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Antrag der Verwaltung - 0795/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss 2022 der KielRegion GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Sep 13, 2023
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Antrag
Die vertretungsberechtigte Person der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KielRegion GmbH wird angewiesen, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der geprüfte Jahresabschluss 2022 wird festgestellt sowie der Lagebericht genehmigt.
2. Der Jahresfehlbetrag 2022 in Höhe von 707.464,81 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Der nicht ausgeschöpfte planmäßige Verlustausgleich für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 8.037,19 EUR wird in der Kapitalrücklage belassen.
4. Die ausgewiesene Kapitalrücklage wird vollständig zum Ausgleich des Verlustvortrages verwendet.
5. Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführerin werden für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt.
6. Dem Landesrechnungshof wird vorgeschlagen, die Firma Intecon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Kiel mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 zu beauftragen.
Sachverhalt/Begründung
Die Landeshauptstadt Kiel ist mit 36,67 % an der KielRegion GmbH beteiligt.
Zu den Punkten 1-3 sowie 5:
Gemäß § 9 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses entsprechend den Regelungen des GmbHG den Gesellschaftern.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Intecon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SH, Niederlassung Kiel, hat für den Jahresabschluss 2022 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Die KielRegion GmbH weist in 2022 einen Fehlbetrag von 707 TEUR (Wirtschaftsplan: ‑716 TEUR) aus. Die leichte Unterschreitung des geplanten Verlustes ergab sich neben einem konsequenten Kostenmanagement im Wesentlichen aus zwischenzeitlichen Vakanzen im Personalbereich.
Die Gesellschafter sind gemäß § 13 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, Verluste bis zu der sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Höhe im Verhältnis ihrer Anteile zu übernehmen. Im Verhältnis Ihrer Geschäftsanteile haben die Gesellschafter daher für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Betrag von 716 TEUR der Gesellschaft zugeführt. Der Ausweis erfolgt in der Kapitalrücklage.
Die Gesellschaft weist zum 31.12.22 ein Eigenkapital von lediglich 47 TEUR aus. Zur Stärkung des geringen Eigenkapitals der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 18.07.2023 den Gesellschaftern empfohlen, den nicht in ausgeschöpften Differenzbetrag zwischen geplantem und tatsächlichen Jahresfehlbetrag in Höhe von 8 TEUR nicht zurückzuführen, sondern in der Kapitalrücklage der Gesellschaft zu belassen.
Für dieses Vorgehen spricht, dass die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft gering ist, es beträgt zum Stichtag 3,3% der Bilanzsumme (Eigenkapitalquote). Zum einen würde so dem Fall entgegengewirkt, dass bereits bei einer leichten Überschreitung des Planfehlbetrages in Folgejahren - wie im Jahresabschluss 2020 - ein negatives Eigenkapital ausgewiesen werden müsste. Zum anderen hilft diese Maßnahme der Gesellschaft bei der Zwischenfinanzierung in Förderprojekten.
Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungsvermerk 2022 sind als Anlage 1 beigefügt.
Zu Punkt 4:
Durch den gewählten Mechanismus zum Ausgleich der geschäftsbedingten jährlichen Verluste der Gesellschaft haben sich sowohl der Verlustvortrag als auch die Kapitalrücklage der Gesellschaft seit mehreren Jahren aufsummiert, sodass sie zum 31.12.2022 jeweils rund 4,5 Mio. EUR betragen. Um die Beträge nicht unentwegt steigen zu lassen, erscheint es daher sinnvoll, beide von Zeit zu Zeit miteinander zu verrechnen. Auf die Höhe des insgesamt ausgewiesenen Eigenkapitals oder der Bilanzsumme hätte ein solcher Ausgleich keine Auswirkung. Die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebildete Kapitalrücklage ist frei verwendbar. Einen entsprechenden Vorschlag hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 18.07.2023 befürwortet.
Zu Punkt 6:
Die Gesellschaft ist gemäß § 11 Abs. 1 KPG-SH prüfungspflichtig, wobei die Beauftragung nach den Regelungen des Kommunalprüfungsgesetzes durch den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein erfolgt. Entsprechend § 8 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 18.07.2023 der Gesellschafterversammlung die Firma Intecon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kiel, vorgeschlagen. Als fünfte Prüfung durch diesen Abschlussprüfer in Folge ist keine Rotation gemäß § 9 Abs. 3 KPG-SH erforderlich.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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229,2 kB
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