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Antrag der Verwaltung - 0632/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der Kieler Woche Marketing GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Jul 5, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jul 13, 2023
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Antrag
a) Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Kieler Woche Marketing GmbH ist die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates beendet. Aus Gründen der Klarheit werden dennoch folgende Mitglieder der Landeshauptstadt Kiel abberufen:
1. Ratsfrau Anna-Lena Walczak
2. Herr Robert Vollborn
b) Als Mitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Kieler Woche Marketing GmbH werden entsandt:
1. Ratsherr Dr. Samet Yilmaz
2. Ratsfrau Anna-Lena Walczak
Sachverhalt/Begründung
Der Aufsichtsrat der Kieler Woche Marketing GmbH besteht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus sechs Mitgliedern. Der Oberbürgermeister ist kraft Amt ein ständiges Mitglied des Aufsichtsrats, kann aber hierzu sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Von der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel werden zwei Mitglieder entsandt. Der Mittgesellschafter Point of Sailing Marketing GmbH entsendet drei Mitglieder.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags endet die Amtszeit des Aufsichtsrats mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, in der über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr vor Ende der jeweiligen Legislaturperiode der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschlossen wird. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter.
Durch die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ist eine Entsendung neuer Mitglieder für den Aufsichtsrat der Kiel Marketing GmbH seitens der Landeshauptstadt Kiel vorzunehmen.
Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass eine Frau und ein Mann zu bestimmen sind.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister