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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0348/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 06.12.2023 hat der Ortsbeirat Pries/Friedrichsort beantragt, dass

der Ausschuss Umwelt, Klimaschutz und Mobilität unter Dringlichkeit beschließen möge, dass in Pries und Friedrichsort zu Silvester eine generelle Böllerverbotszone eingerichtet wird.

 

Der Ausschuss Umwelt, Klimaschutz und Mobilität hat dazu in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgendes festgehalten;

 „Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität weist darauf hin, dass der Erlass eines Böllerverbotes nicht in seine Zuständigkeit fällt. Daher wird der vorliegende Antrag des Ortsbeirates Pries/Friedrichsort (Drs. 1402/2023) zur rechtlichen Prüfung an die Stadtver-waltung weitergegeben. Die Verwaltung wird zudem gebeten, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität bis spätestens zur Sommerpause die Handlungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung darzulegen, um eine Diskussionsgrundlage für kommende Jahre zu schaffen.“

 

Mit der vorliegenden Geschäftlichen Mitteilung (GM) wird dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität folgendes zur Kenntnis gegeben:

 

Die Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Verbotszonen setzt der Bund mit der „Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)“.

Danach gilt zunächst, dass das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder – und Altersheimen sowie besonders brand-empfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten ist[1].

 

Im Übrigen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2[2] in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber*innen einer entsprechenden Erlaubnis oder Ausnahme-bewilligung verwendet/abgebrannt werden. Am 31. Dezember und 1 Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben[3].

 

Gemäß § 24 (2) 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände

 

  • der Kategorie F 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
  • der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten

 

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Eine allgemeine Anordnung ist dazu öffentlich bekanntzugeben.

 

Ein Verbot, am 31. Dezember und 01. Januar Feuerwerkskörper abbrennen zu dürfen, ist demnach an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und setzt die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens („kann“) voraus. Ein ggf. sogar generelles oder flächendeckendes Böllerverbot für Silvester wäre demgegenüber, da eine dafür notwendige rechtliche Grundlage fehlt, nicht zulässig.

 

(Unabhängig von den oben zitierten Regelungen der 1. SprengV, ist es in der Landeshaupt-stadt Kiel aufgrund der Grünflächensatzung verboten, freilebende Tiere sowie Tiere in den Tiergehegen mutwillig zu stören[4]. Dieser Tatbestand ist nach Auffassung der Verwaltung durch das Abbrennen von Feuerwerk erfüllt.)

 

Bezogen auf das Anliegen des Ortsbeirates Pries/Friedrichsort und des Ausschusses Umwelt, Klimaschutz und Mobilität ist abschließend festzustellen, dass keine unmittelbaren Handlungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung zu erkennen sind.

 

Davon unbenommen bliebe eine Initiative mit dem Ziel, über das Land gegenüber dem Bundesgesetzgeber auf über den § 24 (2) 1. SprengV hinausgehende Spielräume für weiter-gehende Einschränkungen bzw. ggf. Verbote hinzuwirken. Die Dauer eines solchen Verfahrens und dessen Ausgang bzw. Erfolgsaussichten sind aus Sicht der Verwaltung offen.

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 


[1] s. § 23 (1) 1. SprengV

[2] Zu dieser Kategorie zählt in der Regel das klassische Silvesterfeuerwerk.

[3] s. § 23 (2) 1. SprengV

[4] s. § 4 (2) Nr.3 Grünflächensatzung

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Beschlüsse

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May 7, 2024 - Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität - zur Kenntnis genommen