Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 1070/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der Ausnahmegenehmigung Parken für Handwerker*innen
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Referat für Wirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung
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Vorberatung
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Nov 1, 2023
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Nov 29, 2023
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Feb 28, 2024
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität
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Vorberatung
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Nov 7, 2023
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Dec 12, 2023
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Mar 5, 2024
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 21, 2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Mar 13, 2024
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Sachverhalt/Begründung
Die Kreishandwerkerschaft (KHS) ist an die LH Kiel herangetreten mit dem Wunsch nach Verbes-serung der Parkmöglichkeiten für Handwerksbetriebe während ihrer Arbeitseinsätze im Stadtge-biet, insbesondere im Bereich der Innenstadt.
Bisher sieht die Ausnahmegenehmigung folgende Möglichkeiten vor:
„Aufgrund des § 46 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der zurzeit gültigen Fassung wird unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Stadtgebiet Kiel mit dem Kraftfahrzeug XXX
− im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (VZ 290) im Zusammenhang mit dem Be-wohnerparkrecht und
− auf öffentlichen Parkplätzen, die ausschließlich Bewohnern vorbehalten sind (VZ 314, VZ 315, jeweils mit ZZ 1044-30)
bei der Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten im Kundenauftrag zu parken.
Desgleichen darf im Rahmen der o.a. Tätigkeit auch auf Gehwegen geparkt werden, sofern
Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Das bedeutet, dass eine Restgehwegbreite von mind. 1,60 m verbleiben muss und das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 2,8 t nicht über-schreitet. Die jeweilige Abstellfläche auf dem Gehweg muss vom Fahrbahnrand
unmittelbar erreichbar sein und auch wieder verlassen werden können. Das Befahren des Geh-weges in Längsrichtung sowie das Rangieren und Rückwärtsfahren oder das Auffahren auf den Gehweg an Fußgängerübergängen sowie das Parken auf Gehwegen in einem Einmündungs- o-der Kreuzungsbereich ist grundsätzlich untersagt.“
Die Ausnahmegenehmigung gilt von Montag bis Sonnabend zwischen 6 Uhr und 19 Uhr.
Künftig soll die Ausnahmegenehmigung für Handwerksfahrzeuge erweitert werden:
• auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Höchstparkdauer
• auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Höchstparkdauer und ohne Gebührenentrichtung
• im eingeschränkten Halteverbot
Diese Ausnahmen werden zukünftig sehr genau beobachtet. Insbesondere die Parkplätze mit Parkscheibenpflicht sind oftmals eingerichtet für einen häufigen Wechsel, da es dort einige Betrie-be (Läden Arztpraxen, Apotheken) gibt. Falls es zu Nutzungskonflikten kommt, sollte eine zeitliche Begrenzung eingeführt werden.
Bei folgenden Wünschen der Handwerkskammer sieht die LH Kiel keine Möglichkeit des Entge-genkommens:
• Reduzierung der Restbreite auf Fußwegen: 1,6 Meter Gehwegbreite wird als Mindestmaß für sich begegnenden Fußverkehr gesehen.
• Zulassung von Parken auf Gehwegen für Fahrzeuge über 2,8 t.
• Verkürzung der Antragsfrist für mobile Halteverbote (aktuell zehn Tage): hier ist eine schnellere Bearbeitung nicht durchgängig zu gewährleisten.
Daneben gibt es den Wunsch, gesonderte Halteparkplätze für Handwerkernutzfahrzeuge in Berei-chen mit erheblicher Parkplatznachfrage und in Quartieren ohne Fahrzeugverkehr – unter ande-rem in der Innenstadt – einrichten. Diese Stellflächen sollten nicht nur für das Be- und Entladen gedacht sein, sondern auch für eine längerfristige Nutzung. Die LHK sieht hier keine Möglichkeiten über die bestehenden Ausnahmegenehmigungen hinaus.
Bei einem Notfall in einer Fußgängerzone und dem Erhalt eines Strafzettels ist der Sachverhalt der Behörde gegenüber zu erklären. In aller Regel wird dann auf ein Bußgeld verzichtet werden.
Daneben zielt der Wunsch der KHS hier auch darauf ab, das Parken für Handwerksbetriebe in Liefer- und Ladezonen zu gestatten. Diese Möglichkeit wird seitens der LHK nicht gesehen.
Aktuelle Gebühren:
Ausnahmegenehmigungen für Handwerker werden für eine Dauer von bis zu maximal 3 Jahre ausgestellt. Die Gebühren sind wie folgt gestaffelt:
1 Jahr = 1. Ausnahmegenehmigung 100 € und jede weitere zusätzlich 20 €,
2 Jahre = 1. Ausnahmegenehmigung 160 € und jede weitere zusätzlich 32 €,
3 Jahre = 1. Ausnahmegenehmigung 230 € und jede weitere zusätzlich 46 €
Aktuell ist keine Erhöhung der Gebühren vorgesehen. Im Zuge einer künftigen Gebührenerhöhung könnten die Gebühren angepasst werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ohne Gebührenerhöhung geringfügige Einnahmeausfälle an den Parkautomaten.
Auswirkungen auf das Klima:
Durch die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung kann Parksuchverkehr der Handwerker*innen reduziert werden.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister