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Antrag der Verwaltung - 0962/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Einfacher Bebauungsplan Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“ (Entwurfs- und Auslegungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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Entscheidung
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Dec 1, 2016
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Apr 6, 2017
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May 4, 2017
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Antrag
Antrag:
- Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“ im Stadtteil Kiel-Wellingdorf für das Baugebiet zwischen Schönberger Straße, Ostring und Sportanlagen Radsredder sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.
- Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1012 „Südlich Schönberger Straße“ und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu unterrichten.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
I. Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung
Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1012 umfasst Grundstücksflächen in Kiel-Wellingdorf, westlich südlich und östlich des Stadtteilzentrums Wellingdorf an der Schönberger Straße.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,6 Hektar. Es handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Das Gebiet ist im Wesentlichen von Geschosswohnungsbau in Blockrandbebauung geprägt. In rückwärtigen Grundstückbereichen und Innenhöfen befinden sich häufig PKW-Stellplätze und Garagen. Im südöstlichen Bereich befinden sich das Gymnasium Wellingdorf, eine Seniorenwohnanlage und ein Supermarkt. In Bezug auf die Art der Nutzung entspricht das Plangebiet einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend Wohnbauflächen dar. Lediglich das Schulgrundstück des Gymnasiums Wellingdorf ist als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Im Bereich Schreyweg ist im Flächennutzungsplan eine ca. 30 – 80 Meter breite Grünfläche dargestellt, die südlich der Schönberger Straße in Nord-Süd-Richtung bis zum Ostring verläuft.
Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 777b, der für die Flächen des GEOMAR Helmholzzentrums für Ozeanforschung aufgestellt wurde. Dieser Bebauungsplan wurde am 25.08.1995 rechtskräftig. Die nähere Umgebung ist nicht weiter überplant.
II. Planerfordernis und Ziel der Planung
Mit dem einfachen Bebauungsplan Nr. 1012 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Ordnung innerhalb und außerhalb des Plangebietes gemäß den Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes und des Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes (GEKK, siehe Drs Nr. 0861/2010) geschaffen werden. Der einfache Bebauungsplan Nr. 1012 soll das Stadtteilzentrum Wellingdorf in seiner Funktion als zentraler Versorgungsbereich schützen.
Mit der Neuordnung und Umgestaltung des Einkaufbereiches in der Schönberger Straße haben sich innerhalb des parzellenscharf abgegrenzten Stadtteilzentrums die Nahversorgungseinrichtungen in Kiel-Wellingdorf konzentriert. Neben einem Lebensmitteldiscounter befinden sich im Stadtteilzentrum Wellingdorf ein Drogeriemarkt, eine Apotheke, Sparkassen- und Bankfilialen und zahlreiche kleinere Fachgeschäfte. Mit seinem heutigen Angebot verfügt das Stadtteilzentrum Schönberger Straße über ein gut strukturiertes Grundversorgungsangebot an Waren und Dienstleistungen sowohl für den kurzfristigen, den mittelfristigen als auch für den langfristigen Bedarf.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Erweiterung von zentrenrelevanten Einzelhandelbetrieben außerhalb des Stadtteilzentrums Wellingdorf ein Verdrängungsprozess im Stadtteilzentrum einsetzt. Solche Erweiterungen würden den klar definierten Aussagen des Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept widersprechen. Die Bauleitplanung dient daher dem Schutz des Stadtteilzentrums Wellingdorf.
III. Erläuterungen zum Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept (GEKK)
Mit dem von der Kieler Ratsversammlung am 20.01.2011 beschlossenen Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept (GEKK) wurden die zentralen Versorgungsbereiche definiert und beschlossen. Mit den im Kieler Stadtgebiet angeordneten Stadtteil- und Nahversorgungszentren soll die flächendeckende Grundversorgung der Kieler Bevölkerung erreicht werden. Dabei ist die Sicherung und Entwicklung einer funktional gegliederten Zentrenhierarchie unter besonderer Berücksichtigung gewachsener Strukturen sicherzustellen.
Im GEKK ist unter anderem geregelt, dass „Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt werden“ (Ansiedlungsregel Nr. 2).
Das GEKK weist das Stadtteilzentrum Wellingdorf entlang der Schönberger Straße als Zentralen Versorgungsbereich aus. Damit ist das Stadtteilzentrum Wellingdorf gemäß aktueller Rechtslage (vgl. u.a. § 2 (2) BauGB, § 9 (2a) BauGB und § 34 (3) BauGB) als schützenswerter Bereich einzustufen.
Für eine detailliertere Steuerung oder Festschreibung der baulichen Nutzung oder der Bebauung im Plangebiet gibt es dagegen kein zwingendes Planungserfordernis. Zukünftige Bauvorhaben im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1012 werden weiterhin gemäß dem Einfügungsgebot nach § 34 BauGB beurteilt. Strengere planungsrechtliche Vorgaben sind nicht erforderlich. Aus diesem Grunde ist bei diesem Planverfahren lediglich ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB vorgesehen. Danach werden mit Ausnahme der Restriktionen für den zentrenrelevanten Einzelhandel keine weiteren Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden.
IV. Beteiligungsverfahren
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 13.05.2016 an der Bauleitplanung beteiligt. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sind in der Anlage 1 mit einem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Die Behandlungsvorschläge sind in den Planentwurf und in die Begründung eingeflossen.
Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 23.05.2016 bis zum 10.06.2016 durch Aushang der Planung im Rathaus und durch die Unterrichtung und Erörterung in der Sitzung des Ortsbeirates Ellerbek/Wellingdorf am 01.06.2016 frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.
Der Ortsbeirat Ellerbek/Wellingdorf steht der Planung mit Unverständnis gegenüber. Für die Wellingdorfer Einwohnerinnen und Einwohner gehöre das Lidl-Gelände zum Stadtteilzentrum dazu. Es sei sehr gut fußläufig erreichbar. Es gebe daher deutlich unterschiedliche Auffassungen in der Verwaltung und im Stadtteil, was zum Stadtteilzentrum gehöre. Es wird die Überarbeitung des Vorentwurfs und auch des Einzelhandelskonzeptes gefordert, um das Stadtteilzentrum um den Bereich Wischhofstraße zu erweitern.
Hierzu die Verwaltung: Der Auffassung des Ortsbeirates kann nicht gefolgt werden. Das von Ratsversammlung im Januar 2011 beschlossene Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für die Landeshauptstadt Kiel (GEKK) enthält u.a. die Ansiedlungsregel Nr. 2, die besagt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten der Nahversorgung zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) sowie ausnahmsweise zur wohnortnahen Grundversorgung in den Siedlungsbereichen angesiedelt werden.
Die für die Stadtentwicklung notwendige Anwendung des GEKK, insbesondere die darin enthaltenen Ansiedlungsregeln, wurde mehrfach gutachterlich überprüft. Hiernach bedarf das GEKK keiner Überarbeitung. Die städtischen Gremien werden im Rahmen eines jährlichen Einzelhandelsberichtes über die Ergebnisse und die aktuelle Einzelhandels- und Nahversorgungssituation in Kiel informiert.
Die vom Ortsbeirat Ellerbek/Wellingdorf vorgeschlagene Einbeziehung des Standortes Lidl in der Wischhofstraße in den zentralen Versorgungbereich von Wellingdorf an der Schönberger Straße kann daher nicht befürwortet werden. Sowohl aufgrund der Entfernung zum eigentlichen Stadtteilzentrum Wellingdorf als auch durch das Fehlen weiterer Kriterien, die der Bestimmung aller zentralen Versorgungsbereiche im Kieler Stadtgebiet zugrunde lagen, ist der Standort des Lidl-Discountmarktes an der Wischhofstraße nicht dem zentralen Versorgungsbereich hinzuzurechnen. Es handelt sich hier nicht um einen integrierten Nahversorgungsstandort innerhalb des Siedlungsgefüges, sondern lediglich um einen dezentral und autokundenorientierten Einzelhandelsstandort.
Die beabsichtigte Erweiterung des Lidl-Discountmarktes ist auch nach § 34 Baugesetzbuch – ohne Aufstellung dieses Bebauungsplanes – nicht zulässig. Ein entsprechender Bauantrag wurde abgelehnt, weil der Markt durch die Erweiterung der Verkaufsfläche großflächig würde und nur in einem Sondergebiet genehmigungsfähig wäre. Zzt. ist ein Klageverfahren gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Das Planverfahren des Bebauungsplanes Nr. 1012 nicht weiterzuführen, wäre eine Entscheidung gegen das GEKK und stünde im Widerspruch zu den regelmäßigen gutachterlichen Überprüfungen dieses Konzeptes.
Im weiteren Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht.
V. Beschluss und öffentliche Auslegung
Die Verwaltung schlägt vor, antragsgemäß zu beschließen. Nach Beschlussfassung wird der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1012 mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum einfachen Bebauungsplan Nr. 1012.
Der Ortsbeirat Ellerbek/Wellingdorf erhält diese Vorlage zur Kenntnis.
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Peter Todeskino Bürgermeister |
Anlage 1: Anregungen und Stellungnahmen mit Behandlungsvorschlägen der Verwaltung
Anlage 2: Begründung zum einfachen Bebauungsplan Nr. 1012
Hinweis: Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1012 kann im Ratsinformationssystem eingesehen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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34,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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3
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öffentlich
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8,8 MB
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