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Antrag der CDU-Ratsfraktion - 1140/2023-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zur Drs. 1070/2023 „Erweiterung der Ausnahmegenehmigung Parken für Handwerker*innen“: Ergänzung Änderung Restgehwegbreite auf mind. 1,50 m
- Status:
- öffentlich (Drucksache zurückgezogen)
- Drucksachenart:
- Antrag der CDU-Ratsfraktion
- Federführend:
- CDU-Ratsfraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung
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Vorberatung
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Nov 1, 2023
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Nov 29, 2023
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Feb 28, 2024
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Geplant
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Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität
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Vorberatung
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Nov 7, 2023
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Dec 12, 2023
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Mar 5, 2024
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Gestoppt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Antrag
Der Erweiterung der „Ausnahmegenehmigung für Handwerker*innen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen im Stadtgebiet Kiel“ um folgende Ausnahme - Parkmöglichkeiten wird zugestimmt:
- Auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Höchstparkdauer
- Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Höchstparkdauer und ohne Gebührenentrichtung
- Im eingeschränkten Halteverbot
Des Weiteren wird der Text der „Ausnahmegenehmigung für Handwerker*innen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen im Stadtgebiet Kiel“ wie folgt geändert:
"[..] Desgleichen darf im Rahmen der o.a. Tätigkeit auch auf Gehwegen geparkt werden, sofern Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Das bedeutet, dass eine Restgehwegbreite von mind. 1,60 1,50 m verbleiben muss und das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 2,8 t nicht überschreitet. [..]"
Die Umsetzung soll zum 1.1.2024 erfolgen.
Sachverhalt/Begründung
Die Kreishandwerkerschaft (KHS) ist an die LH Kiel herangetreten mit dem Wunsch nach Verbesserung der Parkmöglichkeiten für Handwerksbetriebe während ihrer Arbeitseinsätze im Stadtgebiet, insbesondere im Bereich der Innenstadt.
Neben der Erweiterung der „Ausnahmegenehmigung für Handwerker*innen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen im Stadtgebiet Kiel“ um oben beschriebene Ausnahme - Parkmöglichkeitensollte auch die Restbreite des Gehweges auf das von anderen Kommunen umgesetzte Maß vorgenommen werden.
In der StVO wird keine Mindestgehwegbreite angegeben. In der Richtlinie Straßenbau wird grundsätzlich eine Gehwegbreite von 2,50 m gefordert.
Daher leitet sich die Mindestbreite von 1,50 m aus der Mindestbreite von 2,50 m für einen gemeinsamen Geh- und Radweg abzüglich eines Verkehrsraumes von 1,00 m für den Radverkehr ab.