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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1046/2022

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Das Bundesfinanzministerium hat am 15. November 2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.

 

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 30. November 2022 die Beschlussempfehlung für das Jahressteuergesetz verabschiedet und die geplante Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre in die Beschlussempfehlung aufgenommen. Ergänzend kann berichtet werden, dass eine Vorab-Umfrage des Bundes unter den Ländern zur Verlängerung der Optionsregelung ergeben hat, dass kein Bundesland etwaige Bedenken oder gar Widerstände gegen die Verlängerung angemeldet hat. Der Beschluss durch Bundestag und Bundesrat am 02.12.2022 bzw. 16.12.2022 gilt damit als hoch wahrscheinlich.

 

Sofern die LH Kiel auch nach dem 31.12.2022 weiter das alte Umsatzsteuerrecht anwenden möchte, muss dazu nach der aktuellen Entwurfsfassung keine gesonderte Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben werden. Die Verlängerung greift dann automatisch. Sofern jedoch ab dem 1. Januar 2023 das neue Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) anwendet werden soll, muss dazu mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres 2023 die bisherige Optionserklärung für die Anwendung des alten Besteuerungsregimes gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.

 

Eine Verlängerung der Optionsfrist zur Anwendung der alten Rechtslage bietet die Möglichkeit, noch ausstehende und benötigte Verwaltungsanweisungen seitens des Bundes und der Länder sowie erste Rechtsprechung zu unklaren Anwendungsfragen abzuwarten. Zudem kann eine weitere finanzielle Belastung, der durch Inflation und Energiepreissteigerungen belasteten Bürger*innen, durch etwaige zusätzliche Umsatzsteueraufschläge im Bereich kommunaler Leistungen vorerst vermieden werden.

 

Das Amt für Finanzwirtschaft hat die derzeit bekannten und mit der Fragestellung einer weiteren Verlängerung verbundenen, wesentlichen fiskalischen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt ermittelt. Im Ergebnis bietet die Verlängerung der Option um ein weiteres Jahr ein finanzielles Einsparpotential von ca. 500.000 € - insbesondere aufgrund von Bruttopreisvereinbarungen und der Anwendung der alten Rechtslage in der interkommunalen Zusammenarbeit. Zudem könnten in dem kommenden Jahr noch „Nacharbeiten“ zur Anwendung der neuen Rechtslage in einzelnen Ämtern oder bestimmten Sonderfällen sowie in Bezug auf weitere Bundes- und Landesvorgaben erfolgen.

 

Die Landeshauptstadt Kiel wird die Optionserklärung bei entsprechender Beschlussfassung von Bundestag und Bundesrat daher nicht widerrufen und das alte Umsatzsteuerrecht, verlängert um ein Jahr, bis zum 31.12.2023 weiterhin anwenden.

 

Eine Verlängerung um den maximalen Zeitraum von zwei Jahren ist dagegen nicht geplant, da die Ergebnisse der in 2022 stattgefunden, umfangreichen Aktualisierung stadtweiter umsatzsteuerrelevanter Leistungen in 2022 nicht hinfällig und die Akzeptanz und das nunmehr aufgebaute, „neue“ steuerrechtliche Verständnis auf Seiten der Fachämter über einen längeren Zeitraum nicht gefährdet werden soll. Weiterhin hätte eine Verlängerung um zwei Jahre dann wiederum fiskalisch negative Auswirkungen durch den Verlust des Vorsteuerabzugspotentials bei Großprojekten (z.B. Sanierung des Konzertsaals im Kieler Schloss).

 

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

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Beschlüsse

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Dec 6, 2022 - Finanzausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Jan 19, 2023 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen