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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0134/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Landeshauptstadt Kiel (Eigenbetrieb Beteiligungen) als ÖPNV-Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt, die Verkehrsleistungen im Linienndel „Kiel“ auf der Grundlage des 5. Regionalen Nahverkehrsplans für die Landeshauptstadt Kiel mit Wirkung zum 01.01.2021r die Dauer von 10 Jahren im Rahmen einer Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH (KVG) als ihren internen Betreiber zu vergeben.

 

Der entsprechenden Vorabbekanntmachung der Landeshauptstadt Kiel (Eigenbetrieb Beteiligungen) gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG im EU-Amtsblatt wird zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen und alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens und zur Vorbereitung der Direktvergabe in die Wege zu leiten.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

  1. Ausgangslage

 

Der Verkehrsvertrag mit der KVG, auf dessen Grundlage derzeit der Stadtverkehr in der Landeshauptstadt Kiel sichergestellt wird, uft am 31.12.2020 aus. Aufgrund sachlicher Gründe geht der Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb der Verkehrsdienste nach objektiven Maßstäben auch in Zukunft nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Landeshauptstadt Kiel als ÖPNV-Aufgabenträgerglich ist. Das ÖPNV-Angebot in der Landeshauptstadt Kiel wird demnach auch weiterhin auf eine öffentliche Co-Finanzierung angewiesen sein. Daher ist aus Gründen des EU-Beihilferechts zum 01.01.2021 eine Anschlussregelung in Form eines neuen Verkehrsvertrages/öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) erforderlich.

 

Dieser ÖDA ist von der Landeshauptstadt Kiel (Eigenbetrieb Beteiligungen) als ÖPNV-Aufgabenträger und damit zugleich zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 zu vergeben (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG Schleswig-Holstein).

Die Verkehrsleistung im Stadtverkehr Kiel (Linienbündel „Kiel“ lt. 5. Regionalen Nahverkehrsplan für die Landeshauptstadt Kiel) soll auch ab dem Jahr 2021 r weitere zehn Jahre durch die KVG im Auftrag der Landeshauptstadt Kiel erbracht werden.

 

Die Absicht der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die KVG ist spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe EU-weit vorab bekannt zu machen.

 

 

  1. Begründung der Direktvergabeabsicht

 

Die Landeshauptstadt Kiel hat die Wahl zwischen verschiedenen Arten von Vergabeverfahren. In einer Direktvergabe eines ÖDA an die KVG sieht die Landeshauptstadt Kiel die sachgerechteste Vorgehensweise, um eine ausreichende Bedienung der Belkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtverkehr Kiel sicherzustellen.

 

Denn mit der KVG wird ein bekannter und bewährter, zuverlässiger und mit den erforderlichen Ressourcen und dem notwendigen Know-how speziell im Stadtverkehr Kiel ausgestatteter Betreiber ausgewählt.

 

Die Direktvergabe an die KVG sichert deren Existenz und dient damit dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Als Eigentümerin der KVG hat die Landeshauptstadt Kiel ein berechtigtes Interesse am Fortbestand der KVG (Vermeidung von Remanenzkosten; Erhalt sozialer Standards für die Beschäftigten).

 

Die Direktvergabe der Verkehrsleistung an die KVG als sog. internen Betreiber, der von der Landeshauptstadt Kiel wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird (dazu siehe gleich bei 3.) soll schließlich den größtmöglichen Einfluss auf den Verkehr und seine Qualität seitens des Aufgabenträgers und der Selbstverwaltung sicherstellen. Denn die gesellschaftsrechtlich vermittelten Steuerungsmöglichkeiten der Landeshauptstadt Kiel über die KVG als ihren internen Betreiber gehen über rein vertraglich vereinbarte Einflussnahmemöglichkeiten im Falle einer Beauftragung eines fremden Unternehmens hinaus.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich der Rat schon in früheren Beschlüssen (Drs. 0197/2018: Beschluss zum 5. RNVP; Drs. 0357/2017: Aufstellungsbeschluss zum 5. RNVP) r eine Direktvergabe an die KVG auch ab dem Jahr 2021 ausgesprochen.

 

 

  1. Direktvergabevoraussetzungen

 

Gemäß § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die Landeshauptstadt Kiel befugt, einen ÖDA nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die KVG als ihren internen Betreiber zu vergeben, wenn die in der VO (EG) Nr. 1370/2007 hierfür genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Direktvergabevoraussetzungen erfüllt sind:

 

Zunächst ist der Direktvergabetatbestand des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 bei einer Direktvergabe an die KVG unproblematisch anwendbar. Denn zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der KVG sind die Voraussetzungen eines In-house-Geschäftes gegeben. Die KVG unterliegt der dienststellenähnlichen Kontrolle der Landeshauptstadt Kiel und ist im Wesentlichen für die Landeshauptstadt Kieltig.

 

Darüber hinaus erfüllt die KVG unproblematisch die speziellen Direktvergabevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/3007. Dazu im Einzelnen:

 

 

-          Nach dem sog. Kontrollkriterium muss die zuständige Behörde über den internen Betreiber eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Die Landeshauptstadt Kiel ist als alleinige Eigentümerin der KVG in der Lage, über die KVG eine Kontrolle auszuüben wie über eine eigene Dienststelle. Dies ergibt sich aus der Organisation der KVG in der Rechtsform einer GmbH und der Bindung der Geschäftsführung einer GmbH an Weisungen der Gesellschafterversammlung (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Der Aufsichtsrat der KVG und dessen Befugnisse stehen dem nicht entgegen.

-          Nach dem sog. Tätigkeitskriterium darf der interne Betreiber seine öffentlichen Personenverkehrsleistungen grundsätzlich nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen Behörde erbringen (hiervon ausgenommen sind Leistungen auf abgehenden Linien, die in das Zuständigkeitsgebiet anderer Aufgabenträger führen). Soweit die von der KVG bedienten Linien nicht auf das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel beschränkt sind, sondern in das Gebiet der Nachbarlandkreise Plön bzw. Rendsburg-Eckernförde führen, handelt es sich um sog. abgehende Linien und damit um in vergaberechtlicher Hinsicht ausnahmsweise zulässige exterritoriale Tätigkeiten.

-          Nach dem sog. Eigenerbringungsgebot muss der interne Betreiber den überwiegenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind, selbst erbringen. Die KVG erfüllt diese Selbsterbringungsquote unproblematisch, weil sie nur im Bereich der ALiTa-Fahrten (Anruflinientaxi) Subunternehmer einsetzt, im Übrigen aber eigene Personale für die Durchführung der Personenbeförderung beschäftigt.

 

 

  1. Gegenstand der beabsichtigten Direktvergabe; Vergabe als Gesamtleistung

 

Gegenstand der beabsichtigten Direktvergabe ist das Linienbündel „Kiel“ lt. 5. Regionalen Nahverkehrsplan für die Landeshauptstadt Kiel. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Regionalen Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln wie beispielsweise einer Stadtbahn) anzupassen ist.

 

Die Vergabe ist als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG beabsichtigt. Dies soll sicherstellen, dass der ÖPNV in Kiel auch weiterhin als ein Gesamtnetz geplant und gestaltet werden kann zum größtmöglichen Vorteil

 r die Fahrgäste und,

 r die Finanzierung des Angebotes durch den Aufgabenträger.

 

Im Einzelnen sei insoweit verwiesen auf Kap. 5.4 des 5. Regionalen Nahverkehrsplan für die Landeshauptstadt Kiel (siehe auch die Beschlüsse zum 5. RNVP: Drs. 0197/2018 und zur Teilfortschreibung des 4. RNVP: Drs. 0219/2016).

 

 

  1. Funktion der Vorabbekanntmachung

 

Um dem Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG Rechnung zu tragen, löst die Vorabbekanntmachung gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG eine 3-monatige Frist aus, innerhalb derer andere Unternehmen die Möglichkeit haben, bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehre zu stellen.

 

Die Vorabbekanntmachung dient als „Messlatte“r die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (vgl. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG). Die Vorabbekanntmachung (s. Anlage) enthält zu diesem Zwecke die mit dem beabsichtigten ÖDA über das Linienbündel „Kiel“ verbundenen Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards. Sie gliedert sich in das eigentliche Formular zur EU-weiten Bekanntmachung sowie ein ergänzendes Dokument. Eigenwirtschaftliche Anträge, die die in der Vorabbekanntmachung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG von der Genehmigungsbehörde abzulehnen. Mit der Vorabbekanntmachung wird also die Absicht der Direktvergabe vor unzureichenden eigenwirtschaftlichen Anträgen geschützt.

 

 

  1. Weiterer Ablauf des Direktvergabeverfahrens

 

Die Vorabbekanntmachung ist der erste Schritt im Verfahren der Direktvergabe.

Mit der Vorabbekanntmachung wird ein sog. Wartejahr ausgelöst, d.h. erst ein Jahr nach der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt kann die Direktvergabe an die KVG vorgenommen werden. Über die eigentliche Direktvergabeentscheidung wird zum gegebenen Zeitpunkt ein gesonderter Ratsbeschluss eingeholt.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen (Vorabbekanntmachung und ergänzendes Dokument)

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Feb 27, 2019 - Wirtschaftsausschuss - ungeändert beschlossen

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Mar 13, 2019 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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Mar 21, 2019 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen