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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0707/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

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Die Verwaltung wurde durch Beschluss der Ratsversammlung vom 17.01.2019 (Drs. 0044/2019) beauftragt, die Ausgangssituation und Erfahrungen aus München auf die regionale Erhöhung der Sozialleistungen in Erfahrung zu bringen und im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit darzulegen.

 

 

  1. Grundlage

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für diese Leistungen werden von der Landeshauptstadtnchen im Rahmen der Sozialhilfeberechnung höhere Regelsätze berücksichtigt als die von der Bundesregierung bundeseinheitlich festgesetzten Regelsätze.

 

Rechtsgrundlage für die regionale Anpassung der Regelsätze ist § 29 Absatz 2 und 3 SGB XII. Danach sind die Länder ermächtigt, anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelsätze abweichende Regelsätze festzulegen, die auf regionale Auswertungen beruhen. Machen die Länder von dieserglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung Gebrauch, sind hierfür anstelle der Sonderauswertungen der bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) regionale Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde zu legen.

 

Bisher hat nur der Freistaat Bayern eine entsprechende Verordnung (§ 98 Verordnung zur Aushrung der Sozialgesetzes (AVSG) des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) erlassen, so dass auch nur dort in einigen Städten und Landkreisen regionale Regelsätze gelten, darunter in der Landeshauptstadtnchen. Die vom Bund festgesetzten Regelsätze gelten dabei als Mindestgrenze.

 

In Schleswig-Holstein gibt eine derartige Verordnung nicht.

 

 

  1. Erfasster Personenkreis

Die Bezieher*innen von Leistungen zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) sind von der Regelung des § 29 SGB XII direkt erfasst.

 

Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) sind vom § 29 SGB XII nicht erfasst. Hier hat die bayerische Staatsregierung  in ihrer Verordnung den Kommunen die Erhöhung der Regelsätze auch für diesen Personenkreis erlaubt.

 

Bezieher*innen von Leistungen aus anderen Gesetzen (z.B. Sozialgesetzbuch II) erhalten mangels gesetzlicher Grundlage keine Aufstockung.

 

 

  1. Aufstockung

Grundlage für die abweichende Regelsatzbemessung war ein durch die Landeshauptstadtnchen im Jahr 2012 auf Grundlage der bayerischen Verordnung in Auftrag gegebenes Gutachten: https://www.muenchen-transparent.de/dokumente/2612391/datei

 

Danach sind die Lebenshaltungskosten in München höher als in der restlichen Bundesrepublik. Zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums ist es daher nach Ansicht der Landeshauptstadtnchen notwendig, die Regelsätze dort anzuheben.

 

Die Berechnung des Regelsatzes im SGB XII erfolgt dabei auf Grundlage der §§ 28 ff. SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG).

 

Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des statistischen Bundesamts, in der verschiedene „Abteilungen“r Gruppen verschiedener Verbrauchsausgaben vorgesehen sind. Auch die Berechnung des regionalen Regelsatzes erfolgt nach dem gleichen, vom Bundesgesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Muster.

 

In dem wissenschaftlichen Gutachten werden lediglich einzelne Preispositionen r den Raum München anders bewertet.

 

Aktuell stellen sich die Regelsätze in München wie folgt dar:

 

 Bund nchen Abweichung

Regelbedarfsstufe 1              424,- EUR              445,- EUR              21,- EUR

Regelbedarfsstufe 2              382,- EUR              401,- EUR              19,- EUR

Regelbedarfsstufe 3              339,- EUR              355,- EUR              16,- EUR

Regelbedarfsstufe 4              322,- EUR              337,- EUR              15,- EUR

Regelbedarfsstufe 5              302,- EUR              314,- EUR              12,- EUR

Regelbedarfsstufe 6              245,- EUR              255,- EUR              10,- EUR

 

Die Berechnungen werden durch erneute Gutachten fortgeschrieben.

 

 

  1. Kosten

Die entstehenden Mehrkosten wurdenr das Jahr 2019 in München wie folgt beziffert:

 

Hilfe zum Lebensunterhalt Kapitel 3 SGB XII               = 2.528 Personen               = 242.688,-EUR

Grundsicherung Kapitel 4 SGB XII               = 20.348 Personen              = 1.953.408,-EUR

 

Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung erstattet der Bund 100 % der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Die Aufstockungszahlungen fallen nicht darunter. Sie werden von der Landeshauptstadt München getragen.

 

 

  1. Erfahrungen der Landeshauptstadt München

 

Zu den Erfahrungen befragt hat das Amt für Soziale Sicherung im Sozialreferat der Landeshauptstadtnchen wie folgt geantwortet:

 

Konkrete Erfahrungen bezüglich der regionalen Anpassung liegen mir leider nicht vor. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Leistungsempfänger/innen die Erhöhungen des Regelsatzes zwar spüren, sich aber dessen nicht wirklich bewusst sind. Nachdem die Lebenshaltungskosten in München höher sind als in der restlichen Bundesrepublik, ist die Regelsatzanpassung nur ein Tropfen auf den heißen Stein.“

 

 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

 

 

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Beschlüsse

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Aug 29, 2019 - Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit - zur Kenntnis genommen