Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0625/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 1045V „Photovoltaikanlage Flughafen Süd“ (Aufstellungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Drucksache freigegeben)
- Drucksache freigegeben:
- 27.05.2024
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
Jun 6, 2024
| |||
|
|
Jul 4, 2024
|
Antrag
Für das Baugebiet südlich des Flughafens Holtenau, parallel zur Start-/ Landebahn wird der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1045V „Photovoltaikanlage Flughafen Süd“ gefasst.
Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem beigefügten Übersichtsplan in Anlage 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Eckdaten der Planung sind in Anlage 2 zusammengestellt.
Sachverhalt/Begründung
I. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage
Das im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel befindliche, ca. 9 ha große Plangebiet in Kiel-Holtenau befindet sich im südlichen Bereich des Flughafens, parallel zur Start-/ Landebahn. Die Fläche liegt innerhalb des Betriebsgenehmigungsbereiches des Flughafens und ist planungsrechtlich gemäß § 35 BauGB (Außenbereich) zu bewerten. Die Planfläche stellt sich als Grünfläche dar.
II. Planerfordernis und Ziel der Planung
Der Flughafen soll möglichst CO2-neutral mit Strom versorgt werden. Um das Ziel einer klimaneutralen Energieversorgung für den Flughafen näher zu kommen, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Freiflächensolarstromanlage / Photovoltaikanlage (PV-Anlage) über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan herbeigeführt werden.
Die Entwicklung steht der Planung für die zweite Anbindung des zu erschließenden in Planung befindlichen Quartiers „Holtenau Ost“ nicht entgegen.
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur städtebaulichen Entwicklung eines sonstigen Sondergebietes (gem. § 11 Abs. 2 BauNVO) mit dem Ziel der Nutzung erneuerbarer Energien.
III. Vorgesehenes Verfahren
Es wird ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist vorzunehmen, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung wird.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1045V „Photovoltaikanlage Flughafen Süd“ wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Der geltende Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Fläche für den Luftverkehr dar. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes im Bebauungsplan mit dem Schwerpunkt erneuerbarer Energien lässt sich aus der Darstellung der Fläche für den Luftverkehr des Flächennutzungsplanes entwickeln, da der gewonnene Strom primär der Energieversorgung des Flughafens dienen soll.
IV. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses
Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen.
Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.
V. Finanzcheck
Der Antrag der Verwaltung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den laufenden Haushalt und wirkt sich auch nicht auf den aktuellen Stellenplan aus. Die Vorhabenträgerin übernimmt alle mit der Planung verbundene Kosten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
322,8 kB
|
