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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0183/2024-01

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Beratungsfolge

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Antrag

Der Anpassung des grundlegenden Betrauungsaktes für die Kieler Wohnungsgesellschaft wird zugestimmt.

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Sachverhalt/Begründung

  1. Zusammenfassung

Der ursprüngliche Betrauungsakt, der das Handlungsfeld der KiWoG beschreibt, soll den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Daher wurde die Rechtsanwaltskanzlei Luther gebeten, Formulierungsvorschläge für die Anpassung des Betrauungsaktes einzubringen.

     

     

  1. Sachverhalt

Es ergeben sich folgende Änderungsbedarfe für den § 2 des bestehenden Betrauungsaktes (die Änderungen/Ergänzungen sind fett/kursiv gedruckt):

 

§ 2

Betrauung des Unternehmens - Nutzung der Eigenkapitaleinlage

 

1.    Die Gemeinde betraut das Unternehmen rechtsverbindlich, folgende, zur Erfüllung der unter § 1 genannten Gemeinwohlaufgaben erforderliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu erbringen:

 

         Schaffung von Mietwohnraum durch Neubau / Änderung / Erweiterung von Gebäuden,

         Erwerb und Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,

         Durchführung aller dazu erforderlichen vorbereitenden planerischen Maßnahmen

         Verwaltung und Vermietung von Mietwohnraum unter Einhaltung der Voraussetzungen der Mietpreis- und Belegungsbindung entsprechend dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBI. 2009, S. 194) und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Richtlinien, insbesondere der Richtlinie: „Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein; Bekanntmachung der Wohnraumförderungsrichtlinien (WoFöRL)“ sowie der Förderrichtlinie zum Sonderprogramm „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen“ (Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 24.04.2023 – IV 507 – 476-58/2016.8180/2020 in der jeweils geltenden Fassung),

         Zurverfügungstellung und Vermietung von Wohnraum an Geflüchtete/Schutzsuchende,

         Vermietung an Personen, die sich - insbesondere wegen geringem Einkommen - allein nicht angemessen auf dem freien Wohnungsmarkt versorgen können und daher auf Unterstützung angewiesen sind,

         Übernahme weiterer wohnungswirtschaftlicher, baulicher und sozialer Maßnahmen zum Zwecke der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere zur Verbesserung des Wohnumfeldes, der Behebung sozialer Missstände und der Quartiersentwicklung.

 

2.    Die Erfüllung der mit der Betrauung beauftragten Aufgaben nach Absatz 1 ist auf das Gebiet der Stadt Kiel beschränkt.

 

3.    Die Dauer der Betrauung beträgt 10 Jahre, beginnend ab 29.04.2020.

 

 

I.              Auswirkungen auf den Haushalt und die Bilanz der LHK, steuerliche Auswirkungen

 

Nach dem jetzigen Kenntnisstand hat die Änderung des Betrauungsaktes bezogen auf die Handlungsfelder der Kieler Wohnungsgesellschaft mbh & Co KG keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt und die Bilanz der LHK.

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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