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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0841/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Ab dem Haushaltsjahr 2016 dient der Finanzbericht auch der Umsetzung des Ratsbeschlusses Drs. 0081/2016 (Haushaltsvollzug in den Fachausschüssen): Parallel zum Finanzausschuss werden die Fachausschüsse über den Haushaltsvollzug im jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Rahmen einer Geschäftlichen Mitteilung informiert.

 

Aus gesamtstädtischer Sicht zeichnet sich im Finanzbericht für das laufende Jahr 2019 ein Überschuss von insgesamt rd. 10,9 Mio. EUR ab. Gegenüber dem fortgeschriebenen Ansatz von rd. Minus 6,5 Mio. EUR (Ursprungsansätze Haushaltsplanung 2019 einschließlich Übertragung von Haushaltsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2018 und Veränderungen durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen) bedeutet dies eine Verbesserung  von rd. 17,5 Mio. EUR (hierin enthalten sind erwartete Konsolidierungshilfen i.H.v. 18,0 Mio. EUR).

 

Der vorliegende Bericht stellt für den Teilplan 1115, das Budget 51-52, die Teilpläne 538, 541-544, 546, 547, 548 und das Budget 55-56 dar, inwieweit und an welcher Stelle sich im Haushaltsvollzug des Jahres 2019 voraussichtlich Abweichungen von der Haushaltsplanung im Ergebnisplan ergeben. Der Finanzbericht gibt damit einen Ausblick auf das erwartete Jahresergebnis. Dies erfolgt anhand von Prognosen, die alle Ämter und Referate auf Basis der zum 30.06.2019 gebuchten Erträge und Aufwendungen sowie im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Jahres abgegeben haben.

 

Anlage 1 enthält eine Übersicht nach Budgets und Anlage 2 eine Ergebnisplanübersicht (Teilplan 1115, Budget 51-52, Teilpläne 538, 541-544, 546, 547, 548 und Budget 55-56). Eine nach Produkten unterteilte Darstellung der Plan- bzw. Prognosewerte sowie der Abweichungen enthält die Anlage 3.  Einzelbegründungen und Anmerkungen auf Teilplan- und Produktebene von den Ämtern und Referaten zu den Abweichungen sind in der Anlage 4 zusammengestellt.

 

Anders als in den Vorjahren gibt es durch die kommunalaufsichtliche Genehmigungsfreiheit des Haushalts 2019 und damit durch das Ausbleiben einer Einschränkung des investiven Kreditvolumens kein formelles Erfordernis zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts. Nach Auswertung der Prognosezahlen stellen die Prognoseergebnisse bei einem Ertrags- sowie Aufwandsvolumen von jeweils mehr als einer Milliarde EUR keine wesentlichen Änderungen des Haushaltsergebnisses dar, da zudem auch weiterhin von einem positiven Haushaltsergebnis ausgegangen wird. Damit besteht nach § 95 b Gemeindeordnung kein Erfordernis für einen Nachtragshaushalt.

 

 

 

Prognostizierte Veränderungen innerhalb der gebildeten Budgets werden im Rahmen der Deckungsfähigkeit gem. Nr. 2.4 der Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2019 umgesetzt. Soweit einzelne Veränderungen nicht innerhalb der gebildeten Budgets ausgeglichen werden können, werden diese im Rahmen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen gem. Nr. 2.6 der Bewirtschaftungsregelungen und im Falle von wesentlichen Maßnahmen über die Beschlussfassung durch die Selbstverwaltung bereitgestellt.

 

 

 

 

C h r i s t i a n  Z i e r a u

Stadtrat

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Anlagen

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Beschlüsse

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Sep 26, 2019 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen