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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0616/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

 

Die vertretungsberechtigte Person in der Gesellschafterversammlung der Zentrum für Maritime Technologie und Seefischmarkt ZTS Grundstücksverwaltung GmbH (ZTS) wird angewiesen, folgendem Beschluss zuzustimmen.

 

Der Aufnahme der Zentrum für maritime Technologie und Seefischmarkt ZTS Grundstücksverwaltung GmbH (ZTS) im Wirtschaftsverein „Der Kieler Kaufmann e.V.“ wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung


Das ZTS strebt eine Mitgliedschaft im Wirtschaftsverein „Der Kieler Kaufmann e.V.“ an.

 

Der Verein wurde 1947 gegründet und genießt ein hohes Ansehen in Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Um das ZTS mit seiner Ausrichtung auf Wissenschaft und Wirtschaft weiter sichtbar zu machen und zu vernetzen, schlagen die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat vor, dem Verein einzutreten.

 

Der Verein erfüllt gemäß § 2 der Satzung folgenden Zweck:

 

„Zweck des Vereins ist, durch ideelle Unterstützung seiner Mitglieder einen Beitrag zur Förderung der Wirtschaft in Schleswig-Holstein zu leisten. Der Zweck soll insbesondere erreicht werden, in dem die im Verein zusammengeschlossenen wirtschaftlich aktiven Unternehmerinnen, Unternehmer und Unternehmen in Schleswig-Holstein, insbesondere in der Region Kiel, ihre gemeinschaftlichen ideellen und wirtschaftlichen Interessen herausarbeiten und definieren, gegenüber Dritten, insbesondere öffentlichen Institutionen und anderen Verbänden, zum Ausdruck bringen sowie Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen und damit zur Stärkung der Wirtschaft in Schleswig-Holstein durchführen.“

 

Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er strebt keinen Gewinn an.

 

Der Aufsichtsrat des ZTS hat dem Beitritt der Gesellschaft zum „Kieler Kaufmann e.V.“ zugestimmt.

 

Die Ratsversammlung entscheidet nach § 28 Nr. 18 a) der Gemeindeordnung (GO) über die unmittelbare und mittelbare Gründung oder Beteiligung an privatrechtlichen Vereinigungen sowie die wesentliche Änderung der Satzung.

 

Auf die mittelbare und unmittelbare Beteiligung der Gemeinde an einem eingetragenen Verein findet gem. § 105 GO § 102 GO mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 GO entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über den angemessenen Einfluss durch Entsendung in ein Überwachungsorgan, die Weisungsgebundenheit der Vertreter*innen, Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes wie für große Kapitalgesellschaften und die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes in sinngemäßer Anwendung der Eigenbetriebsverordnung, der eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt werden soll, finden daher keine Anwendung.

 

Nach § 105 i.V.m. § 102 Abs. GO darf die Gemeinde sich an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen (hier eingetragener Verein) beteiligen, wenn:

1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung (Beteiligung) vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird,

2. die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird und

3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält.

 

Wichtiges Interesse und Subsidiarität

 

Ein wichtiges Interesse ist gegeben, wenn die Gemeinde selbst die Aufgabe nicht erfüllen kann und auch eine andere öffentlich-rechtliche Trägerschaft, wie z. B. eine Beteiligung an einem Zweckverband, diese nicht erfüllt.

 

Der Kieler Kaufmann e.V. ist ein Verein, der einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Wirtschaft in der Region und Schleswig-Holstein leistet und somit die Ziele des ZTS hinsichtlich der besseren Sichtbarkeit und Vernetzung fördern kann. Die Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Wirtschaft wird verbessert und auch das Standing der ZTS als kommunales Unternehmen, welches seinen Teil am wirtschaftlichen Leben in Kiel leistet.

 

Dieses öffentliche Interesse kann nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden in einer Organisationsform des öffentlichen Rechts. Der Kieler Kaufmann e.V. besteht nunmehr seit mehreren Jahren, sodass auf bewährte Strukturen zurückgegriffen werden kann.

 

 

Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und Haftung

 

Der voraussichtlich zu zahlende jährliche Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig auf der Jahreshauptversammlung mit den Teilnehmern abgestimmt und für ein weiteres Jahr festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 550,- Euro p.a. Des Weiteren ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 250,- Euro zu entrichten sowie ein Anteil über 750,- Euro zu zeichnen. Letzterer kann bei einem Austritt wieder zurückgezahlt werden.

 

Da es sich vorliegend um einen Idealverein handelt, der als e.V. organisiert ist, haften die Mitglieder grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

Abwägungsbericht

 

Gem. § 102 Abs. 1 S. 2 GO sind in einem Abwägungsbericht die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts und dabei insbesondere die Angemessenheit und soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen sowie die allgemeinen Beteiligungsvoraussetzungen darzulegen.

 

Wahl der Rechtsform

 

Ein sachgerechter Grund für die Wahl der privaten Rechtsform besteht darin, dass eine Beteiligung privatrechtlicher Unternehmen an einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht möglich ist. Der Beitritt in einen Verein ist hier eine einfache und kostengünstige Form der Zusammenarbeit und bietet dem ZTS auch die eigenen Ziele zu verfolgen.

 

Es handelt sich nicht um eine Neugründung, sondern um einen Beitritt bzw. eine Vereinsmitgliedschaft. Die Entscheidung über die Rechtsform obliegt an dieser Stelle nicht der Gesellschaft. Die Nutzung des Netzwerkes und fester Austauschstrukturen bedingt die Mitgliedschaft in diesem Verein.

 

 

Ausgewogenheit der Gebühren- und Beitragsgestaltung:

 

Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig auf der Jahreshauptversammlung mit den Teilnehmern abgestimmt und für ein weiteres Jahr festgelegt. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- oder Beitragsregelungen in der LH Kiel.

 

Personalwirtschaftliche, mittbestimmungs- und gleichstellungsrechtliche Änderungen:

 

Es ergeben sich keine personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- oder gleichstellungsrechtlichen Änderungen. Mitarbeiter der Verwaltung der Landeshauptstadt Kiel werden in Zusammenhang mit dem Beitritt nicht betroffen.

 

Die von der Ratsversammlung der LH Kiel entsandten Aufsichtsratsmitglieder des ZTS haben das Recht einen Bericht über die Mitgliedschaft im Vereins von der Geschäftsführung abzufordern.

 

Die als Anlage beigefügte Satzung erfüllt ferner die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 GO i.V.m. § 105 GO.

 

- Es ist i.S.d. § 102 Abs. 2 Nr. 1 GO sichergestellt, dass der Verein seinen öffentlichen Zweck erfüllt. Dieser öffentliche Zweck ist der Vereinszweck und in § 2 Satzung dargelegt. Durch die Mitwirkungsrechte und –Pflichten kann die Landeshauptstadt Kiel durch Weisungen des Vertreters des ZTS im Verein auf die Zweckerreichung Einfluss nehmen (§ 12 der Satzung „Mitgliederversammlung“).

 

- Die Haftung der Landeshauptstadt ist i.S.d. § 102 Abs. 2 Nr. 2 GO begrenzt, vgl. o.

 

  • Die Landeshauptstadt Kiel hat einen angemessenen Einfluss auf den Verein i.S.d. § 102 Abs. 2 Nr. 3 HS. 1 GO. Der Einfluss der Gemeinde ist angemessen, wenn er den mit der Beteiligung verfolgten Zweck und die Höhe sowie die Bedeutung der Beteiligung berücksichtigt. Der Landeshauptstadt Kiel ist es möglich, auf die Beschlussfassung durch die Mitgliedschaftsrechte und etwaige Beteiligungen in den Gremien des Vereins einzuwirken. Dies ist im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung, die allein in der Zahlung eines überschaubaren Mitgliedsbeitrags besteht, ausreichend. Der Landeshauptstadt Kiel bzw. dem ZTS ist es im Sinne des § 102 Abs. 2 Nr. 4 GO als Vereinsmitglied gem. § 12 der Satzung möglich, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

  • Entscheidungen über Angelegenheiten nach § 28 S. 1 Nr. 18 GO sind i.S.d. § 102 Abs. 3 Nr. 5 der Mitgliederversammlung vorbehalten. Änderungen des Gesellschaftszwecks sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

 

Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 S. 3 GO i.V.m. § 101 GO liegen vor. Dies ist der Fall, wenn

  1. ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmung stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,
  2. die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht und
  3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.

 

Mit Schreiben vom 05.01.2023 hat die Kommunalaufsicht dem EBK mitgeteilt, dass es einer Anzeige nach § 108 GO nicht bedarf.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird insbesondere auf die obigen Ausführungen zur Haftung, zur Subsidiarität und zum Vereinszweck verwiesen.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Jun 5, 2024 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Jun 13, 2024 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen