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Antrag der Verwaltung - 0692/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel vom 30.05.2005 - 5. Nachtragssatzung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Tiefbauamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Aug 13, 2019
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Aug 15, 2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Aug 22, 2019
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel ist im § 5 über Gebührenfreiheit, -ermäßigung und Pauschalierung im Hinblick auf die Gebührenpflicht für die Sondernutzung durch Warenauslagen und Gehwegaufsteller anzupassen und um den § 7a (Datenverarbeitung) zu erweitern.
Aufgrund der zahlreichen Baustellen und des grundlegenden Umbruchs in der Innenstadt kommt es in der Innenstadt zu den damit typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen und Behinderungen für die ansässigen Gewerbetreibenden.
Grundsätzlich ist bei der Gebührenbemessung für Sondernutzungen neben Art und Ausmaß der Einwirkung der Sondernutzung auf den Gemeingebrauch auch der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung zu berücksichtigen. Aufgrund der zahlreichen Baustellen und des grundlegenden Umbruchs in der Innenstadt ist der wirtschaftliche Vorteil durch die Sondernutzung insbesondere bei Warenauslagen und Gehwegaufstellern zurzeit beeinträchtigt.
Die Landeshauptstadt Kiel möchte für diese beiden Arten der Sondernutzung die Gewerbetreibenden vor Ort besonders unterstützen und für ein Jahr im Bereich der Innenstadt mit den Straßen: Berliner Platz, Holstenbrücke, Kehdenstraße, Küterstraße, Willestraße, Hafenstraße, Holstenstraße zwischen Alter Markt und Hafenstraße, Andreas-Gayk-Straße zwischen Holstenbrücke und Hafenstraße, Wall zwischen Berliner Platz und Eggerstedtstraße auf die Gebühren für Warenauslagen und Gehwegaufsteller verzichten.
Es wird der § 5 Abs. 6 neu eingefügt. Er regelt die Gebührenfreiheit für ein Jahr im Antragszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019. Die Sondernutzungsgebühr entfällt für die Dauer von 12 Monaten. Auf Antrag kann eine bereits entrichtete Gebühr erstattet werden. Wurde die Gebühr im Jahre 2019 für 12 Monate bereits entrichtet, entfällt die darauf folgende Jahresgebühr.
Die Stadt Kiel verzichtet mit dieser Gebührenbefreiung auf Sondernutzungsgebühren in einer Höhe von ca. 6.800,00 €.
Die Gebührenbefreiung für ein Jahr entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zu stellen.
Der Verwaltung soll darüber hinaus bei ähnlichen Situationen die Möglichkeit eingeräumt werden, betroffenen Gewerbetreibenden Sondernutzungsgebühren zu ermäßigen. Durch die Ergänzung im § 5 Abs. 2 soll auch zukünftig bei vergleichbaren Beeinträchtigungen durch zeitlich länger andauernde Großbaustellen Gebührenreduzierungen ermöglicht werden. Im Regelfall beschränken sich die zu ermäßigenden Sondernutzungen auf Warenauslagen (max. Gebühr 60 €/m²/Jahr) und Gehwegaufsteller (max. Gebühr 100 €/Stück/Jahr).
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 kann entfallen, da der § 5 der Sondernutzungssatzung bereits 2017 gestrichen wurde.
Um den Vorgaben der Datenschutzgesetze (Landesdatenschutzgesetz, Datenschutzgrundverordnung) gerecht zu werden, wird ein neuer § 7 a (Datenverarbeitung) eingefügt. Geregelt wird die Datenerhebung und Datenverarbeitung bei der Festsetzung der Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung.
Doris Grondke
Stadträtin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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38,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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91,6 kB
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