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Antrag der Verwaltung - 0647/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung des Mitglieds in das Kuratorium der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Jul 5, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jul 13, 2023
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Sachverhalt/Begründung
Gemäß § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH entsendet die Landeshauptstadt Kiel eine/n Vertreterin/Vertreter in das Kuratorium.
Die Amtszeit des Kuratoriums ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt. Damit obliegt es der Ratsversammlung, die Vertreter zu entsenden und abzuberufen.
Entsprechend § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags unterstützt und fordert das Kuratorium die Aufgaben der Gesellschaft, indem es die Geschäftsführung in allen für den Geschäftsbetrieb wichtigen Fragen berät.
Gemäß § 14 Abs. 2 entsenden folgende Einrichtungen Vertreter in das Kuratorium:
- Landeshauptstadt Kiel
- Kieler Innovations- und Technologiezentrum GmbH
- Wirtschaftsförderung Schleswig-Holstein
- Industrie- und Handelskammer zu Kiel
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
- Ministerium für Bildung und Wissenschaft
- Christian Albrecht Universität
- Fachhochschule Kiel
- GEOMAR Heimholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel
- Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel
- Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Weitere Mitglieder können gemäß § 10 Abs. 3 in das Kuratorium aufgenommen werden.
Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit einer Frau nunmehr ein Mann zu bestimmen ist. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister