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Antrag der Verwaltung - 1043/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Siebte Nachtragsgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 18.11.2019
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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Nov 27, 2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Dec 12, 2019
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die vorgelegte Nachtragssatzung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen
(die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2 synoptisch dargestellt):
- Gebühr für den Transportzuschlag (§ 2 Abs. 4)
Die Gebühren für den Transportzuschlag werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst. Die Gebühr wird um 3 % angehoben. Die Kosten des Transportzuschlages sind nahezu vollständig Lohnkosten.
- Container ab 6 m³ Füllvolumen (§ 2 Abs. 5)
In 2020 wird der Verwaltungsaufschlag um 7 % reduziert, weil die Optimierungen im Großcontainergeschäft zu geringeren Verwaltungskosten geführt haben.
- Sondergestellungen / Sonderleerungen von Abfallbehältern (§ 3 Abs. 2)
Die Gebühren für die befristete Aufstellung eines Behälters (Sondergestellung) bzw. für die zusätzliche Leerung eines befristet oder unbefristet aufgestellten Behälters (Sonderleerung) werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- Restabfall-, Grüngut- und Laubsack (§ 3 Abs. 4)
Die Gebühren für Grüngut- und Laubsäcke sowie für die Vorsortierbehälter werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- In § 3 Abs. 7 Satz 1 wird § 28 Satz 2 durch § 28 Satz 3 ersetzt:
§ 28 Satz 2 bezieht sich auf die Kosten einer Nachbehandlung. Durch die Änderung werden zukünftig auch die Kosten für vergebliche Anfahrten und Behältertransporte erfasst.
- Reinigung und Austausch eines verschmutzten Behälters (§ 3 Abs. 9)
Die Gebühren werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- „Sperrgut Plus“-Service (§ 3 Abs. 10)
Beim „Sperrgut Plus“-Service werden die Gebühren an die aktuelle Gebührenkalkulation angepasst.
- Zusätzliche Sperrguttermine und Sperrgutgegenstände (§ 3 Abs. 11)
Die Gebühren werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- Sperrgut-Express-Termine (§ 3 Abs. 12)
Die Gebühr wird aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- Bereitstellungsservice (§ 3 Abs. 13)
Die Gebühren werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- Der § 3 Abs. 14 alt wird ersatzlos gestrichen
Die bisherige kostenpflichtige Abfuhr von Grüngut und Bauschutt in sogenannten Big Bags mit einem Fassungsvermögen von 1.150 l wird eingestellt.
- Biofilterdeckel (§ 3 bisher Abs. 15 wird neu Abs. 14)
Die monatliche Gebühr wird um die jährliche Gebühr ergänzt und aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- Deponiegebühren (§ 5 Abs. 3)
Der Personalkostenanteil an den Kosten für die Erstellung der Entsorgungsnachweise ist gestiegen.
- Deponiegebühren (§ 5 Abs. 4)
Die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten ist als Angelegenheit der Selbstverwaltung zu betrachten und fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Ratsversammlung. Daher ist eine von der Selbstverwaltung beschlossene Entgeltordnung erforderlich
- Städtische Wertstoffhöfe (§ 6 Abs. 1)
Die Gebühren auf den städtischen Wertstoffhöfen werden aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst. Der Sternchen-Verweis wird deutlicher formuliert und verweist auf Kohlenteer und teerhaltige Produkte.
- Städtische Wertstoffhöfe (§ 6 Abs. 3 Satz 3)
Die pauschale Mindestgebühr wird aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation angepasst.
- Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit (§7 Abs. )
Seit Jahrzehnten berechnet die Landeshauptstadt Kiel – wie nahezu alle Kommunen in Deutschland – für ihre regelmäßig wiederkehrenden Entsorgungsleistungen (z. B. Rest-müll-, Bio- und Papierabfuhr) die Müllgebühren vierteljährlich im Voraus. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Stadt mit Schreiben vom 31.07.19 darauf hingewiesen, dass hoheitlich erbrachte Leistungen erst dann abgerechnet werden dürften, wenn sie auch tatsächlich erbracht worden seien. Bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz sei die gesamte Abfallgebührensatzung als unwirksam einzustufen. Der ABK ist daher gezwungen § 7 entsprechend dieser Vorgabe umzuformulieren. In Zukunft erhebt die Stadt daher Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Gebühren. Erst nach Jahresschluss werden die tatsächlich fälligen Gebührenbeträge festgesetzt. Gebühren, die für einzelne Leistungen anfallen, wie z. B. auf den Wertstoffhöfen oder auf der Deponie sind hiervon nicht betroffen. § 7 wurde in diesem Zusammenhang gleichzeitig redaktionell überarbeitet und aktualisiert.
- Deponiegebühren (Anlage 1 zu § 5)
Die Ablagerung der Abfallfraktion 170503 (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) erfordert einen erhöhten Kontroll- und Dokumentationsaufwand sowie besondere Anforderungen an die Sickerwassererfassung- und Deponiegasbehandlung. Daher war eine Gebührenerhöhung erforderlich. Die Abfälle, die unter den Abfallschlüssel 170504 fallen (Boden und Steine) können nur eingeschränkt verdichtet werden und beanspruchen ein größeres Ablagerungsvolumen als andere Abfälle. Diesem Umstand wird durch eine Anpassung der Gebührenhöhe Rechnung getragen.
Schlussbetrachtung:
Bei den wesentlichen Gebührenbereichen Restabfall, Bioabfall und Papierabfall können die Gebühren, nach der Erhöhung im Vorjahr, für 2020 konstant gehalten werden. Ebenfalls stabil gehalten werden die im Vorjahr gesenkten Gebühren der Straßenreinigung. Alle Gebührenbereiche profitieren nach wie vor von den bestehenden Überschüssen der Vorjahre. Diese werden in erheblichen Teilen über die inzwischen deutlich verringerte Gebührenausgleichsrücklage auch in 2020 an die Gebührenzahler*innen zurückgegeben. Trotz gestiegener Kosten vor allem im Personal- und Entsorgungsbereich können so die Gebühren stabil gehalten werden. Die wirtschaftliche Entwicklung des ABK, in dessen Folge sich die Gebührensätze entsprechend verändern, wird im Wirtschaftsplan des ABK dargestellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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220,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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355,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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212 kB
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4
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(wie Dokument)
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204,2 kB
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5
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(wie Dokument)
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220 kB
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6
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(wie Dokument)
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203,2 kB
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