Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0927/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Nachtragssatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Abfallwirtschaftsbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Wirtschaftsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
Nov 3, 2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Nov 18, 2021
|
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
- Einwegverbot auf öffentlichem Grund (§ 2 Abs. 3):
Im Zero-Waste-Konzept der Landeshauptstadt Kiel wird der Abfallwirtschaftsbetrieb durch die Maßnahme „Einwegverbot auf öffentlichem Grund“ (ÖV-004) beauftragt, bis zum Jahr 2022 § 2 Abs. 3 der Abfallsatzung so anzupassen, dass die Verwendung von Mehrweglösungen bei Veranstaltungen verpflichtend wird. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Abfallmengen deutlich zu reduzieren. Diese Vorgabe wird durch die vorliegende Änderung umgesetzt.
- Redaktionelle Änderung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2):
Die Rechtsgrundlage, die zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch die Stadt berechtigt, wird aktualisiert, da sich die Norm des KrWG geändert hat.
- Redaktionelle Änderung (§ 12 Abs. 1 S. 2):
Der Verweis auf die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Entsorgungsanlagen wird aktualisiert, da die Landesverordnung am 11. Mai 2021 neu erlassen wurde.
- Schadstoffsammelstelle (§ 15 Abs. 3):
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können zurzeit bei der Schadstoffsammelstelle nicht angenommen werden, da hierfür die erforderlichen Voraussetzungen wie eine Waage und eine Kasse fehlen. Da die Schadstoffsammelstelle zum 01.01.2025 mit dem Wertstoffzentrum Wellsee zusammengelegt wird, ist keine Änderung am alten Standort vorgesehen. § 15 Abs. 3 ist daher obsolet und wird gestrichen. Die hierauf bezugnehmenden §§ 3 und 7 der Benutzungsordnung der Schadstoffsammelstelle entfallen ebenfalls.
- Bereitstellung von Sperrgut (§ 18 Abs. 5):
Nach der bisherigen Regelung ist das Sperrgut grundsätzlich auf privatem Grund bereitzustellen. Dies führt jedoch einerseits dazu, dass die Abholung durch die Mitarbeiter des ABK häufig sehr beschwerlich ist, zumal es auch immer wieder zu Unklarheiten kommt, welche Sachen auf dem Grundstück tatsächlich als Sperrgut mitzunehmen sind. Außerdem wird die Abholung auch dadurch weiter erschwert, dass Rückwärtsfahrten zu vermeiden sind, so dass sich der Transport zum Sammelfahrzeug zum Teil erheblich verlängert. Aufgrund dieser Umstände soll das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis zur Bereitstellung des Sperrgutes umgekehrt werden. Vorliegend wird die Bereitstellung des Sperrguts grundsätzlich auf öffentlichem Grund vorgeschrieben, nur im Ausnahmefall kann das Sperrgut auf privatem Grund bereitgestellt werden.
- Fehlbefüllung von Abfallsäcken (§ 19 Abs. 2):
Abfallsäcke sind immer wieder in einem nicht transportfähigen Zustand, da sie fehlbefüllt sind. Das Stehenlassen dieser fehlbefüllten Säcke soll daher hier geregelt werden.
- Gendergerechte Sprache (§ 19 Abs. 3)
Im Rahmen der Neufassung der Abfallsatzung ab dem 01.01.2021 wurden der Text in gendergerechte Sprache gefasst. In § 19 Abs. 3 wurden einzelne Formulierungen nicht entsprechend angepasst. Dies wird vorliegend nachgeholt.
- Behälterschachtgebühr Unterflurbehälter bei Vollfinanzierung (§ 23 Abs. 6):
Mit der Neufassung der Abfallsatzung zum 01.01.2021 wurde das Modell der Vollfinanzierung von Unterflurbehältern (UFB) für Neukunden abgeschafft. Altverträge werden fortgeführt. Neukunden können ausschließlich UFB über das Modell der Teilfinanzierung beantragen. Die Erhebung der Gestellungs- und der Entsorgungsgebühr ist weiterhin in § 23 Abs. 5 geregelt. Die Erhebung der Behälterschachtgebühr für die geleistete Erstellung und Finanzierung der erforderlichen Baugrube sowie des Betonschachts inklusive Sicherheitsplattform (Behälterschacht) wurde jedoch gestrichen.
Die Behälterschachtgebühr wird jedoch von den Altkunden weiterhin erhoben. Hierfür fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Nach § 2 Abs. 1 KAG SH dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Es ist daher in Abstimmung mit dem Rechtsamt wieder eine entsprechende Regelung sowohl in die Abfallsatzung als auch in die Abfallgebührensatzung aufzunehmen. Hierzu wird Abs. 6 neu in § 23 der Abfallsatzung aufgenommen. Die Veranlagung für das Jahr 2021 ist bereits erfolgt. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung haben ABK und Amt für Finanzwirtschaft entschieden, die entsprechenden Bescheide nicht zurückzunehmen. Ein entsprechender Vermerk wurde erstellt.
Das Rechtsamt hat diese Vorlage mitgezeichnet.
Das Rechnungsprüfungsamt und das Amt für Finanzwirtschaft haben diese Vorlage zur
Kenntnis genommen.
Dr. Ulf Kämpfer
Der Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
295,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
228,5 kB
|