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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0587/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Es wird ein aus neun Mitgliedern der Ratsversammlung bestehender Wahlprüfungsausschuss gebildet.

1. Andrea Hake (GRÜNE)

2. Arne Stenger (GRÜNE)

3. Sven Krumbeck (GRÜNE)

4. Antonia Grage (CDU)

5. Dr. Frederik Heinz (CDU)

6. Matthias Treu (SPD)

7. Raman Muhamad (SPD)

8. Oliver Lichtfuß (SSW)

9. Eike Reimers (AfD)

Ggf. stellvertretende Mitglieder:

1. Anke Oetken (GRÜNE)

2. Maik Kristen (GRÜNE)

3. Arne Langniß (GRÜNE)

4. Paul-Timo Glindhaus (CDU)

5. Sebastian Thiede (CDU)

6. Tabea Philipp (SPD)

7. Özgürcan Baş (SPD)

8. SSW

9. Martin Kammler (AfD)

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Sachverhalt/Begründung

Die neu gewählte Ratsversammlung hat in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der mögliche Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Ratsversammlung anschließend einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss (§ 66 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung).

Das Gemeindewahlrecht enthält keine Vorschriften über die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses. Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) zur Bildung von Ausschüssen:

  • Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sind von der RV zu wählen (§§ 40 Abs. 1 i. V. m. 46 Abs. 1 GO).
  • Auf Verlangen hat die Wahl geheim zu erfolgen (§ 40 Abs. 2 GO).
  • Auch bürgerliche Mitglieder können gewählt werden, sofern sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 6 GKWG erfüllen (§ 45 Abs. 3 GO).
  • Entsprechend der Anzahl der Mitglieder des Wahlorgans Gemeindewahlausschuss sind neun Personen in den Wahlprüfungsausschuss zu wählen (§ 11 Abs. 3 GKWG).
  • Das Vorschlagsrecht richtet sich nach dem bei der Gemeindewahl erreichten Ergebnis. 
  • Es können, aber müssen nicht, Stellvertreter*innen gewählt werden. 
  • Über Mitglieder und ggf. deren Stellvertretung kann in einem Wahlgang abgestimmt werden (§ 46 Abs. 4 GO). 
  • Den Vorsitz bestimmt der Ausschuss in seiner ersten Sitzung selbst (§ 46 Abs. 5 GO), allerdings darf kein stellvertretendes Mitglied den Vorsitz führen.

In Vertretung 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

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Beschlüsse

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Jun 8, 2023 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen