Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0110/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Überprüfung der jährlichen pauschalen Lohnkostenerhöhung im sozialen Bereich
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Dezernat IV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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Feb 7, 2024
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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Feb 22, 2024
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Sachverhalt/Begründung
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 14.12.2023 (Drs. 1342/2023-2) wurde die Verwaltung beauftragt zu überprüfen, ob die jährliche pauschale Lohnkostensteigerung von 2 % auch im Jahr 2024 bedarfsgerecht ist, um die Arbeit der Träger im sozialen Bereich sicherzustellen und auskömmlich zu finanzieren.
Bei der pauschalen Erhöhung handelt es sich um eine Erhöhung des gesamten Zuwendungsbetrages, nicht nur der Personalkosten. Im Bereich der Förderungen nach SGB VIII beträgt die jährliche pauschale Anpassung seit Jahren 2,5%. Die pauschale Anpassung bei mehrjährigen Zuwendungsbescheiden oder Zuwendungsverträgen hat man gewählt, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Eine jährliche Anpassung nach den tatsächlichen Kostensteigerungen ist bei der Menge an Bescheiden / Verträgen nicht darstellbar.
Da sich die Erhöhung auf die Gesamtzuwendung bezieht, entsprach sie im Schnitt den realen Gegebenheiten. Waren die tatsächlichen Kostensteigerungen in einigen Jahren höher, so waren sie in anderen Jahren niedriger und auf die Jahre gesehen glich es sich in etwa aus.
Eine Besonderheit stellt das Jahr 2023 dar, weil es durch die hohe Inflation von 5,9% zu ungewöhnlich hohen Kostensteigerungen kam. Hier bleibt die Entwicklung abzuwarten, es zeichnen sich leichte Entspannungstendenzen ab.
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 08.06.2023 (Drs. 0606/2023) wurde die Verwaltung beauftragt, im Austausch mit den Trägern, die Aufgaben für die Landeshauptstadt Kiel im Sozial- und Erziehungsdienst übernehmen, bis spätestens zum 31. August 2023 eine Gesamtübersicht über Tarifbindungen und Regelungen zu erstellen. Es sollen Lösungen entwickelt werden, die die Personalaufwendungen für alle Zuwendungsempfängerinnen nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) oder in analoger Anwendung des TVöD erstatten. Voraussetzung ist, dass die Träger diese auch für alle ihre Beschäftigten auszahlen. Dies soll auch für die Sonderzahlungen, wie zum Beispiel die Inflationsausgleichsprämie (IAP), gelten. Bei der Umsetzung sollen die verschiedenen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, um Besserstellungen oder Ungleichbehandlungen zu verhindern sowie Tarifautonomie zu gewährleisten.
Die Verwaltung befindet sich noch in der Abarbeitung dieses Beschlusses sowie in der Erstellung neuer Arbeitsanweisungen. Alle Träger im Sozial- und Erziehungsdienst sollen eine Anpassung ihrer Zuwendung um die tatsächlichen Personalkostensteigerungen bis zur Höhe des TvÖDs erhalten, wobei die bereits eingepreiste Erhöhung von 2% bzw. 2,5% Berücksichtigung finden muss
Grundsätzliche Voraussetzungen zur Auszahlung einer Tariferhöhung sind:
· die bisherige Förderung der LHK deckt auch Personalkosten ab und ist nicht nur eine ausschließliche Weiterreichung der Finanzierung einer Leistung durch Dritte ohne einen Finanzierungsanteil der Stadt
· das Besserstellungsverbot wird eingehalten
· die IAP wird auch tatsächlich an die Beschäftigten ausgezahlt und im Rahmen der jährlichen Verwendungsnachweisprüfung entsprechend belegt.
Insofern gibt es hier bereits eine Sonderregelung zur pauschalen Anpassung und der Auftrag aus der Ratsversammlung vom 14.12.2023 ist erfüllt.
Gerwin Stöcken
Stadtrat