Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0742/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Schulleiterwahlausschuss / Wahl von Vertreter*innen der Schulträgerin gem. § 38 SchulG
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Schulen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Jul 13, 2023
|
Antrag
In den Schulleiterwahlausschuss der Landeshauptstadt Kiel werden gewählt:
Als reguläre Mitglieder:
Bündnis 90/Die Grünen: Christian Osbahr
Bündnis 90/Die Grünen: Kirsten Wegner
Bündnis 90/Die Grünen: Stephanie Burmeister
CDU: Elisabeth Pier
CDU: Antonia Grage
SPD: Antje Möller-Neustock
SPD: Rainer Paasch-Beeck
SSW: Marvin Stephan Schmidt
AfD: Eike Reimers
Die Linke/Die Partei:
Als stellvertretende Mitglieder:
Bündnis 90/Die Grünen: Arne Langniß
Bündnis 90/Die Grünen: Andrea Hake
Bündnis 90/Die Grünen: Eike Christian Selonke
CDU: Lasse Jarno Strauß
CDU: Sebastian Thiede
SPD: Tabea Philipp
SPD: Özgürcan Baş
SPD: Christina Schubert
SPD: Volkhard Hanns
SSW: Marcel Schmidt
AfD: Dimitri Podcivarov
Die Linke/Die Partei:
Sachverhalt/Begründung
Bei der Besetzung der Stellen der im Dienst des Landes stehenden Schulleiter*innen der öffentlichen Schulen werden die Schulträger, die Eltern, die Lehrkräfte und die Schüler*innen gemäß
§ 37 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) beteiligt.
Nach § 38 SchulG nimmt ein Schulleiterwahlausschuss, der beim Schulträger gebildet wird, die Wahl vor. Bei kommunalen Schulen entsendet der Schulträger zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen jedoch nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirates der betroffenen Schule sein (§ 38 Abs. 2 SchulG).
Die jeweilige Schule entsendet ebenfalls zehn Mitglieder und zwar je fünf Vertreter*innen der Lehrkräfte, die von der Lehrerkonferenz gewählt werden und Eltern des Schulelternbeirats. An weiterführenden Schulen treten an die Stelle von zwei Vertreter*innen der Eltern zwei Vertreter*innen der Schüler*innen, die von der Klassensprecherkonferenz gewählt werden.
Es soll sichergestellt werden, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind (§ 38 Abs. 1 SchulG).
Zu Beginn jeder neuen Wahlperiode sind die Vertreter*innen des Schulträgers durch die Ratsversammlung zu neu zu wählen. Damit auch bei Verhinderung der regulären Schulleiterwahlausschussmitglieder das dem Schulträger eingeräumte Mitwirkungsrecht uneingeschränkt ausgeübt werden kann, sind gem. § 38 Abs. 4 SchulG Stellvertreter*innen zu wählen.
Renate Treutel
Bürgermeisterin