Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 1115/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhöhung der Einkommensgrenzen zum 01.01.2024 für die Berechnung der Ermäßigung von Gebühren/Beiträgen in Kindertageseinrichtungen, geförderter Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Amt für Schulen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule und Sport
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Kenntnisnahme
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Nov 9, 2023
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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Dec 6, 2023
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Sachverhalt/Begründung
Sachverhalt
Seit dem 01.01.2015 wird in der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Tagespflege und schulische Betreuungsangebote keine statische Einkommensgrenze für die Berechnung der Sozialstaffelermäßigung von den Betreuungsgebühren mehr genannt, sondern gem. § 8 Abs. (3) der Gebührensatzung ist die Einkommensgrenze abhängig von der Höhe des Regelbedarfssatzes (SGB XII) und des Höchstbetrages des Wohngeldgesetzes (§ 12 Abs. (1) WoGG Mietstufe V).
Am 13.09.2023 wurde die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) beschlossen.
Danach erhöht sich zum 01.01.2024 die Regelbedarfsstufe für den Haushaltsvorstand um 61,00 Euro (von 502,00 Euro auf 563,00 Euro).
Linear zu dieser Erhöhung steigt die Einkommensgrenze im Bereich der Sozialstaffelermäßigung von Betreuungsbeiträgen für Kindertageseinrichtungen, geförderter Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten im Sinne der Gebührensatzung wie folgt:
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Einkommensgrenze alt |
Einkommensgrenze ab 01.01.2024 |
2 Personen |
2.010,00 € |
2.174,00 € |
3 Personen |
2.486,00 € |
2.692,00 € |
4 Personen |
2.969,00 € |
3.217,00 € |
5 Personen |
3.450,00 € |
3.740,00 € |
6 Personen |
3.926,00 € |
4.258,00 € |
7 Personen |
4.402,00 € |
4.776,00 € |
Mehrbetrag für jedes weitere berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglied |
476,00 € |
518,00 € |
Dieses bedeutet für Eltern, dass die Ermäßigungsmöglichkeiten sich weiter verbessern werden:
- Familien, deren Familieneinkommen schon vorher unter der Einkommensgrenze lag, werden auch weiterhin keine Betreuungsgebühr zahlen müssen.
- Familien, die bisher eine Teilermäßigung erhalten haben, werden jetzt noch weniger für die Betreuung zahlen.
- Familien, deren Familieneinkommen bisher soweit über der Einkommensgrenze lag, so dass sie die Höchstgebühr zahlen müssen, wird empfohlen, zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen), ob ihnen jetzt ein Anspruch auf eine Teilermäßigung zusteht, um dann gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Das Amt für Schulen hat eine Elterninformation erarbeitet, die am „Schwarzen Brett“ der Kindertageseinrichtungen, geförderter Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten über die Ermäßigungsmöglichkeiten informiert (s. Anlage). Durch die digitale Übermittlung an die Betreuungseinrichtungen und die Tagespflegepersonen, wird diese Information oftmals auch digital an die Eltern weitergeleitet.
Diese Informationsweise hat sich in der Vergangenheit als sehr effektiv erwiesen.
In dieser Information wird
- detailliert über die Einkommensgrenzerhöhung und somit Erhöhung des Ermäßigungsbeitrages informiert,
- auf eine mögliche Antragstellung (digital oder postalisch) hingewiesen,
- auf eine rückwirkende Ermäßigung und somit die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge hingewiesen.
Außerdem wird auf der entsprechenden Internetseite der Landeshauptstadt Kiel www.kiel.de/kitagebuehren über die Erhöhung der Einkommensgrenzen informiert.
Das Amt für Schulen rechnet, aufgrund des starken Anstieges der Einkommensgrenzen, damit, dass bis zu 6.500 Familien von dieser Verbesserung der Ermäßigungsmöglichkeit profitieren können.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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123,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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666,5 kB
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