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Antrag der Verwaltung - 0592/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortführung der Entlastung von Familien mit geringem Einkommen bei den Betreuungsgebühren durch zusätzliche Landesgelder bis zum 31.07.2024
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Schulen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jun 8, 2023
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Antrag
- Die Landesmittel zur temporären finanziellen Entlastung von Familien mit geringerem Familieneinkommen bei den Gebühren für Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege und Hort werden über den 31.07.2023 hinaus bis zum 31.07.2024 gem. § 7 Kinderförderungsgesetz (KiTaG) bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für Gebühren in allen schulischen Betreuungsangeboten eingesetzt.
- Einkommensschwache Familien, die Betreuungsangebote in einer Kindertageseinrichtung, bei einer Tagespflegeperson oder in einem schulischen Betreuungsangebot nutzen, müssen in der Zeit vom 01.08.2023 – 31.07.2024 nur 17 % - anstelle von 30 % - der Überschreitung ihres Einkommens über der Einkommensgrenze einsetzen.
- Der als Anlage 1 beigefügten Satzungsänderung wird zugestimmt.
- Sollte die Landesregierung Schleswig-Holsteins, die zu dem Zeitpunkt der Sitzung der Ratsversammlung bisher angekündigte, aber noch nicht verabschiedete Gesetzesänderung nicht oder geändert vornehmen, wird die Verwaltung aufgefordert, zur nächsten Sitzung der nächsten Ratsversammlung am 13.07.2023 eine entsprechend angepasste Vorlage zur Beschlussfassung vorzulegen.
Vorbemerkung:
Im Januar 2023 hatte die Ratsversammlung der Sozialermäßigung zugestimmt (Drs. 0009/2023). Zu diesem Zeitpunkt waren die Landesmittel vom 01.01. - 31.07.2023 befristet.
Im Mai 2023 ist die Verwaltung aus dem Sozialministerium darüber informiert worden, dass beabsichtigt ist, die Sozialermäßigung bis zum 31.07.2024 zu verlängern. Die Entscheidung soll im Landtag vor der Sommerpause (im Juni oder Juli) getroffen werden. Eine Kostendeckung des Landes dafür ist somit angekündigt, liegt aber noch nicht vor.
Es handelt sich bei der Sozialermäßigung um eine Entscheidung mit einer Wirkung für weitere 12 Monate.
Da die zuständigen Fachausschüsse (Jugendhilfeausschuss und Ausschuss für Schule und Sport) im Juni nicht tagen, wird um Verständnis für die Veränderung der üblichen Beratungsreihenfolge gebeten, damit die Ratsversammlung im Juni 2023 direkt erreicht werden kann. Es handelt sich bei dieser Vorlage nicht um einen Grundsatzbeschluss, sondern um eine Fortführung der im Januar 2023 bereits beschlossenen Sozialermäßigung.
Mit dieser Entscheidungsgrundlage ist es möglich, dass mit der Antragsbearbeitung der rd. 8.000 Fälle nach Entscheidung des Landtags sofort bereits ab Mitte Juni begonnen werden könnte, was die Bearbeitungszeiten aufgrund des Starts des neuen Kita- bzw. Schuljahres erheblich verkürzen würde. Ein Beschluss nach dem 01.08.2023 hätte für die betroffenen Familien Nachberechnungen und längere Bearbeitungszeiten zur Folge.
Sachverhalt/Begründung
Zu 1.
Die Sozialministerin in Schleswig-Holstein, Aminata Touré, hat im Mai 2023 die Verlängerung der Verbesserung der Sozialermäßigung für Kita-Elternbeiträge von August 2023 bis Juli 2024 bekanntgegeben. Damit will das Land berücksichtigen, dass aufgrund der allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten die Belastungen für die Menschen weiterhin sehr hoch sind – ganz besonders für Familien mit Kindern.
Durch eine Verringerung des Einkommenseinsatzes, der über der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze[1] liegt, sollen auch weiterhin mehr Familien von der sozialen Ermäßigung der Kita-Elternbeiträge profitieren.
Bei der Fortführung der Sozialermäßigung für die Zeit über den 31.07.2023 hinaus bis zum 31.07.2024 handelt es sich um eine Eins-zu-eins-Verlängerung von § 7 Abs. 3 KiTaG mit einer Vollerstattung der Mehrausgaben und einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % des Mehraufwands.
Bereits mit Beschluss vom 19.01.2023 (Drs. 0009/2023) wurde der Sozialermäßigung für den Zeitraum vom 01.01 - 31.07.2023 zugestimmt.
Wie hoch die Erstattungsbeträge und die Verwaltungskostenpauschale für Kiel sein werden, ist derzeit noch nicht bezifferbar, da für die Berechnung der Mehraufwendungen bzw. des Erstattungsbetrages durch das Land eine entsprechende Vergleichsberechnung für jedes begünstigte Kind im Regelungsbereich des KiTaG durch das Amt für Schulen durchzuführen ist.
Die erste Abrechnung mit dem Land für den Zeitraum 01.01. – 31.07.2023 wird voraussichtlich erstmalig nach den Sommerferien durchgeführt werden können.
Eine erste Hochrechnung/Schätzung des Amtes für Schulen für den Zeitraum Januar bis April 2023 ergab einen monatlichen Erstattungsbetrag von voraussichtlich mindestens 25.000 Euro.
Die Verlängerung der Sozialermäßigung bis zum 31.07.2024 führt dazu, dass erneut rd. 8.000 Fälle manuell geprüft und umgestellt werden müssen, dies hat einen erheblichen zusätzlichen Ressourceneinsatz innerhalb des Amtes für Schulen zur Folge. Erschwerend kommt hinzu, dass der Zeitpunkt in die Hochphase im Bereich der Kita-Gebühren fällt, direkt in den Kita- und Schuljahreswechsel.
Zu 2.
Auf der Grundlage des Beschlusses (Drs. 0009/2023) wird vorgeschlagen, weiterhin an alle einkommensschwachen Familien in der Zeit über den 31.07.2023 hinaus bis zum 31.07.2024 mit nur 17 % - anstelle von jetzt 30 % - der Überschreitung ihres Einkommens über der Einkommensgrenze zu begünstigen und zwar für alle Betreuungseinrichtungen, die Kinder besuchen.
Zu 3.
Grundsätzlich sind Abweichungen von den landesrechtlichen Maximalvorgaben durch kommunale Satzungen zu regeln. Diese sind so zu gestalten, dass ein Verstoß gegen das höherrangige Landesrecht ausgeschlossen ist. Verbliebe die Gebührensatzung im aktuellen Stand, wäre dies der Fall.
Durch eine Anpassung des § 8 Abs. 5 Satz 2 der aktuellen Gebührensatzung auf der Grundlage dieses Beschlusses ist sichergestellt, dass über den 31.07.2023 hinaus rechtskonforme Bescheide erstellt werden können.
Zu 4.
Zum Zeitpunkt der Sitzung der Ratsversammlung ist die Änderung des KitaG zwar angekündigt, aber noch nicht beschlossen. Die Landesregierung könnte entweder in ihrer Juni- oder möglicherweise erst in der Juli-Sitzung die Änderung beschließen. Theoretisch wäre es sogar denkbar, dass diese Gesetzesänderung verändert oder auch gar nicht vorgenommen wird. Aufgrund der geänderten Gebührensatzung wäre die LHK aber dennoch verpflichtet, diese einzuhalten und entsprechend die Beiträge zu ermäßigen - ohne aber jedoch die Erstattung des Landes zu erhalten. Um dem vorzubeugen, müsste die Änderung des KitaG abgewartet werden. Dies hätte allerdings zur Folge, dass Eltern nicht mehr fristgerecht die ihnen zustehende Ermäßigung erhalten würden. Das Ziel, Eltern akut zu entlasten, wäre damit zunächst verfehlt und würde überdies aufgrund von Rückrechnungen- und Zahlungen zu einem noch größeren Aufwand für die Mitarbeitenden des Amtes für Schulen sorgen. Daher erfolgt dieser Antrag bereits vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Schleswig-Holsteins.
Sollte es wider Erwarten nicht zu einer entsprechenden Änderung des KiTaG kommen, erfolgt in der nächsten Sitzung der Ratsversammlung das erneute Einbringen einer Vorlage zu diesem Sachverhalt, die die dann beschlossenen Rahmenbedingungen zur Grundlage hat.
Aufgrund dieser Vorgehensweise kann direkt nach Inkrafttreten des neuen KiTaG mit der Umrechnung der Fälle begonnen werden und mögliche Beschwerden und Rückrechnungen aufgrund der langen Bearbeitungszeiten werden minimiert.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
[1] § 8 Abs. 3 Gebührensatzung: Zusammensetzung abhängig von der Höhe des Regelbedarfssatzes (SGB XII) und des Höchstbetrages des Wohngeldgesetzes (§12 Abs.1 WoGG Mietstufe V).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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