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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1304/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt

Der Ortsbeirat Pries/ Friedrichsort hatte im Bauausschuss beantragt, dass die Einrichtung eines Zebrastreifens nach Verkehrslage auf Höhe des Jugendcafe´s Urban auf der Straße „Zum Dänischen Wohld“ geprüft werden soll.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde nimmt zu dem Prüfauftrag zur Einrichtung eines im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Zebrastreifen bezeichneten Fußgängerüberweges in der Straße zu Dänischen Wohld in Höhe des Cafes´s Urban wie folgt Stellung.

 

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen gemäß § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen grundsätzlich nur dort anordnen, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, wie der in Rede stehende Fußgängerüberweg, nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigt.“

 

Die Verkehrssituation in dem betreffenden Abschnitt der Straße Zum Dänischen Wohld, ist der Straßenverkehrsbehörde hinlänglich bekannt. Weder der Verwaltung noch der Polizei liegen Erkenntnisse vor, die unter Berücksichtigung dieser Vorgaben der StVO, die Einrichtung eines Fußgängerüberweges an der gewünschten Stelle zwingend erforderlich machen. Insbesondere ist die Querung noch nie im Rahmen der ständigen Unfallauswertung der Polizei in Erscheinung getreten. Es handelt sich um eine unauffällige, an vielen Stellen im Stadtgebiet anzutreffende Verkehrssituation, die für die Verkehrsteilnehmer*innen keine besondere Gefahrenlage darstellt. Somit ist auch das für die Einrichtung eines Zebrastreifens geltende Erfordernis der besonderen Gefahrenlage und der zwingenden Notwendigkeit hier nicht gegeben.

 

Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsbehörde hier bereits in der Vergangenheit zum Schutz der Querungsstelle als ergänzende Sicherung zu der baulichen Mittelinsel eine Tempo 30 Regelung sowie entsprechende Gefahrzeichen angeordnet hat.

 

Diese Maßnahmen werden als völlig ausreichend angesehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

 

 

 

Insofern wird die Straßenverkehrsbehörde mangels einer ausreichenden verkehrsrechtlichen Begründung im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO zusätzlich keinen Fußgängerüberweg an der betreffenden Stelle der Straße Zum Dänischen Wohld anordnen.

 

Unabhängig davon ist noch ergänzend mitzuteilen, dass nicht nur diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, sondern auch die darüberhinausgehenden speziellen Regelungen für einen Fußgängerüberweg nicht vorliegen.

 

Bei dem Fußgängerüberweg handelt es sich um ein verkehrsrechtliches Mittel zur Sicherung von Fußgängern, die eine Straße überqueren wollen. Durch das entsprechende Verkehrszeichen wird dem fließenden Verkehr eine Anhaltepflicht auferlegt. Damit handelt es sich um einen sehr weitreichenden Eingriff in den Straßenverkehr, zu dem sonst ausschließlich die Polizei befugt ist.

 

Aufgrund der mit diesem Verkehrszeichen unmittelbar verbundenen Verhaltensregeln, die von allen Beteiligten ein besonders hohes Maß an Vorsicht und Sorgfalt fordern, sind die nach der Straßenverkehrsordnung notwendigen Voraussetzungen umfangreich und restriktiv. Dies hat seinen Grund darin, dass die Gefahr besteht bzw. ausgeschlossen werden soll, dass der Überweg den Fußgängern, die auf ihre besonderen Rechte vertrauen, eine Sicherheit suggeriert, die tatsächlich jedoch nicht gegeben ist.

 

Aus diesem Grund ist für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges eine eigene Richtlinie erlassen worden, die eine Vielzahl verschiedener Anordnungskriterien festlegt.

 

Die Querungsstelle in der Straße Zum Dänischen Wohld entspricht zumindest nicht den darin festgelegten Anforderungen für die örtlichen Voraussetzungen, was ein KO-Kriterium darstellt.

 

Aufgrund der Lage in einer S-Kurve, sind die erforderliche frühzeitige Erkennbarkeit für die Fahrzeugführer*innen und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger*innen und Fahrzeugführer*innen nicht gegeben, zumal diese darüber hinaus auch noch durch Bäume, Laternen u.ä. eingeschränkt werden.

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

 

 

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Beschlüsse

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Dec 7, 2023 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen