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Antrag der Verwaltung - 0673/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Jul 5, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jul 13, 2023
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Antrag
a) Die von der Landeshauptstadt in den Aufsichtsrat der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder werden abberufen:
Mitglied |
Ersatzmitglied |
1. Herr Andreas Arend |
1. Ratsherr Matthias Treu |
2. Ratsfrau Constance Prange |
2. Ratsfrau Elisabeth Pier |
3. Ratsherr Arne Stenger |
3. Ratsfrau Anke Oetken |
b) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeshauptstadt Kiel im Aufsichtsrat der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH werden entsandt:
Mitglied |
Ersatzmitglied |
1. Ratsherr Arne Stenger |
1. Ratsherr Jürgen Meereis |
2. Ratsfrau Antje Möller-Neustock |
2. Ratsfrau Tabea Philipp |
3. Ratsfrau Constance Prange |
3. Ratsfrau Erika Diehr |
- Zur / zum Aufsichtsratsvorsitzenden wird vorgeschlagen:
Ratsherr Arne Stenger
Sachverhalt/Begründung
Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates endet nach § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das letzte Geschäftsjahr vor Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel entscheidet, also für das vergangene Geschäftsjahr 2022. Der alte Aufsichtsrat führt nach § 8 Abs. 4 seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates jedoch weiter.
Die Gesellschaftsversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 entschieden wird, findet voraussichtlich erst nach dem 13.07.2023 statt, so dass die reguläre Amtszeit des Aufsichtsrates derzeit noch nicht beendet ist. Deshalb ist vor der Neuentsendung in den Aufsichtsrat (Antragspunkt b) aufgrund der neuen Zusammensetzung der Ratsversammlung zuvor die Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder vorzunehmen (Antragspunkt a).
Nach § 8 Abs. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrages der Müllverbrennung Kiel Verwaltungs GmbH besteht der Aufsichtsrat dieses Unternehmens aus 6 Mitgliedern. Drei Aufsichtsratsmitglieder werden von der Landeshauptstadt Kiel entsandt, die zu 51 % an dem Unternehmen beteiligt ist und zwei Mitglieder von der zu 49% beteiligten REMONDIS GmbH. Dem Kreis Schleswig-Flensburg wurde für die Entsendung eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes ein Sitz ohne Stimmrechte eingeräumt. Von diesem Recht hat der Kreis Schleswig-Flensburg seit Ende 2013 keinen Gebrauch gemacht. Außerdem endet dieses Recht mit dem Auslaufen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Entsorgungspflicht zwischen der Landeshauptstadt Kiel und dem Kreis Schleswig-Flensburg vom 26.11.1996 mit Ablauf des 31.12.2023.
Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu entsenden.
Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der von dem einen, der Stellvertreter aus dem Kreis der von dem anderen Gesellschafter entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Mit dem Antragspunkt c) soll der Ratsversammlung die Gelegenheit zu einem Vorschlag gegeben werden.
Bei der Benennung und Entsendung von Vertreter*innen in den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 15 des „Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst“ (GstG) anzuwenden, wonach Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Dies gilt sowohl für die Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder. Sofern ein Benennungs- oder Entsendungsrecht für eine ungerade Anzahl von Mitgliedern besteht, sind hier gem. § 15 Abs. 1 S.3 GstG Frauen und Männer alternierend zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Besetzung mit zwei Männern und einer Frau nunmehr zwei Frauen und ein Mann zu bestimmen sind. Um die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds zu erfüllen, gelten für die Benennung des Ersatzmitgliedes die gleichen Vorgaben wie für das Mitglied.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister