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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0570/2023

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Beratungsfolge

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Antrag

Unter Bezugnahme auf § 331 Abs. 3 StGB genehmigt die Ratsversammlung für die Dauer der bis 2028 laufenden Wahlperiode allen Ratsmitgliedern die Teilnahme an Regattabegleitfahrten und repräsentativen Terminen zur Kieler Woche. Die gleiche Genehmigung erhalten die nicht der Ratsversammlung angehörenden Personen, die auf Beschluss der Ratsversammlung beauftragt sind, die Landeshauptstadt Kiel in juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen zu vertreten.

Die Genehmigung erstreckt sich zugleich auf die Teilnahme an gesellschaftlich relevanten repräsentativen Veranstaltungen auch außerhalb der Kieler Woche (z.B. Jahres-, Jubiläums- und Abschiedsempfänge, Kommandoübergaben, Parlamentarische Abende, Konzertveranstaltungen wie das Schleswig-Holstein Musik-Festival).

Von dieser Genehmigung dürfen die Ratsmitglieder und andere betroffene Personen keinen Gebrauch machen, wenn zum Zeitpunkt der Einladung nicht auszuschließen ist, dass sie als Amtsträger*in an Entscheidungen zu Gunsten oder zu Lasten des Einladenden beteiligt sind.

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Sachverhalt/Begründung

Um das Risiko staatsanwaltlicher Ermittlungen für Mitglieder der Ratsversammlung und sonstige von ihr als Organmitglied bestellten oder entsandten Personen auszuräumen, hat der Generalstaatsanwalt im Jahr 2010 die Genehmigung durch die Ratsversammlung als strafrechtlich gangbare Lösung vorgeschlagen. Dieses Verfahren wurde gefunden, da es - anders als in Behörden - für die ehrenamtlichen Mitglieder der Ratsversammlung keine*n Dienstvorgesetzte*n gibt, die*der eine Teilnahme an einer Veranstaltung genehmigen kann.

In einer Zusammenkunft im Jahr 2010 in Schleswig hat der Generalstaatsanwalt darauf hingewiesen, dass eine solche Genehmigung im Sinne des §331 Abs. 3 StGB nicht von Fall zu Fall, sondern allgemein erteilt werden könne. Dies sei jedoch nicht als Blankovollmacht für alle denkbaren Fälle zu verstehen.

Die Ratsversammlung wird einen Großteil ihrer Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben nach § 25 GO beauftragen. Die Bestellung bzw. Entsendung der betreffenden Ratsmitglieder zu Amtsträger*innen in den Aufsichts- und Verwaltungsräten der Eigen- und Beteiligungsgesellschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften anderer Rechtsformen geht somit auf einen Beschluss der Ratsversammlung zurück. Daher hat die Genehmigung durch die Ratsversammlung die höchstmögliche Legitimationswirkung.

In diesem Zusammenhang möchte ich aus der Handreichung des Generalstaatsanwaltes vom 12.08.2010 zitieren:

„Veranstaltungen dieser Art haben politische, gesellschaftliche, diplomatische, touristische und wirtschaftliche Bedeutung für das Land Schleswig-Holstein und spielen im Ranking der Bundesländer, bei Arbeitsplatzsicherung und Arbeitsplatzbeschaffung eine nicht unerhebliche Rolle. Damit verbundene Einladungen an eine Vielzahl von Persönlichkeiten (darunter Amtsträgerinnen/Amtsträger) sind ein wesentliches Element dieser Veranstaltungen.

Großveranstaltungen dieser Art müssen stattfinden können. Anderseits darf dabei kein strafbarer Versuch unternommen werden, durch Einladungen Einfluss auf einzelne Amtsträger zu nehmen, um diese in ihrer Dienstausübung zu beeinflussen (z.B. zu Aufträgen, Genehmigungen etc. zu veranlassen). Dieses wäre eine strafbare Vorteilsgewährung, deren Anschein vermieden werden muss.

Bei der Behandlung der Einladungen müssen daher die rechtlichen Grenzen eingehalten und gleichzeitig der Grundsatz der Transparenz und der Offenlegung beachtet werden. Der Anschein der Käuflichkeit darf auf keinen Fall hervorgerufen werden“.

Der Generalstaatsanwalt empfahl darüber hinaus, in Verbindung mit diesem Ratsbeschluss darauf hinzuwirken, dass in allen städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften anderer Rechtsformen, in denen Mitglieder der Ratsversammlung in Aufsichts- und Verwaltungsräten oder ähnlich gelagerten Gremien tätig sind, für die Dauer der bis 2028 laufenden Wahlperiode ähnlich lautende Beschlüsse gefasst werden.

Hans-Werner Tovar

Stadtpräsident

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