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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0172/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

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Der Ortsbeirat (OBR) Holtenau hat in seiner Sitzung am 06.02.2018 in Verbindung mit der Stellungnahme zum eingebrachten „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) Holtenau Ost“ an den Bauausschuss einen Antrag bzgl. der Erschließung des Sanierungsgebietes „Holtenau Ost“ gestellt.

Als Grundlage für die Entscheidungsfindung der Selbstverwaltung nimmt die Verwaltung mit dieser Geschäftlichen Mitteilung nachfolgend Stellung zum o.g. Antrag. Die Stellungnahme erfolgt separat zu den einzelnen Antragspunkten.

Antragspunkt 1 des OBR Holtenau:

Der Bauausschuss möge beschließen, dass mit der Planung der zusätzlichen äeren Erschließung des Sanierungsgebietes Holtenau Ost als eine der ersten Maßnahmen der Entwicklung zu beginnen ist.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das „Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept Holtenau Ost“ basiert auf den 2016 abgeschlossenen Vorbereitenden Untersuchungen [Drs. 0146/2016, Drs. 0234/2016].

Aufgrund der in diesem Rahmen geführten Diskussion über die Erschließungsvariantenr das Gesamtareal (Teil 1, S. 126), welche u.a. auch in dem Antrag des OBR Holtenau zur Prüfung der Erschließung über die B 503 begründet war [Drs. 0932/2013], wurde im Herbst 2016 eine Machbarkeitsstudie bzgl. einer zusätzlichen äeren Erschließung beauftragt.

Basierend auf den Zwischenergebnissen der Machbarkeitsstudie [Drs. 0385/2017] wurde die Herstellung einer zusätzlichen äeren Erschließung zusätzlich zur Haupterschließung über den Schusterkrug und mit Verlauf südlich des Flughafengeländes als verbindliche Zielaussage (Kapitel 5.6, S. 50 f) und planerische Vorgabe (Kapitel 7, S. 55) in das IEK Holtenau Ost“ aufgenommen.

Die räumliche Festlegung des genauen Trassenverlaufs sowie der konkreten Anbindung an das bestehende örtliche wie überörtliche Straßennetz im Osten Holtenaus und damit der Abschluss des Prüfauftrages des OBR Holtenau, erfolgt mit Abschluss der o.g. Machbarkeitsstudie voraussichtlich in 2018. Das Ergebnis soll der Selbstverwaltung zum Beschluss vorgelegt werden und ist dann Grundlage der weiteren Planungsschritte.  

D.h. die Planung für die Herstellung der zusätzlichen äeren Erschließung wurde bereits im Herbst 2016 begonnen und wird unverzüglich nach Abschluss der grundlegenden Machbarkeitsstudie mit den weiteren Planungsschritten und verfahren fortgeführt. Bis zur Fertigstellung der Erschließung sind nach jetziger Zeitplanung allerdings ca. 9 bis 10 Jahre zu veranschlagen (s. Stellungnahme zu Antragspunkt 2).

Die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage sind in der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Gesamtmaßnahme bereits enthalten und entsprechen der Vorlage der Machbarkeitsstudie.

Antragspunkt 2 des OBR Holtenau:

Der Bauausschuss möge beschließen, dass die Baustellenverkehre ausschließlich über die neu zu schaffende Zuwegung von der B 503 zu führen sind.

Stellungnahme der Verwaltung:

1. Herstellung der zusätzlichen äeren Erschließung

Nach Abschluss der o.g. Machbarkeitsstudie und nachfolgendem Beschluss der Selbstverwaltung über die konkrete Erschließungsvariante und damit Trassenführung sind r die Herstellung der zusätzlichen äeren Erschließung die Teilschritte

  • Grunderwerb
  • Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Planungsleistungen
  • Schaffen von Planrecht
  • Erlangen der förderrechtlich notwendigen Zustimmung zum Einsatz von Fördermitteln
  • Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Bauleistung 

erforderlich, die nach derzeitiger überschlägiger Zeitplanung der Verwaltung bei optimalem Verlauf und ohne besondere Vorkommnisse einen Zeitraum von insgesamt 9 bis 10 Jahren benötigen.

Dementsprechend wird die zusätzliche äere Erschließung für das Sanierungsgebiet frühestens Mitte 2027 fertiggestellt sein

2. Projektablauf hinsichtlich der Fläche:

Im optimalen Projektablauf ist vorgesehen, dass parallel zu den Planungen und der Bauausführung der zusätzlichen äeren Erschließung des Sanierungsgebietes die Freilegung der Fläche des ehem. MFG 5-Areals und Vorbereitung bzw. Durchführung der Vermarktung erfolgt. Die Umsetzung vor Ort soll nach heutiger Planung ist nachfolgend dargestelltem stufigen Ablauf erfolgen:

  1. ckbau der weder denkmalgeschützten noch nachnutzbaren ca. 90 baulichen Anlagen
  • Beginn vsl. im Jahr 2021 nach Vorliegen der Rahmenplanung und Fortschreibung des IEK
  • Zeitraum noch zu bestimmen, vsl. Dauer von ca. ein bis zwei Jahren
  1. Herrichtung der Fläche des neuen Standortes für den Außenbezirk Kiel des WSA Lübeck („Tonnenhof“) am Plüschowhafen inklusive Sanierung der vorhandenen Kaikanten
  • Beginn der Bauarbeiten in 2022
  • Abschluss der Bauarbeiten und Übergabe des Grundstückes Ende 2024
  1. Baufeldfreimachung mit Freilegung der versiegelten wie nicht versiegelten Flächen auf Teilbereichen im Sinne eines Bauphasenmodells, beginnend auf den Flächen des ehem. MFG 5-Areals
  • Umsetzung vsl. im Zeitraum 2022 bis spätestens 2028
  • in Abhängigkeit noch zu prüfender rechtlicher Aspekte und sinnvoller Bauabläufe, die im Rahmen eines geplanten Rückbaukonzeptes bewertet und konzipiert werden
  1. Vermarktung und inneren Erschließung von Teilbereichen i.S. eines Bauphasenmodells
  • parallel bzw. nachlaufend zur verbindlichen Bauleitplanung
  • Beginn innere Erschließung des ersten Teilbereiches und Ausbau der Strandstraße ab 2022
  • weitere Teilbereiche folgen ab 2024 und 2026

Seitens der Verwaltung ist die hrung der Baustellenverkehrer die Neuordnung der Fläche sowie die Herstellung der zusätzlichen äeren Erschließung ausschließlich über den Knotenpunkt Schusterkrug/Boelckestraße vorgesehen. Der südliche Bereich Holtenaus würde entsprechend dieser Zielstellung keine Belastung durch Baustellenverkehre erfahren.

3. Folgen des Beschlusses des OBR Holtenau

Sofern sämtliche Baustellenverkehre, insbesondere zur Neuordnung der Flächen des Sanierungsgebietes ausschließlich über die zusätzliche äere Erschließung geführt würden, rden die unter 2. genannten Stufen frühestens ab Mitte 2027 erfolgen können. Dies würde zu einer Verzögerung der Entwicklung, Vermarktung und Bebauung um ca. 7 Jahrehren.

Eine entsprechende Verzögerung steht aus Sicht der Verwaltung projektspezifischen und stadtentwicklungspolitischen Zielen entgegen und ist zudem nicht mit den Anforderungen der Gesetz- wie Fördergeberin vereinbar:

  1. § 136 Abs. 1 BauGB definiert die Anforderung an eine zügige Durchführung der Sanierung. Begründet ist dieses Erfordernis in der Eigenschaft des Sanierungsrechtes als sachlich, räumlich und zeitlich begrenztes Sonderrecht und den besonderen Rechten und Pflichten im Sanierungsgebiet für alle Beteiligten. Auch nach geltender Rechtsprechung muss eine Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraumes durchführbar sein. Im Rahmen der Beschlussfassung zur Sanierungsmaßnahme Holtenau Ost wurde daher der Zielhorizont 2031 festgelegt. Diese Anforderungen und das Ziel der Selbstverwaltung wären somit bereits zum jetzigen Zeitpunkt unerreichbar.
  2. Die vorgesehene neue Fläche r den Tonnenhofnnte erst zum Jahre 2030 hergerichtet werden. Aufgrund der zeitlichen Notwendigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) bzgl. der Übernahme des Neustandortes ist nicht davon auszugehen, dass die WSV einer solchen Verzögerung zustimmen würde. So bestehen am Altstandort des Tonnenhofes Sanierungserfordernisse an den baulichen Anlagen (Neubau), die ein weiteres Aufschieben nicht zulassen und die Pflicht zum Neubau auslösen würden. Somit würde die Stadt Gefahr laufen, das bislang vorgesehene und beschlossene räumliche Konzept nicht mehr umsetzen zu können. 
  3. Die Landeshauptstadt Kiel hat das Ziel durch Ausweisung von Wohnbauflächen den Einwohnerzuwächsen und der damit im Zusammenhang stehenden Anspannung auf dem Wohnungsmarkt sowie dem Flächenengpass bei verfügbaren Gewerbeflächen entgegenzuwirken. Die durch die Entwicklung vorgesehenen ca. 1.200 1.400 Wohneinheiten und 17 ha Gewerbeflächen nnten hierzu ihren Beitrag leisten, aber nur, wenn diese auch mittelfristig zur Verfügung stehen.

Es ist nicht absehbar, wie sich die Nachfrage nach Flächen in den Jahren ab 2030 entwickeln wird. Womöglich mag diese dann nicht mehr so hoch sein, wie aktuell, so dass eine zügige Entwicklung/Vermarktung zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet wäre.

Eine spätere Entwicklung der Gewerbeflächen würde die heutige Engpasssituation weiter verschärfen und Abwanderungen von Unternehmen in andere Kommunen möglicherweise befördern.

  1. Auch auf die Kostenkalkulation kann eine weitere Verzögerung um 7 Jahre erheblichen Einfluss nehmen. Neben den „natürlichen“ Baukostensteigerungen sind bedingt durch das Brachliegen der Fläche über mehrere Jahre höhere Kosten im Bereich Ausgleich und Ersatz zu erwarten, da sich die ökologische Wertigkeit den Erfahrungen nach erhöhen wird. Möglicherweise mag es dann auch Bestände geben, die gar nicht mehr ausgleichbar sind, was wiederum auf die räumliche Planung und damit auch auf die Bereitstellung von Flächen Einfluss nehmen könnte.

Antragspunkt 3 des OBR Holtenau:

Der Bauausschuss möge beschließen, dass die Verwaltung beauftragt wird, dem Ortsbeirat mit Vorlage der Fortschreibung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes eine Lösung für die vorgesehene Abwicklung der Baustellenverkehre vorzulegen.

Stellungnahme der Verwaltung:

1. Baustellenverkehre im Auftrag der Stadt/Konzeption  

Die Verwaltung beabsichtigt im Hinblick auf den für die Entwicklung der Fläche notwendigen ckbau von baulichen Anlagen und die Freilegung von versiegelten Flächen und unterirdischen Leitungen in den kommenden Monaten ein Rückbaukonzept erstellen zu lassen. Die Vorarbeiten zur Vergabe sind bereits angelaufen.

Dieses Konzept soll zum einen die Bausubstanz, die Materialarten und mengen erfassen und zum anderen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der vorgesehenen Zeitschiene (s.o.) einen Vorschlag für denckbau der vorgenannten Anlagen und Infrastruktur beinhalten.

Dieses Konzept greift die Zielstellung der Stadt hrung der Baustellenverkehre ausschließlich über den Knotenpunkt Schusterkrug/Boelckestraße und nicht durch den südlichen Bereich Holtenaus auf. Es wird die konkreten Umsetzungsoptionen zur Steuerung der Baustellenverkehre der Stadt zur Aussage haben. Als diesbezügliche Leistungsbausteine werden die Ermittlung und Bewertung von Aufstell- und Verkehrsflächen auf der Baustelle und die Rahmenbedingungen für die Führung der Zu- und Abgangsverkehre zur Baustelle und darauf abstellend einen Ablaufplan (Dauer,  Umfang und Taktung der Verkehre) erwartet.

Die Ergebnisse werden nach Abschluss, insbesondere dem OBR Holtenau und dem Planungsbeirat, vorgestellt.

2. Private Baustellenverkehre/Steuerungsmöglichkeiten

Hinsichtlich der privat generierten Baustellenverkehre bestehen seitens der Verwaltung zudem verschiedene Steuerungsmöglichkeiten, wie u.a. die Möglichkeiten

  • privatrechtlicher Regelungen mit Investoren zur Abwicklung der durch Hochbauvorhaben generierten Verkehre
  • privatrechtliche Regelungen mit der WSV zur Abwicklung der durch den Neubau generierten Verkehre

Private Baustellenverkehre, die durch Aufträge von Investoren zur Entwicklung dann privater Flächen ausgelöst würden, treten vsl. erst ab ca. 2025 auf. Hierbei wird es sich bis zur Herstellung der zusätzlichen äeren Erschließung um Verkehre für Hochbauvorhaben auf ein bis zwei Teilbereichen der Fläche sowie die Baustellenverkehre der WSV am Neustandort Tonnenhof handeln.

Darüber hinaus ist bei üblichen Lkw-Verkehren von einem Gemeingebrauch der Straßen (Straßen- und Wegegesetz S-H) auszugehen. Eine Vornahme einer amtlichen Beschilderung durch die Straßenverkehrsbehörde und damit Wegweisung stellt hier eine städtische Option zur Vermeidung von potentiell sonst „fehlgeleiteten“ Durchgangsverkehren dar.  

Gesonderte privatrechtliche Regelungen zu z.B. Baustellenverkehren müssten auch auf eine entsprechende Einhaltung überwacht werden. Dabei sind jedoch die städtischen Möglichkeiten sehr begrenzt.

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

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Beschlüsse

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Mar 1, 2018 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen