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Antrag der Verwaltung - 0508/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsgebiet „Kiel-Hörnbereich“: Teilaufhebung der Sanierungssatzung für den Norwegenterminal
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Jun 6, 2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jun 13, 2019
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Sach- und Problemdarstellung
Die Ziele und Zwecke für das Sanierungsgebiet „Kiel-Hörnbereich“ sehen für den Bereich des Norwegenterminals die hafenwirtschaftliche Nutzung für ein Fährterminal vor. Die Erweiterung des Norwegenkais wurde mit einem Planfeststellungsverfahren planungsrechtlich gesichert.
Für den Bereich des Terminals sind mit der Herstellung des 3. Fährterminals (Norwegenkai) die Ziele und Zwecke der Sanierung umgesetzt.
Im Jahr 1994 wurde mit den Bauarbeiten für den 3. Fährterminal, den Norwegen-Terminal begonnen. Dazu war es notwendig eine Kaikante zu spunden und die dahinterliegenden Flächen aufzufüllen. Bei der Realisierung des Vorhabens musste zwingend berücksichtigt werden, dass die südliche Hörn ein bedeutendes Heringslaichgebiet der Ostsee darstellt und die Bauarbeiten mussten sich nach den Laichzeiten der Heringe richten. Erschwerend kam noch hinzu, dass die Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg ohne Belastung für die Umwelt und die Fischbestände entschärft und beseitigt werden mussten.
Im Jahr 1997 wurde das 3. Fährterminal eröffnet. Die Hafenanlage verfügt über ca. 6,5 ha Fläche.
Das Gebäude des Norwegenterminals wurde von der Seehafen Kiel und der Color Line erstellt.
Mit der Herstellung der Kaianlagen und des Terminals ist somit die beabsichtigte Belebung in städtebaulicher, stadtstruktureller, wirtschaftlicher und touristischer Sicht erreicht worden.
Die Ziele der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (Sanierungsziele) sind damit im Bereich des Terminals umgesetzt. Die Sanierung ist erfolgreich durchgeführt, d.h. die in der städtebaulichen Planung aufgeführten Ziele und Zwecke sind in diesem Bereich erreicht worden. Die der Satzung zu Grunde liegenden städtebaulichen Missstände sind behoben. Die Anwendung des Sanierungsrechtes ist in diesem Bereich für die weitere Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nicht mehr erforderlich.
Zur Herstellung der Verfahrenssicherheit wird der Empfehlung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) gefolgt und die Teilaufhebung der Satzung „Kiel-Hörnbereich“ für diesen Bereich vorgenommen und eingeleitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Eigentümer in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach Abschluss der Sanierung an der Finanzierung der Sanierung zu beteiligen. Hierfür wird ein sog. Ausgleichsbetrag ermittelt. Der ermittelte Betrag ist durch den Eigentümer an das Sonderkonto der Gesamtmaßnahme zu entrichten. Mit der Teilaufhebung der Sanierungssatzung für den in der Anlage dargestellten Bereich sind die Ausgleichsbeträge zu ermitteln und von dem betroffenen Grundstückseigentümer per Bescheid zu erheben. Der betroffene Grundstückseigentümer ist hierrüber bereits informiert.
Anlage
Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kiel-Hörnbereich“
In Vertretung
Christian Zierau
Stadtrat für Finanzen, Personal, Kultur und Ordnung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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361,4 kB
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