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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0334/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die vertretungsberechtigte Person in der Gesellschafterversammlung der KielRegion GmbH wird angewiesen, folgendem Beschluss zuzustimmen:

 

1. Dem Beitritt der KielRegion GmbH zu dem Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

a) Zum Sachverhalt:

Die Landeshauptstadt Kiel ist mit 36,67 % an der KielRegion GmbH beteiligt. Weitere Gesellschafter sind die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde (WFG Infrastruktur GmbH) mit ebenfalls 36,67 % und der Kreis Plön (26,67 %). Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung von Wirtschaft und Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gebiet der vorgenannten Gebietskörperschaften (die KielRegion).

 

Der Verband der Wirtschaftsförderungen in Schleswig-Holstein wurde am 17.02.2023 in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins als Netzwerk von kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaften in Schleswig-Holstein mit dem Zweck gegründet, die Interessen seiner Mitglieder insbesondere gegenüber dem Land, dem Bund und der EU sowie sonstigen Organisationen, Einrichtungen und Kammern zu vertreten.

Zudem soll der Verband zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsförderungen beitragen, den Erfahrungsaustausch zwischen diesen verstärken, seinen Mitgliedern Weiterbildungsangebote unterbreiten sowie die Kommunikation untereinander und die Sichtbarkeit nach außen verbessern. Im Fokus stehen daher unter anderem die Interessenvertretung bei der Flächenentwicklung, Ansiedlung von Unternehmen, Standortmarketing oder auch die öffentliche Förderung. Als Plattform zum Austausch von Erfahrungen und zur Weiterbildung der Mitglieder in Fragen zur Organisation, Finanzierungsstruktur, Personalentwicklung etc. soll der Verband ein Forum bieten.

Darüber hinaus setzt sich der Verband im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit u.a. zum Ziel, Wirtschafts- und Konjunkturberichte zu erstellen, Stellungnahmen zu wirtschaftspolitischen Themen zu erarbeiten oder auch gemeinsame PR-Aktionen durchzuführen.

 

Mitglied des Verbandes können ausschließlich Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungseinrichtungen als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, kommunale Eigenbetriebe und vergleichbare selbstständige Einrichtungen mit dem Sitz in Schleswig-Holstein werden, an denen die Kreise, große kreisangehörige Städte oder kreisfreie Städte beteiligt sind. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keinen wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Gewinnerzielung.

 

 

b) Zu den Voraussetzungen für einen Beitritt:

Die Ratsversammlung entscheidet nach § 28 Nr. 18 a) der Gemeindeordnung (GO) über die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Vereinigungen.

 

Auf die mittelbare und unmittelbare Beteiligung der Gemeinde an einem Verband findet § 105 und damit § 102 GO mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 GO entsprechende Anwendung.

 

Daher gelten die Vorschriften über den angemessenen Einfluss durch Entsendung in ein Überwachungsorgan, die Weisungsgebundenheit der Vertreter*innen, Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes nach den Regelnr große Kapitalgesellschaften und die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes in sinngemäßer Anwendung der Eigenbetriebsverordnung, der eine fünfhrige Finanzplanung zu Grunde gelegt werden soll, r den Verband nicht.

 

Im Folgenden werden die anzuwendenden Bedingungen für eine Beteiligung nach § 105 i.V.m. § 102 Abs. GO abgeprüft:

 

Wichtiges Interesse und Subsidiarität

Ein wichtiges Interesse ist gegeben, wenn die Gemeinde selbst die Aufgabe nicht erfüllen kann und auch eine andere öffentlich-rechtliche Trägerschaft, wie z. B. eine Beteiligung an einem Zweckverband, diese nicht erfüllt.

Der Verband soll die bislang nur lose miteinander in Kontakt stehenden Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaften stärker vernetzen und gemeinsam auf die Zielgruppe zugehen. Zu der Zielgruppe zählen beispielweise die Landesregierung und Ministerien in Schleswig-Holstein sowie Landes- und Bundespolitik, Institutionen und Verbände und die Öffentlichkeit. Die KielRegion GmbH kann aufgrund ihres Gesellschaftszwecks und Knowhows zu der Vernetzung und Interessenvertretung beitragen und damit die Förderung der Wirtschaft in der LH Kiel noch zielgerichteter vorantreiben. Insoweit hat die LH Kiel auch ein wichtiges Interesse am Beitritt der KielRegion GmbH. Die Gründungsmitglieder bzw. derzeit interessierten Wirtschaftsförderungsgesellschaften Schleswig-Holsteins sind ihrerseits als GmbHs organisiert, sodass eine adäquate Organisationsform des öffentlichen Rechts nicht zur Verfügung steht bzw. stand.

 

Öffentlicher Zweck

Es ist i.S.d. § 102 Abs. 2 Nr. 1 GO sichergestellt, dass der Verband seinen öffentlichen Zweck erfüllt. Dieser öffentliche Zweck ist der Verbandzweck und in § 1 der Satzung dargelegt. Durch die Mitwirkungsrechte und Pflichten kann die LH Kiel auf die Zweckerreichung Einfluss nehmen.

 

Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und Haftung

Der voraussichtlich zu zahlende Jahresbeitrag ist in der Satzung des Verbands festgelegt. Für die KielRegion GmbH wird der Mitgliedsbeitrag 1.000 € pro Jahr betragen.

Die Haftung eines nicht eingetragenen Vereins, der ausschließlich als Idealverein tätig ist, beschränkt sich grundsätzlich auf das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder gibt es in diesem Fall genau so wenig wie im Fall eines eingetragenen Vereins. Ein wirtschaftlicher Verband würde einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraussetzen, der hier (§ 1 Nr. 4 der Satzung) nicht vorliegt. Somit ist die kommunalrechtlich geforderte Haftungsbegrenzung gegeben. Darüber hinaus wird gem. § 4 Nr. 4 Satz 2 der Satzung die Nachschusspflicht explizit ausgeschlossen.

 

Angemessener Einfluss der Gemeinde

Die Satzung berücksichtigt die kommunalrechtlichen Vorgaben, soweit sie auf einen nicht wirtschaftlich tätigen Verein anwendbar sind. Der Einfluss der Gemeinde ist angemessen, wenn er den mit der Beteiligung verfolgten Zweck und die Höhe sowie die Bedeutung der Beteiligung berücksichtigt. Der LH Kiel ist es möglich, auf die Beschlussfassung durch die Mitgliedschaftsrechte der KielRegion GmbH 6 der Satzung) und etwaige Beteiligungen im Vorstand einzuwirken. Dies ist im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung, die allein in der Zahlung eines überschaubaren Mitgliedsbeitrags besteht, ausreichend.

 

Entscheidungsvorbehalt über Angelegenheiten nach § 28 S. 1 Nr. 18 GO

Entscheidungen über vorgenannte Angelegenheiten sind der Mitgliederversammlung vorbehalten. Änderungen des Gesellschaftszwecks sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

 

Abwägungsbericht

Gem. § 102 Abs. 1 S. 2 GO werden nachfolgend in einem Abwägungsbericht die Vor- und Nachteile im Verltnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts und dabei insbesondere die Angemessenheit und soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen sowie die allgemeinen Beteiligungsvoraussetzungen dargelegt:

 

Wahl der Rechtsform

Ein sachgerechter Grund für die Wahl der privaten Rechtsform besteht darin, dass die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform allein aus juristischen Personen des Privatrechts nicht möglich ist. Der gemeinnützige Verband ist die daher einfachste und kostengünstigste Form der Zusammenarbeit.

 

Ausgewogenheit der Gebühren- und Beitragsgestaltung

Die Beiträge sind in der Satzung festgelegt. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- oder Beitragsregelungen in der LH Kiel.

 

Personalwirtschaftliche, mittbestimmungs- und gleichstellungsrechtliche Änderungen

Es ergeben sich keine personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- oder gleichstellungsrechtlichen Änderungen. Beschäftigte der Verwaltung der LH Kiel werden von der Gründung nicht betroffen.

Die von der Ratsversammlung der LH Kiel entsandten Aufsichtsratsmitglieder der KielRegion GmbH haben das Recht einen Bericht über die Arbeit des Verbands von der Geschäftsführung abzufordern.

 

c) Fazit und weitere Beschlusslage:

Aus der vorgenommenen kommunalrechtlichen Prüfung haben sich keine Sachverhalte ergeben, die einem Beitritt der KielRegion GmbH zu dem Verband entgegenstünden.

 

Die gesellschaftsvertraglich gebotene Zustimmung des Aufsichtsrats der KielRegion GmbH zum Beitritt ist in der Sitzung vom 14.03.2023 erfolgt.

 

Mit Beschluss vom 19.01.2023 (Drs. 1119/2022) votierte die Ratsversammlung der LH Kiel bereits r den Beitritt der Kieler Wirtschafts- und Strukturentwicklungsgesellschaft mbH (KiWi GmbH) zu ebendiesem Verband. Im Zusammenhang mit dem Beitritt der KiWi stellte die Kommunalaufsicht fest, dass es sich hierbei nicht um einen anzeigepflichtigen Vorgang nach § 108 GO handele, da mangels einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins § 105 Satz 2 GO nicht greife. Auf Grund der Gleichartigkeit des Vorgangs erfolgte daher seitens des EBK nur eine Information an die Kommunalaufsicht.  

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

Anlage

 

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Beschlüsse

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May 3, 2023 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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May 11, 2023 - Ratsversammlung

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May 12, 2023 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen