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Antrag der Verwaltung - 0856/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss 2023 mit Lagebericht, Bildung einer Ausgleichsrücklage
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 26.08.2024
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
- Vorlagenchecks:
- Drucksache hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und den Stellenplan
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Inneres und Gleichstellung
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Vorberatung
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Sep 10, 2024
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sep 19, 2024
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Antrag
1. Dem Jahresabschluss 2023 mit Lagebericht und dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes wird nach § 92 Abs. 3 der Gemeindeordnung zugestimmt.
2. Die mit dem Jahresabschluss 2023 zum 31.12.2023 ausgewiesene Ergebnisrücklage in Höhe von 90.981.205,72 € und die Allgemeine Rücklage in Höhe von 280.558.218,42 € werden der Bilanz gemäß § 60 Abs. 3 GemHVO entnommen. Dafür werden zum 01.01.2024 die Allgemeine Rücklage mit 323.077.760,13 € und die Ausgleichsrücklage mit 48.461.664,01 € in die Bilanz aufgenommen.
3. Der Jahresüberschuss 2023 in Höhe von 106.425.133,25 € wird nach § 26 Abs. 2 GemH-VO der Allgemeinen Rücklage zugeführt.
Sachverhalt/Begründung
Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 und der Lagebericht wurden dem Rechnungsprüfungsamt am 28. März 2024 zur Prüfung übersandt. Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen nach § 92 Abs. 2 GO in einem Schlussbericht zusammengefasst.
Nach § 92 Abs. 3 GO legt der Oberbürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Ratsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Ratsversammlung beschließt über den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresüberschusses.
Nach § 60 Abs. 3 GemHVO wird nach Beschluss über den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 der Bestand der Allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage entnommen. Die Ratsversammlung beschließt über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf die Allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Die Allgemeine Rücklage soll einen Bestand in Höhe von mindestens 20 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde aufweisen. Für die Landeshauptstadt Kiel wäre übergangsweise nach § 60 Abs. 4 GemHVO ein prozentualer Anteil von 15% bis einschließlich 2025 ausreichend. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 % der Allgemeinen Rücklage ausweist. Dies gilt nur für die erstmalige Festsetzung.
Das Land hat dafür ein Berechnungstool zur Verfügung gestellt, das auf Basis der Bilanzsumme 2022 die minimale und maximale Allgemeine Rücklage bestimmt.
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Bilanzposition |
Minimale Allg. Rücklage zum 01.01.2024 in € |
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Bilanzsumme 31.12.2022 |
2.024.260.868,00 |
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Allgemeine Rücklage, 15 % der Bilanzsumme |
303.639.130,20 |
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Ausgleichsrücklage |
67.900.293,94 |
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Summe dieser Rücklagen |
371.539.424,14 |
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Bilanzposition |
Maximale Allg. Rücklage zum 01.01.2024 in € |
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Bilanzsumme 31.12.2022 |
2.024.260.868,00 |
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Allgemeine Rücklage |
323.077.760,13 |
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Ausgleichsrücklage, 15 % der allgemeinen Rücklage |
48.461.664,01 |
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Summe dieser Rücklagen |
371.539.424,14 |
In dieser Bandbreite kann eine Entscheidung über die Höhe der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024 getroffen werden. Sofern diese prozentualen Anteile der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme erfüllt sind, könnte die Ausgleichsrücklage auch für die Haushaltsplanung zum Ausgleich defizitärer Ergebnishaushalte Verwendung finden. Dies ist allerdings nach § 26 Abs. 3 GemHVO nur zulässig, wenn ein positiver Finanzmittelbestand in Zeile 46 der Finanzplanung ausgewiesen wird und keine Kassenkredite vorhanden sind. Dies ist nach den aktuellen Planungen in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Bei dieser Konstellation ist es sinnvoll, die Variante der maximalen Allgemeinen Rücklage zu wählen, mit dem Wissen, dass bei weiter defizitären Jahresabschüssen die Ausgleichsrücklage schneller verbraucht ist und die Landeshauptstadt Kiel mehr von Fehlbetragszuweisungen des Landes profitieren kann, denn nach Ziffer 2e des Verfahrenserlasses zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderzuweisungen vom 25.03.2024 wird die Ausgleichsrücklage für die Berechnung der Fehlbetragszuweisung angerechnet.
Deshalb ist es auch sinnvoll, den Jahresüberschuss 2023 in Höhe von 106.425.133,25 € komplett der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Das führt zu folgendem Ergebnis:
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Bilanzposition |
zum 01.01.2024 in € |
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Bilanzsumme 31.12.2023 |
2.134.586.056,76 |
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Allgemeine Rücklage |
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323.077.760,13 |
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106.425.133,25 |
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Summe 20,1% der Bilanzsumme 2023 |
429.502.893,38 |
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Ausgleichsrücklage |
48.461.664,01 |
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Summe dieser Rücklagen |
477.964.557,39 |
Mit der Zuführung erhöht sich die Allgemeine Rücklage auf 429.502.893,38 € und entspricht 20,1 % der Bilanzsumme 2023.
„Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die im Jahresabschluss 2023 vom 27. März 2024 ausgewiesenen übertragenen Kreditermächtigungen von 89.329.100 € (siehe Seite 37) im jetzt vorgelegten Jahresabschluss auf 23.439.000 € zurückgeführt werden, da nach einer aktuellen Einschätzung die darüber hinaus gehenden Mittel nicht mehr benötigt werden.“
Alles Weitere ergibt sich aus dem Jahresabschluss mit Lagebericht sowie dem Schlussbericht.
Finanzcheck: Die Drucksache selbst hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt und Stellenplan.
Klimacheck: Da kein Verbrauch an Strom, Wärme und/oder Kraftstoffen besteht, gilt die Beschlussvorlage als nicht klimarelevant.
Anlage/n
Jahresabschluss 2023 mit Lagebericht
Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 sowie des Lageberichtes für das Jahr 2023
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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2
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(wie Dokument)
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9,1 MB
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