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Antrag der Verwaltung - 0646/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung des Mitglieds in den Aufsichtsrat der KITZ - Kieler Innovations- und Technologiezentrum GmbH (KITZ GmbH)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Jul 5, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jul 13, 2023
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Antrag
Das von der Landeshauptstadt in den Aufsichtsrat der KiTZ GmbH entsandte Mitglied und die ständige Vertretung werden abberufen:
Mitglied ständige Vertretung
Ratsfrau Dr. Christina Schubert Ratsfrau Antje Möller-Neustock
- Die Landeshauptstadt Kiel entsendet folgendes neue Mitglied und die ständige Vertretung in den Aufsichtsrat der KiTZ GmbH:
Mitglied ständige Vertretung
Ratsherr Sven Krumbeck Ratsherr Maik Kristen
Sachverhalt/Begründung
Der Aufsichtsrat der KITZ GmbH besteht gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus mindestens sieben Mitgliedern. Von der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel wird ein Mitglied entsandt. Alle anderen Gesellschafter entsenden 6 Mitglieder. Weitere Mitglieder des Aufsichtsrats können durch die Gesellschafterversammlung berufen werden. Für alle Mitglieder ist gemäß § 11 Abs. 3 jeweils ein ständiger Vertreter zu entsenden.
Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr vor Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel entscheidet. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter.
Durch die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 ist eine Entsendung neuer Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Aufsichtsrat der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH seitens der Landeshauptstadt Kiel vorzunehmen.
Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit einer Frau nunmehr ein Mann zu bestimmen ist. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister