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Antrag der Verwaltung - 0049/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtarchiv: Benutzungs- und Gebührensatzung neu
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Kultur und Weiterbildung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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Feb 27, 2024
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Gestoppt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sachverhalt/Begründung
Die Gebührensätze für die Erhebung von Benutzungsgebühren im Stadtarchiv sind seit 2009 unverändert. Sie müssen an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.
1. Die Gebührensätze für die private Nutzung von archivierten Personenstandsunterlagen werden den Gebührensätzen zur Beauskunftung aus laufenden Personenstandsunterlagen im Standesamt angepasst.
Rund 90% der Gebühreneinnahmen des Stadtarchivs gehen auf schriftliche Auskünfte aus Personenstandsunterlagen zurück. Seit 2009 erhält das Stadtarchiv aufgrund einer damaligen Gesetzesnovelle ältere Jahrgänge der Personenstandsbücher aus dem Standesamt. Seitdem erstellt das Stadtarchiv genau wie das Standesamt Auskünfte und beglaubigte Kopien aus den Unterlagen. Deshalb wurde 2009 die Entscheidung getroffen, dass dafür Gebühren in derselben Höhe wie im Standesamt erhoben werden. Das hat zu einer hohen Akzeptanz dieser Gebühren geführt. Diese Gebühren wurden aber im Standesamt mittlerweile erhöht (insbesondere für die Ausstellung von Urkunden von 10 auf 15 Euro, VerwGebVO des Landes Schleswig-Holstein, Anlage Tarifstelle 19), daraus ergibt sich in der Folge, diese Gebührenerhöhung ebenfalls im Stadtarchiv umzusetzen.
Neu eingeführt wird eine gesonderte Nutzungsgebühr für Reproduktionen aus Sammelakten zu Personenstandsunterlagen. Diese Sammelakten werden in der Erbenermittlung zunehmend nachgefragt. Die Erstellung von Reproduktionen aus diesen Akten ist aber sehr aufwändig und rechtfertigt daher einen eigenen Gebührentatbestand.
Diese Erhöhungen werden fast ausschließlich für zwei Gruppen wirksam: Firmen, die Erben ermitteln, d.h. die kommerziell nach Erben nicht geklärter Nachlässe fahnden und damit Geld verdienen, und Menschen, die Familienforschung als Freizeitbeschäftigung betreiben. Beide Gruppen könnten auch gebührenfrei im Stadtarchiv selbst recherchieren, sie sparen sich aber Aufwand und Fahrtkosten. Den Aufwand, den das Stadtarchiv hier leistet, sollte die Stadt in Rechnung stellen.
2. Analoge Reproduktionsverfahren werden nicht mehr angeboten. Im Fotoarchiv ist die Nutzung bereits vollständig auf digitale Vorlagen umgestellt. Entsprechend können hier Gebührentatbestände entfallen. Zugleich wird die Gebühr für die Bereitstellung von hochauflösenden Digitalisaten moderat angehoben.
3. Die Erhebung von Gebühren für die Veröffentlichung von Reproduktionen ist rechtlich nicht haltbar. Die Erhebung von Benutzungsgebühren ist an eine tatsächliche Benutzung einer öffentlichen Einrichtung geknüpft, die damit auch eine Leistung für den Gebührenschuldner erbringt. Das ist bei der reinen Veröffentlichung von Reproduktionen aber nicht der Fall (Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2984/07 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/9_A_2984_07urteil20091218.html). Die Notwendigkeit zur Erteilung einer Veröffentlichungsgenehmigung entfällt.
Durch die Anhebung der Gebührensätze wird eine Steigerung der Einnahmen von etwa 12.000 auf etwa 26.000 Euro erwartet, die insbesondere im Bereich der Personenstandsunterlagen erzielt werden kann. Das Stadtarchiv hat im Bereich der Personenstandsunterlagen z.B. im Jahr 2022 787 Anfragen zu 1576 unterschiedlichen Personen beantwortet.
Zugleich ist mit den neuen Gebührentarifen aber auch eine Entlastung verbunden, insbesondere für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende, und auch für diejenigen, die selbst im Lesesaal oder online forschen. Auch die vergleichsweise wenigen Anfragen, die Personenstandsunterlagen aus übergeordneten historischen Interessen benötigen, z.B. für die Recherche von Stolpersteinen, werden nicht mit Gebühren belastet.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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