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Antrag der Verwaltung - 1257/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
33. Änderung des Flächennutzungsplanes „Steinbrügge“
(Aufstellungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Dec 7, 2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Jan 18, 2024
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Antrag
Für einen Bereich in Kiel Neumühlen-Dietrichsdorf, zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenzgraben zur Gemeinde Schönkirchen wird die 33.Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem beigefügten Übersichtsplan in Anlage 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Eckdaten der Planung sind in Anlage 2 zusammengestellt.
Sachverhalt/Begründung
I. Notwendigkeit eines Aufstellungsbeschlusses für die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
Für den am 31. Januar 2023 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ wurde gemäß § 13b BauGB („beschleunigtes Verfahren“) die 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Landeshauptstadt Kiel durchgeführt.
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) zu einem Bebauungsplan in der Gemeinde Gaiberg (Rhein-Neckar-Kreis) hat klargestellt, dass die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB nicht mit Unionsrecht vereinbar ist und dass Bebauungspläne, die – wie der Bebauungsplan Nr. 994V – auf dieser Grundlage aufgestellt worden sind, daher an einem beachtlichen Verfahrensfehler leiden. Gemäß der Urteilsbegründung resultiert diese Entscheidung aus dem Umstand, dass bei § 13b-Verfahren allein aufgrund der geringen Plangebietsgröße pauschalisierend davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien, und dass aus diesem Grund von einer Umweltprüfung abgesehen werden könne.
Es dürfen keine Bebauungspläne mehr im beschleunigten Verfahren gemäß §13b BauGB aufgestellt werden. Bebauungspläne wie der Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“, die bereits auf dieser Grundlage aufgestellt worden sind, leiden unter einem beachtlichen Verfahrensfehler. Daher ist es erforderlich, das gesamte Verfahren mit einem Aufstellungsbeschluss neu zu beginnen und im sogenannten Vollverfahren durchzuführen.
Dies betrifft nicht nur das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“, sondern auch die daraufhin notwendig werdende, parallele Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes.
II. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 33. Flächennutzungsplanänderung liegt im Nordosten Kiels an der Grenze zur Gemeinde Schönkirchen. Er umfasst die Fläche zwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenzgraben zur Gemeinde Schönkirchen. Die Flächengröße beträgt etwa 0,8 ha.
Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel stellt den Bereich als Grünfläche dar.
III. Planerfordernis und Ziel der Planung
Die Vorhabenträgerin hält an der Planung mit Mehrfamilienhäusern auf den bisher unbebauten Grundstücken nördlich der Oppendorfer Straße fest. In den geplanten Gebäuden sollen weiterhin 88 Wohneinheiten realisiert werden. Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze ist größtenteils in einer Tiefgarage im westlichen Plangebiet vorgesehen. Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan geführt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, nach wie vor mindestens 70 Prozent der geplanten Wohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu realisieren.
Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Grünfläche dar. Die Festsetzung einer Wohnbaufläche im Bebauungsplan lässt sich aus der Darstellung der Grünfläche des Flächennutzungsplanes nicht entwickeln. Aus diesem Grund wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
IV. Vorgesehenes Verfahren und 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
Im Verfahren zur Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung wird.
Die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf erhält die Vorlage zur Kenntnis.
Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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298,7 kB
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