Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0392/2024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Einleitung

 

Die Verwaltung will mit dieser Mitteilung über aktuelle Entwicklungen zur Windenergiegesetzgebung und darauf aufbauende Planungen informieren, um die Transparenz zu erhöhen und eine Positionierung der Landeshauptstadt Kiel vorzubereiten. Insbesondere im Umland ist erneut eine rege öffentliche und politische Diskussion –  wie bei den letzten Planungen zu diesem Thema –  zu erwarten.

 

Hinweis: Als weitere übergeordnete Planung zur Energiewende hatte die Verwaltung bereits im vergangenen Jahr über den Stromnetzausbau informiert. (Drs. 1182/2023 –  Netzentwicklungsplan Strom)

 

- Die Drucksache hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und den Stellenplan. -

 

Gesetzliche Regelungen

 

Mit dem Artikelgesetz Windenergie-an-Land-Gesetz, dem darin enthaltenen neuen Windenergiebedarfsflächengesetz (WindBG) sowie Gesetzesänderungen zum Beispiel am Baugesetzbuch (v.a. §§245e und 249 BauGB) und der separaten Novellierung des (Bundes-)Raumordnungsgesetzes hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2023 neue Rahmenbedingungen für den  schnelleren und umfassenden Ausbau der Windenergie an Land geschaffen. Die bisherigen Regelungen zur Windenergie wurden grundlegend umgestaltet und durch weitere Gesetze und Regelungen in anderen Rechtsgebieten ergänzt, so dass sich auch die Landeshauptstadt Kiel grundsätzlich mit dieser Thematik beschäftigen muss. Es besteht jedoch für die Landeshauptstadt Kiel noch kein unmittelbarer oder sofortiger Handlungsbedarf, da auf Grund der Übergangsregelung gemäß §245e BauGB bis längstens Ende 2027 noch die alten Regelungen für Kiel bestehen bleiben. Handlungsbedarf entsteht nach aktueller Wahrnehmung bei Vorliegen der Entwürfe der neuen Raumordnungspläne zum Thema (s. weiter unten). Wichtig ist zu beachten, dass die hier vorgestellten Regelungen der Raumordnung nur für so genannte raumbedeutsame Windenergieanlagen gelten. Darunter sind faktisch alle marktüblichen großen Anlagen zu verstehen. Kleinere Sonderformen liegen ggfs. unterhalb der Regelungsschwelle der Raumordnung und sind deshalb nach wie vor möglich, wie z.B. kleine Anlagen auf Gebäudedächern.

 

Die alte und aktuell noch anzuwendende Regelung besteht im Wesentlichen darin, dass über die Raumordnung und ihre Planinstrumente Landesentwicklungsplan und Regionalplan für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel neue marktübliche Windenergieanlagen ausgeschlossen sind. Im rechtskräftigen Regionalplan Windenergie für den Planungsraum II (Städte Kiel und Neumünster sowie Kreise Rendsburg-Eckernförde sowie Plön) sind Vorranggebiete festgelegt, die 1. ausschließlich außerhalb der Landeshauptstadt Kiel liegen und 2. eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete bewirken. Durch diese Regelung sind aktuell raumbedeutsame Windenergieanlagen in Kiel durch die Raumordnung ausgeschlossen. Während der Regionalplan Windenergie für Planungsraum I (Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Flensburg) vor Gericht für unwirksam erklärt wurde, hat der Regionalplan Windenergie für den Planungsraum II weiterhin Bestand.

 

Die neuen    und aktuell wegen der Übergangsregelung noch nicht durchtragenden - Regelungen basieren im Wesentlichen darauf, dass auf Bundesebene für jedes Bundesland so genannte Flächenbeitragswerte festgelegt wurden, die durch so genannte Windenergiegebiete sichergestellt werden müssen. Diese Windenergiegebiete müssen planerisch über die Raumordnung oder die Bauleitplanung gesichert werden. Aber auch außerhalb sind große Windenergieanlagen dann –  anders als bisher –  nicht vollständig ausgeschlossen, sondern können in Abwägung verschiedenster Belange über die kommunale Bauleitplanung geprüft und gegebenenfalls auch ermöglicht werden.

Wenn ein Bundesland zu festgesetzten Fristen (Ende 2027 und Ende 2032) keinen ausreichenden Anteil der Landesfläche als Windenergiegebiete festgelegt hat, verlieren die jeweiligen Planwerke ihre Wirkung mit Blick auf die Steuerung der Windenergie. Stattdessen würde die für diesen Fall vorgesehene so genannte Privilegierung von Windenergieanlagen nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB greifen. Das würde bedeuten, dass der planungsrechtliche Außenbereich für Windenergievorhaben weitgehend geöffnet wäre. Mit heutigem Stand erfüllt das Land Schleswig-Holstein weder die Flächenbeitragswerte für die beiden anzusetzenden Fristen Ende 2027 noch für Ende 2032, so dass Handlungsbedarf besteht.

 

Ausblick auf weitere, aktuell geplante Gesetzesänderungen zu Windenergie an Land sowie Solarenergie

 

Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu befördern, beabsichtigt die Bundesregierung kurzfristig weitere gesetzliche Änderungen in Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2413. Das in Vorbereitung befindliche Artikelgesetz ändert wiederum das Baugesetzbuch, das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das (Bundes-)Raumordnungsgesetz , das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kerninhalte sind 1. die rechtliche Einführung einer neuen Gebietskategorie Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien für die Raumordnung und die Bauleitplanung, 2. Erleichterung von Genehmigungsverfahren in diesen Beschleunigungsgebieten, 3. Beschleunigungsmaßnahmen auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten und 4. das Monitoring der Beschleunigungsgebiete. Gegenüber den weiter oben dargestellten, bereits in Kraft getretenen Änderungen nur für Windenergie an Land wird somit auch die Solarenergienutzung neu geregelt. Die neuen Regelungen befinden sich noch im Status eines Referent*innenentwurfs, sind also weder im Bundeskabinett noch durch den Gesetzgeber beschlossen. Eine weitergehende Darstellung für die Selbstverwaltung der Landeshauptstadt Kiel ist im zeitlichen Zusammenhang zur Rechtskraft dieses Artikelgesetzes geplant.

 

Teilfortschreibungen des Landesentwicklungsplans Wind sowie Neuaufstellung der Regionalpläne Wind

 

Um die Steuerungswirkung der Raumordnung zu sichern und um der Windenergie gemäß der Klimaschutzziele des Landes aus dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Raum zu geben, will die Landesplanungsbehörde ( = Innenministerium) den Landesentwicklungsplan zum Sachthema Windenergie an Land fortschreiben und darauf folgend die Regionalpläne zum selben Sachthema neu aufstellen. Diese Absicht wurde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2024 als Runderlass bekannt gemacht.

 

Auf fachlicher Ebene verfolgt das Land verschiedene Ziele für die Raumordnungspläne, die ebenfalls im Runderlass festgehalten sind. Als quantitatives Ziel soll für Schleswig-Holstein bereits Ende 2027 der Flächenbeitragswert für Ende 2032 erreicht werden. Es sollen unter anderem Tabukriterien überarbeitet werden, der Verzicht auf jegliche Höhenbegrenzung für Anlagen und damit verbunden ein Verzicht auf Abstandsregelungen im Verhältnis zur Anlagenhöhe oder auch der Verzicht auf die Ausweisung von Kleinstflächen für Windenergie vorgenommen werden. Für die Ermittlung von Flächen werden für die Regionalpläne konkretere Maßgaben entwickelt, die noch nicht abschließend vorliegen. Beispiele hierfür sind Abstandspuffer von 800m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §30 BauGB (Lage in einem Bebauungsplan) oder §34 BauGB (Innenbereich) zu beurteilen sind und der Ausschluss von Windenergieanlagen in Naturschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen.

 

Die Landesplanungsbehörde wird als nächsten Schritt die Entwürfe der Raumordnungspläne erarbeiten und diese im Anschluss im formellen Verfahren nach Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein und Raumordnungsgesetz in die Öffentlichkeitsbeteiligung geben, zuerst der Entwurf des Landesentwicklungsplans, danach der Regionalpläne. Zu diesen Zeitpunkten wird auch die Landeshauptstadt Kiel explizit beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die Entwürfe der Stellungnahmen werd en aufgrund von §28 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein der Ratsversammlung zum Beschluss vorgelegt. Es ist von einem engen Zeitrahmen durch das Zusammentreffen von gesetzlich vorgegebenen knappen Beteiligungsfristen und den Beratungsfolgen in der Selbstverwaltung auszugehen, zumal aktuell die Beteiligung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans für die Jahresmitte vorgesehen ist und somit die Schulferien betroffen sein könnten.

 

Weitere Informationen zum Thema bietet das Land Schleswig-Holstein auf der folgenden Website: www.schleswig-holstein.de/windenergie __

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

Reduzieren

Finanzcheck

 

 

lfd. HH-Jahr

1. Folgejahr

2. Folgejahr

3. Folgejahr

langfr. p.a.

Erträge

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

Aufwendungen

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

Saldo

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

 

 

 

 

 

 

investive Einzahlungen

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

investive Auszahlungen

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

investives Saldo

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

May 2, 2024 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

May 7, 2024 - Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität - zur Kenntnis genommen

Erweitern

May 16, 2024 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen