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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0455/2025

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Beratungsfolge

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Antrag

  1. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Kiel nebst dazugehöriger Anlage wird beschlossen und tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft. Diese Satzung ersetzt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Sondernutzungssatzung) vom 02.05.1989 und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel vom 30.05.2005, die mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft treten.
  2. Freisitzanlagen von Anliegern (siehe Nr. 4.3 der Gebührensatzung) werden für den Zeitraum 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2026 ohne Wert überlassen. Nur eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben. Die Selbstverwaltung stimmt der Überlassung ohne Wert zu und verzichtet auf mögliche Erträge i.H.v. 87.500 Euro (2025) und 150.000 Euro (2026).
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Sachverhalt/Begründung

Die derzeit gültige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Sondernutzungssatzung) stammt aus dem Jahr 1989 und ist mittlerweile durch 6 Nachtragssatzungen ergänzt worden. Die aktuell geltende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel ist vom 30.05.2005, wurde ebenfalls durch sechs Nachtragssatzungen ergänzt und verliert gem. § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein KAG) 20 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

 

Beide Satzungen sind nunmehr in einer gemeinsamen Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Landeshauptstadt Kiel zusammengefasst und tritt zum 01.06.2025 in Kraft.

 

Die Satzungsinhalte beider Satzungen wurden zusammengefasst und redaktionell überarbeitet. Weiterhin wurden neue Gebührentatbestände (Feuerwehraufstellflächen, Ladeinfrastruktur, Verbau und Anker, Leitungen im Straßengrund) erarbeitet und berücksichtigt.

Für einige Sondernutzungen sollen dem allgemeinen Preisanstieg entsprechend maßvolle Erhöhungen vorgenommen werden. Die Gebührensatzungen der Städte Lübeck, Rostock, Magdeburg, Aachen, Chemnitz und Berlin wurden eingesehen. 

Der Gebührenrahmen bewegt sich im Wesentlichen auf dieser Ebene.

 

 

Die wichtigsten Änderungen im Satzungstext und Erläuterungen zu Tarifstellen:

 

 

§ 11 Gebührenfreiheit,-ermäßigung und –Pauschalierung

Es wurden die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände aus dem alten § 5 der Gebührensatzung übernommen. Absatz 2 Nr. 1 erlaubt der Stadt bei Veranstaltungen in einem öffentlichen Interesse auch für kommerzielle Veranstalter die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühr zu gewähren, wenn aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles die Erhebung der Sondernutzungsgebühr zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.

 

 

Tarifstelle 4.3 Freisitzanlagen:

Es ist vorgesehen, vorerst weiter auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten, da sich die Gastronomie nach der Corona-Pandemie wegen der Kostensteigerungen und der Inflation noch nicht wieder erholen konnte. Dies ist auch an einem häufigeren Wechsel der Betreiber*innen erkennbar. Die Erhebung einer im Vergleich mit anderen Städten ähnlicher Größe (durchschnittlich rund 40 € pro m²/ Jahr) moderaten Gebühr könnte bei derzeit 360 Freisitzanlagen etwa 150.000 € im Jahr einbringen. Derzeit werden Freisitzanlagen unbefristet und nur mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 40 € versehen erlaubt. Die Selbstverwaltung beschließt die Überlassung ohne Wert bis Ende 2026. Eine Verlängerung müsste dann erneut geprüft und ggf. beschlossen werden.

 

 

Tarifstelle 4.4 Feuerwehraufstellflächen:

Im Erlass vom 15.08.2024 wurde festgelegt, dass die für die Feuerwehr im öffentlichen Raum zu sichernde (freizuhaltende) Flächen einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen. (Auszug aus der Vollzugsbekanntmachung zur LBO-SH; zu § 5: Im Hinblick auf den öffentlichen Verkehrsraum ist zu beachten, dass es sich bei der erforderlichen Sicherung konkreter Flächen für die Feuerwehr nicht mehr um einen genehmigungsfreien Anliegergebrauch des öffentlichen Verkehrsraums, sondern um eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung handelt. Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet die zuständige Straßenbehörde im pflichtgemäßen Ermessen (§ 21 des Straßen-und Wegegesetzes)). Wird die Sondernutzungserlaubnis erteilt, werden Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese sollen sich nach Zonen unterteilt, zwischen 10,00 € und 30,00 € je m² jährlich, bewegen.

 

 

 

Tarifstelle 6.1 Ladeinfrastruktur

Die Landeshauptstadt Kiel verfolgt mit der Elektromobilitätsstrategie 2022, welche im Juni 2022 durch die Kieler Ratsversammlung beschlossen wurde, das Ziel, die Elektromobilität und ihren Markthochlauf zu unterstützen. Ein geringes Nutzungsentgelt pro Ladesäule von 30,00 € jährlich trägt dieser Absicht Rechnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarifstelle 6.2 Verbau und Anker:

 

Anker dienen zur Abstützung des Baugrubenverbaus und verbleiben anschließend ohne weiteren Nutzen im Erdreich.

Über den Verbleib in öffentlicher Fläche wird ein Gestattungsvertrag geschlossen und ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart.

Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich im bisherigen Verfahren insbesondere nach der beanspruchten Fläche in m² und des jeweiligen Bodenrichtwertes in dem das Bauvorhaben liegt. Außer Acht gelassen wird die Anzahl der Anker, die jedoch im Wesentlichen die Belastung der in Anspruch genommenen Fläche ausmacht. Das Entfernen eines im Erdreich verbliebenen Ankers ist mit Kosten verbunden, die im Wesentlichen nicht im Zusammenhang mit dem Bodenrichtwert stehen.

Neu ist ein einheitliches einmaliges Nutzungsentgelt je Anker. Die Höhe des Nutzungsentgeltes wurde anhand von Vergleichswerten anderer Städte ermittelt (Berlin 750,00 €, Frankfurt 600,00 €, Fulda 250,00 €, Regensburg 750,00 €, Gießen 150,00 € je Anker).

 

Eine feste Größe je Anker schafft mehr Transparenz und es wird ein nicht unerheblicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet, da Verwaltungsprozesse reduziert werden und lange Bearbeitungszeiten entfallen.

 

 

Tarifstelle 6.3 Unterirdische Leitungen, Kanäle und Anlagen

Nutzungsentgelte für private Leitungen, Kanäle und Anlagen im öffentlichen Straßengrund, die nicht einer öffentlichen Versorgung dienen und keine Hausanschlüsse sind, werden bislang ebenfalls individuell nach Lage im Stadtgebiet unter Berücksichtigung des Bodenrichtwertes und weiterer Parameter berechnet. Auch hier werden durch die Pauschalierung lange Bearbeitungszeiten vermieden und stattdessen weitere Transparenz und Gebührenklarheit geschaffen. Es handelt sich hier um eine jährliche Gebühr. Ein einmaliges, vertraglich zu vereinbarendes Nutzungsentgelt soll weiterhin durch die Abteilung Wertermittlung beim Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation ermittelt werden.

 

Die weiteren Änderungen sind aus der Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebühren erkennbar (Anlage 1).

Die moderate Veränderung der Gebühren trägt der Situation der Wirtschaft in der Stadt Rechnung.

 

Die Gebührensatzung wurde vom Rechtsamt mitgezeichnet.

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Finanzcheck

 

 

lfd. HH-Jahr

1. Folgejahr

2. Folgejahr

3. Folgejahr

langfr. p.a.

Erträge

             720.000,00 

          750.000 

           750.000 

          750.000 

               -  

Aufwendungen

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Saldo

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investive Einzahlungen

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investive Auszahlungen

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investives Saldo

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Check für die Kinder- und Jugendbeteiligung

Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungs- und Planungsprozessen nach Artikel 3 Abs.1 UN Kinderrechtskonvention sowie § 47f Gemeindeordnung S-H zu beteiligen. Bei dem dargestellten Vorhaben sind Interessen von Kindern und Jugendlichen nicht vordergründig betroffen. Eine direkte Beteiligung von Kindern/Jugendlichen oder einer Interessenvertretung hat nicht stattgefunden/wird nicht stattfinden.

 

 

Check zum Umwelteinfluss

Eine Überprüfung und Bewertung der Umweltauswirkungen wurde nicht durchgeführt.

 

 

Alke Elisabeth Voß

Stadträtin

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

May 13, 2025 - Ausschuss für Finanzen, Inneres und Gleichstellung - ungeändert beschlossen

Erweitern

May 15, 2025 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen