 2019-2023 zu schließen. Jährlich werden den anspruchsberechtigten kreisfreien Städten hierfür aus der Finanzausgleichsmasse 45 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Fehlbetragszuweisungen können hingegen von den kreisfreien Städten ab 2019 nicht mehr beantragt werden. Aus diesem Topf sind nur noch die kreisangehörigen Gemeinden und Kreise förderberechtigt.

 

Nach Auslaufen der Konsolidierungsphase 2012-2018 besteht bei der Landeshauptstadt Kiel trotz des positiven Jahresabschlusses 2018 mit über 84 Mio. Euro Überschuss zum 31.12.2018 noch ein aufgelaufenes Defizit über rund 181 Mio. Euro. Die Voraussetzungen der Gewährung von Konsolidierungshilfen nach § 11 FAG sind insofern gegeben. Im Zeitraum 2012-2018 hat die Landeshauptstadt Kiel rund 94 Mio. Euro an Konsolidierungshilfen erhalten. Dafür musste ein eigener Konsolidierungsbeitrag von 7,87 Mio. Euro erbracht werden. Für den Zeitraum 2019-2023 wird ein zusätzlicher Eigenanteil von 2,48 Mio. Euro gefordert. Zum 01.06.2019 hat die Landeshauptstadt Kiel ihre vertraglich vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen 2012-2018 gegenüber dem Ministerium für Inneres mit einer dauerhaften und strukturellen Wirkung in Höhe von 12,48 Mio. Euro endabgerechnet. Der übererfüllte Eigenanteil aus der 1. Konsolidierungsphase von 4,61 Mio. Euro (12,48 Mio. Euro abzgl. 7,87 Mio. Euro) wird bei dem zu erreichenden zusätzlichen Eigenanteil von 2,48 Mio. Euro berücksichtigt (erforderlicher Konsolidierungsbeitrag 2012-2023 somit 10,35 Mio. Euro). Neue Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung müssen wegen der Übererfüllung des Eigenanteils und des strukturellem Weiterwirkens der erbrachten Konsolidierungserfolge in den Jahren 2019-2023 daher nicht vertraglich geregelt werden (Anlage 3). Unabhängig davon wird die Landeshauptstadt neben der Entwicklung der Grundsätze einer Nachhaltigen Finanzwirtschaft und den bestehenden Maßnahmen weitere Maßnahmen prüfen und ggf. als Konsolidierungsmaßnahme führen.

 

Im Rahmen der Evaluation des öffentlich-rechtlichen Vertrages müssen die kreisfreien Städte jährlich jeweils zum 01.06. des Folgejahres (01.06.2020-2024) berichten. Mit dem Bericht ist u.a. eine Darstellung über die Übernahme neuer sowie die Ausweitung bestehender freiwilliger Aufgaben ab dem Jahr 2019 einschließlich der Kompensation durch zusätzliche Einsparungen vorzulegen. Zu entwickelnde weitere Konsolidierungs- und Optimierungsmaßnahmen der Landeshauptstadt Kiel müssen zur Deckung neuer und/oder der Ausweitung freiwilliger Aufgaben dienen, da entsprechende finanzielle Mehrbelastungen zu kompensieren sind.  

 

Bis zum 30.06.2019 ist beim Ministerium für Inneres unter Vorlage des von der Ratsversammlung beschlossenen Konsolidierungskonzeptes 2019-2023 die Gewährung von Konsolidierungshilfen zu beantragen.

 

 

 

 

 

C h r i s t i a n  Z i e r a u

Stadtrat

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Jun 11, 2019 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Jun 13, 2019 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen