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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0732/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt

 

Nach § 8 der Geschäftsanweisung für die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen vom 09.08.2011 hat der Abfallwirtschaftsbetrieb der Ratsversammlung bis zum 31.05. eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über den Aufwand, die Kosten und die gewonnenen Erfahrungen der vergangenen Wintersaison vorzulegen.

 

Rechtliche Grundlagen

 

Nach § 45 Absätze 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) sind alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage. Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung.

 

Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung u.a. die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf öffentlichen Gehwegen auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu übertragen. Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel (§ 6) obliegt die Pflicht zur Schnee- und Glatteisbekämpfung auf öffentlichen Gehwegen in Kiel grundsätzlich den Grundstücksanlieger*innen.

 

Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist für die Glatteisbekämpfung und Schneeräumung auf den öffentlichen Fahrbahnen, Radwegen und Fußgängerüberwegen innerhalb des Stadtgebietes zuständig. Der Winterdienst wird im Rahmen der organisatorischen, personellen und finanziellen Leistungsfähigkeit durchgeführt.

 

Die Winterdienstplanung wird nach der Verkehrsbedeutung einer Straße, eines Radweges oder eines Fußgängerüberweges ausgelegt. Zuerst sind verkehrswichtige Straßen mit ihren gefährlichen Stellen, das sind überwiegend Hauptverkehrswege, zu streuen und zu räumen. Nachrangig erfolgt der Winterdiensteinsatz in verkehrsunwichtigen Straßen, sogenannten Nebenstraßen. Diese Verfahrensweise wird rechtlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht gefordert und vom ABK auch in der o.g. Weise in Kiel umgesetzt.

 

Der ABK führt einen differenzierten Winterdienst durch. Und setzt diesen Winterdienst mit der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung verbindlich in Kraft.

Ein differenzierter Winterdient ist ein Winterdienst, der versucht, einen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu erreichen. Differenzierung heißt dabei, dass nicht auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Strategie angewendet wird. Die Verwendung der Streustoffe wird vielmehr nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und deren Linienführung sowie nach Erfordernissen im Einzelfall unterschieden. Ziel ist dabei die Verwendung von auftauenden Streustoffen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

 

 

Winterdienstsaison 2023/2024

 

Der vergangene Winter war im Verhältnis zu den Vorjahren an vereinzelten Tagen sehr schneereich. Einsetzender Schneefall während des morgendlichen Berufsverkehrs stellt alle Verkehrsteilnehmer*innen vor eine Herausforderung. Der kommunale Winterdienst steht mit allen Verkehrsteilnehmer*innen auch im Berufsverkehr und kann somit Schnee und Glätte nicht in gewohnter Weise beseitigen. Um diesen stehenden Verkehr zu vermeiden, ist der ABK auch im letzten Winter, in den frühen Morgenstunden ab 04:00 Uhr mit den Großfahrzeugen und den Kleingeräten auf den Kieler Brücken und Hauptstraßen unterwegs. Die Handkolonnen für Kreuzungen und Fahrbahnquerungen beginnen um 05:00Uhr mit ihrer Tätigkeit. An insgesamt 29 Tagen wurde ein winterlicher Bereitschaftsdienst durchgeführt, sogenannter „Fenstergucker“ – die Bereitschaft zur selbstständigen Arbeitsaufnahme. An den nicht so schneereichen Tagen, waren die Winterdiensteinsätze von morgendlichen präventiven Streueinsätzen geprägt.

Die statistischen Daten zu den Kosten und den Einsätzen im Vergleich zu den Vorjahren sind in der Tabelle 1 zusammengefasst.

 

Tabelle 1 Winterdienstvergleich

 

2012/2013

2020/2021

2021/2022

2022/2023

2023/2024

Winterdiensteinsatztage

88

51

18

43

29

Winterdiensteinsätze

174

52

28

62

34

Personalstunden

32.298

9.648

7.843

14.648

12.534

Personal- und Sachkosten

2.321.884 

667.005 

 

575.010 €

680.173 €

629.001 

Streusalzverbrauch

3.738 Mg

1.800 Mg

700 Mg

1.099 Mg

2.000 Mg

Streusandverbrauch

2.940 Mg

800 Mg

300 Mg

180 Mg

500 Mg

 

 

Die in Kiel stattfindende Mobilitätswende bleibt für den ABK nicht ohne Veränderungen im täglichen Winterdiensteinsatz. Breitere Radwege, Velorouten und neue Fahrradstraßen müssen regelmäßig in die Winterdienstplanung aufgenommen, bzw. angepasst werden. Bei neuen Fahrradstraßen ergeben sich oft neue Prioritäten. Aus ehemaligen Straßen, die mit der Priorität 2 bewertet waren, werden Straßen, die der Priorität 1 zugeordnet sind. Das bedeutet im Regelfall, dass aus den nachgeordneten Nebenstraßen durch die oben genannte Anpassung eine Hauptstraße im Sinne des Winterdienstes wird. Diese Verschiebungen führen dazu, dass wir in den morgendlichen Stunden mit gleichem Equipment und Personalausstattung immer mehr Fahrbahnkilometer frei räumen oder abstreuen müssen.

 

Der ÖPNV hat in der Vergangenheit seine Nachtbusse auf 9 Linien ausgeweitet. Der Abfallwirtschaftsbetrieb beendet seinen Dienst am Tag um 20:00 Uhr. Damit decken wir einen Einsatzzeitraum für unsere Fahrer*innen von 04:00Uhr morgens bis 20:00Uhr abends ab, das sind in Summe 16 Stunden. Für die Gewährleistung dieser 16 Arbeitsstunden haben wir bereits jetzt versetzte Arbeitszeitmodelle, damit wir nicht mit den Lenk- und Ruhezeiten in Konflikt geraten und auch das Arbeitszeitgesetz nicht außer Acht lassen. Nachteinsätze im Winterdienst sind somit nicht vorgesehen, da wir es mit der jetzigen Teamstärke und dem vorhandenen Fuhrpark auch nicht leisten können.

 

In der Vergangenheit hat die KVG für nächtliche Notfälle und besonders heikle Straßenführungen einen eigenen kleinen Winterdienst vorgehalten. Dieser wurde in den vergangenen Jahren aufgegeben. Im Rahmen von Gesprächen während des Winterdienstes 2023/2024 wurden zwischen ABK und KVG Absprachen getroffen, wie insbesondere in Straßenabschnitten mit größeren Steigungen (z.B. Ziegelteich, Bergstraße) der Betrieb der KVG auch bei stärkeren Wintereinbrüchen aufrechterhalten werden kann. Seitens der KVG wurde zudem in Aussicht gestellt, wieder einen eigenen kleinen Winterdienst einzuführen.

 

Der nächtliche Fahrzeugverkehr, selbst auf Schnellstraßen und an besonders gefährlichen Stellen, außerhalb geschlossener Ortschaften muss nicht gesichert werden. Zudem liefert stärkerer nächtlicher Verkehr, wie z.B. Schwerlastverkehr von oder zu den deutschen Häfen, keinen Grund nachts gemeindlichen Winterdienst zu verlangen. Keine Kommune ist gesetzlich verpflichtet, während der Nachtstunden zu räumen oder zu streuen. Sie müssen keinen, jederzeit und gleichzeitig flächendeckenden, nächtlichen Räum- oder Streudienst einrichten. Dies würde angesichts des geringen Verkehrs in den Nachtstunden zu einem unverhältnismäßig großen organisatorischen, personellen und materiellen Aufwand für den ABK führen. Wer im Winter nachts unterwegs ist, muss sich auf die Straßenverhältnisse und die damit verbundenen Risiken selbst einzustellen und muss vorsichtig, ggf. mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die einschlägige Rechtsprechung orientiert sich an § 45 StrWG und berücksichtigt dabei die Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

 

Kurzer Ausblick auf die Entwicklung des Winterdienstes der Landeshauptstadt Kiel: Der ABK beabsichtigt über die Straßenreinigungssatzung den Winterdienst für 2024/2025 bereits um 03:00 Uhr nachts mit den Großfahrzeugen und um 04:00 Uhr mit den Kleinfahrzeugen sowie Handkolonnen zu beginnen, um den einsetzenden Berufsverkehr nicht wie bisher ab 08:00 Uhr sondern dann um 07:00 Uhr zu ermöglichen.

 

Die Ratsversammlung könnte weitergehende Winterdienstpflichten des ABK beschließen, müsste dann aber die dafür notwendigen zusätzlichen finanziellen Ressourcen (für Personal, Gerätschaften etc.) bereitstellen.

 

 

Check Kinder und Jugendbeteiligung

Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungs- und Planungsprozessen nach Artikel 3 Abs.1 UN Kinderrechtskonvention sowie § 47f Gemeindeordnung S-H zu beteiligen. Bei dem dargestellten Vorhaben sind keine Interessen von Kindern und Jugendlichen betroffen. Eine Beteiligung hat nicht stattgefunden.

 

 

Klimacheck

Die Klimarelevanzprüfung in Beschlussvorlagen (Klimacheck) wurde durchgeführt. Das Dokument “Klimacheck“ ist der GM als Anlage beigefügt.

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

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Anlagen

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Beschlüsse

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Jul 3, 2024 - Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Jul 18, 2024 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen