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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0903/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

1. Die Abwägung der Stellungnahmen zur Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ wird entsprechend der in Anlage 1 aufgeführten Vorschläge beschlossen.

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ im Stadtteil Kiel-Neumühlen-Dietrichsdorf, Baugebietzwischen der Schönkirchener Straße, der Oppendorfer Straße und dem Scheidebach als Grenzgraben zur Gemeinde Schönkirchen wird als Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen.

3. Der Begründung (Anlage 2) zum Bebauungsplan wird zugestimmt.

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Sachverhalt/Begründung

I. Rechtlicher Hintergrund zur Neuaufstellung

Der rechtliche Hintergrund zur Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ wurde bereits im Antrag der Verwaltung zum Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschlusses am 06.06.2024 dargestellt. Zur Vergegenwärtigung wird der Sachverhalt hier nochmals aufgeführt:

 

Die Satzung des gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ wurde am 30.01.2023 bekanntgemacht und damit am 31.01.2023 rechtskräftig. – Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b BauGB gegen EU-Recht verstößt. Bebauungspläne, die bereits auf dieser Grundlage aufgestellt worden sind, leiden daher unter einem beachtlichen Verfahrensfehler.

 

Daraufhin wurde das Baugesetzbuch durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert. Im neu eingefügten § 215a BauGB wird dargestellt, wie Bauleitpläne, die gemäß § 13b BauGB aufgestellt wurden, in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können.

 

II. Verfahren, Umweltbericht und Flächennutzungsplan

Das Bauleitplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ wurde am 06.06.2024 im ergänzenden Verfahren gemäß § 215a Absatz 2 BauGB durch den Bauausschuss mit dem Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss wiederaufgenommen. Die Planungsziele, insbesondere die städtebauliche Konzeption, werden unverändert beibehalten. Der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V „Steinbrügge“ ist bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.

 

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nachgeholt. Das Ergebnis ist dem Umweltbericht zu entnehmen, der Bestandteil der Planbegründung ist.

 

Der Aufstellungsbeschluss vom 07.12.2023 (Drucksache 1257/2023) für die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit einem gesonderten Antrag der Verwaltung nach Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ aufgehoben. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 994V „Steinbrügge“ angepasst.

 

III. Räumlicher Geltungsbereich und Ausgangslage

Das Baugebiet Steinbrügge befindet sich im Stadtteil Neumühlen-Dietrichsdorf, unmittelbar an der Stadtgrenze zur Gemeinde Schönkirchen. Das Gelände hat eine Größe von ca. 0,8 ha und liegt im Außenbereich. Bei der Fläche handelt es sich um den unbefestigten Parkplatz der ehemaligen Veranstaltungsstätte „Dietrichsdorfer“ an der Oppendorfer Straße und um eine Grünfläche.

 

IV. Planerfordernis und Ziel der Planung

Die Vorhabenträgerin hält an der Planung mit Mehrfamilienhäusern auf den bisher unbebauten Grundstücken nördlich der Oppendorfer Straße fest. In den geplanten Gebäuden sollen weiterhin 88 Wohneinheiten realisiert werden. Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze ist größtenteils in einer Tiefgarage im westlichen Plangebiet vorgesehen. Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan geführt.

 

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nach wie vor, mindestens 70 Prozent der geplanten Wohnfläche als öffentlich geförderten Wohnraum zu realisieren. Da der Antrag auf Wohnraumförderung noch vor Umstellung der Förderrichtlinien im Januar 2024 eingereicht wurde, ist eine Anpassung an die neuen Regelungen nicht erforderlich. Die Bewilligung der IB.SH für den Antrag auf Wohnraumförderung liegt bereits vor.

 

V. Beteiligungsverfahren

 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden bereits im vorherigen Verfahren gemäß § 4 Abs.1 BauGB mit Schreiben vom 31.03.2021 frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 19.04.2021 bis zum 07.05.2021 durch Aushang der Planung im Rathaus und im Internet sowie durch die Unterrichtung und Erörterung am 22.04.2021 in einer öffentlichen Sitzung des OrtsbeiratesNeumühlen-Dietrichsdorf frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt. Da sich die Planung nicht wesentlich geändert hat, wurde auf eine erneute frühzeitige Beteiligung verzichtet.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 994V wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 06.06.2024 als Entwurf beschlossen und zur Veröffentlichung und Auslegung bestimmt.

 

Die Veröffentlichung des Planentwurfes wurde am 19.06.2024 öffentlich bekanntgemacht. Die Veröffentlichung fand vom 20.06.2024 bis zum 26.07.2024 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.06.2024 über die Veröffentlichung informiert und um Stellungnahme bis zum 26.07.2024 gebeten.

 

Die zur Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in Anlage 1 mit einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zusammengefasst. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Aufgrund der Beteiligung wurden keine Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die Festsetzungen wurden lediglich in einem Punkt redaktionell angepasst. Unter Punkt 6 wurden die Art und die Stärke der Wegebeleuchtung präzisiert. Zusätzlich wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan ausgetauscht, auf dem versehentlich der Weg entlang des Scheidebaches nicht vollständig dargestellt war (Anlage 3).

 

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 994V. Der Ortsbeirat Neumühlen-Dietrichsdorf erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

VII. Finanzcheck

Die Planungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Antrag der Verwaltung hat finanzielle Auswirkungen auf den laufenden Haushalt. Kosten entstehen auf Seiten der Landeshauptstadt Kiel nur für die im Baugesetzbuch vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen der einzelnen Verfahrensschritte. Die im laufenden Haushaltsjahr benötigten Mittel stehen im Teilplan 511 zur Verfügung.

 

Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung und Bauen

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Finanzcheck

 

 

lfd. HH-Jahr

1. Folgejahr

2. Folgejahr

3. Folgejahr

langfr. p.a.

bisheriger Ansatz

             2.300

          -  

           -  

          -  

               -  

Anpassungsbedarf

             -  

          -  

           -  

          -  

               -  

gesamt

             2.300 

          -  

           -  

          -  

               -  

 

 

 

 

 

 

investive Einzahlungen

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          -  

           -  

          -  

               -  

investive Auszahlungen

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          -  

               -  

investives Saldo

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               -  

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 5, 2024 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 19, 2024 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen