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ALLRIS - Drucksache

Interfraktioneller Antrag - 1027/2015

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den 4. RNVP teilweise fortzuschreiben mit dem Ziel der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung bis spätestens April 2016.

 

  1. Dabei ist vorrangiges Ziel die Darstellung des Stadtverkehrs Kiel als ein Gesamtnetz.
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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Beschluss des 4. RNVP erfolgte im Juli 2015. Da es jedoch notwendig ist, auch die strukturellen Gegebenheiten der ÖPNV-Landschaft innerhalb der Landeshauptstadt Kiel wegen geänderter Gesetzeslage und wegen der notwendigen Abgrenzung zum unternehmensinitiierten Wettbewerb um Liniengenehmigungen anzupassen und konkreter zu definieren, sollte diese Teilfortschreibung des 4. RNVP erfolgen. Zudem müssen in Kürze die Vorbereitungen für die Vergabe der Linienverkehrsleistungen der Landeshauptstadt Kiel für den Zeitraum 2021 bis 2030 beginnen.

 

Ziel der Teilfortschreibung ist es daher, die Vorgaben und Möglichkeiten der EU-VO 1370/2007 und des im Jahr 2013 novellierten nationalen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit den Absichten und Zielen der Landeshauptstadt Kiel in bestmöglichen Einklang zu bringen.

 

Es ist festzustellen, dass sich das Linienbündelungskonzept von 2006, das im 4. RNVP noch unverändert geblieben ist, insofern überholt ist, als die Hintergründe, die zu der Benennung von vier Linienbündeln in Kiel führten, nicht mehr in dem seinerzeitigen Maße relevant sind. Vielmehr ist es notwendig, das Gesamtnetz als ein wirtschaftliches, verkehrliches und organisatorisch verflochtenes Ganzes zu betrachten.

 

Es soll die Möglichkeit genutzt werden, den ÖPNV in Kiel als ein Gesamtnetz zu planen und zu gestalten zum größtmöglichen Vorteil

  • r die Fahrgäste,
  • r die Finanzierung des Angebotes durch den Aufgabenträger,
  • r die Sicherstellung des größtmöglichen Einflusses auf den Verkehr und seine Qualität seitens des Aufgabenträgers und der Selbstverwaltung.

 

Das neue PBefG folgt nun insoweit auch der EU-VO 1370, als ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erteilt werden muss, sofern keine eigenwirtschaftliche Erbringung des Verkehrs möglich ist und alternativ keine allgemeine Vorschrift erlassen wird. Dieses ist in der Landeshauptstadt Kiel der Fall.

 

Dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag muss dann zeitkonform die Erteilung der Liniengenehmigungen nach PBefG folgen. Das bisherige Bündelungssystem (vier Bündel mit vier Laufzeiten) hat sich insofern auch damit überholt, da der gesamte Verkehr als nun nur noch ein Bündel so wie sich das Busnetz in Kiel als ein einheitliches Verkehrsnetz darstellt mit Laufzeit analog zum Verkehrsvertrag erteilt werden soll.

 

Vor diesen Hintergründen ist der jetzt geltende 4. RNVP in diesem Bereich anzupassen bzw. teilweise fortzuschreiben. Die Landeshauptstadt Kiel erhält damit eine einwandfreie Voraussetzung für die Vergabe der Buslinienverkehre in ihrem Zuständigkeitsbereich ab 2021.

 

Die Teilfortschreibung wird auch genutzt, um die Qualitätsstandards weiterhin analog der realen Leistungserstellung der KVG zu konkretisieren sowie die neuesten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität mit Linienbussen in Form eines politisch unterstützten Handlungskonzeptes abzubilden.

 

 

gez. Ratsherr Achim Heinrichsf.d.R.

SPD-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsfrau Sigrid Schröterf.d.R.

CDU-Ratsfraktion

 

 

gez. Ratsherr Lutz Oschmannf.d.R.

Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

gez. Ratsherr Marcel Schmidtf.d.R.

SSW-Ratsfraktion

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Beschlüsse

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Dec 10, 2015 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen