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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0938/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung der Organisationssatzung des Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst – Anstalt des öffentlichen Rechts (ZSR.SH) in der vorgelegten Fassung zu.

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Sachverhalt/Begründung

Die Zentrale Stelle Rettungsdienst - Anstalt öffentlichen Rechts ist ein durch alle Rettungsdienstträger (Kreise und kreisfreie Städte) im Land Schleswig-Holstein zum 01.03.2022 errichtetes Kommunalunternehmen im Bereich des Rettungsdienstes.

Zweck des Unternehmens ist die Umsetzung der Aufgabe der zentralen Qualitätssicherung im Rettungsdienst. Diese Aufgabe ist allen Rettungsdienstträgern durch § 10 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes übertragen worden (vgl. Drs. 0058/2022 Beitritt zur Zentralen Stelle für Rettungsdienst in Schleswig-Holstein AöR).

Ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechs hat gemäß § 106 a Abs. 2 Gemeindeordnung eine Organisationssatzung aufzustellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 der aktuellen Organisationssatzung obliegt dem Verwaltungsrat die Aufgabe der Änderung der Organisationssatzung. Für einige Aspekte ist nach § 9 Abs. 4 und 5 zusätzlich die Zustimmung aller Träger vorgesehen.

Aufgrund einer Anpassung der Aufgaben ist eine Änderung der Organisationssatzung notwendig, die zum Anlass genommen wird, eine Effizienzsteigerung in den Verwaltungsprozessen zu erzielen. Der Verwaltungsrat der ZSR.SH hat in seiner Sitzung am 07.05.2024 der geänderten Organsiationssatzung einstimmig zugestimmt.

Die ZSR AöR steht vor der Herausforderung, sich in einem dynamischen Anforderungsumfeld effizient und effektiv zu positionieren. Hierzu ist es unerlässlich, die internen Prozesse zu verschlanken sowie Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Einige Verwaltungsverfahren sind durch eine hohe Komplexität und Langwierigkeit gekennzeichnet, was zu Verzögerungen in der Umsetzung von entscheidenden Prozessen führt.

Bisher erfordert die Organisationssatzung für den Beschluss des fünfjährigen Finanzplans, des Wirtschaftsplans sowie der Ergebnisverwendung eine doppelte Bestätigung sowohl durch den Verwaltungsrat als auch durch die Kreistage bzw. die Ratsversammlungen. Da jedoch alle Träger eine verantwortliche Vertretung im Verwaltungsrat stellen, ist diese doppelte Bestätigung redundant und ein zeitlicher und administrativer Mehraufwand.

Die Abschaffung dieser doppelten Bestätigung wird die Entscheidungsprozesse signifikant beschleunigen und die Abstimmung mit den Krankenkassen als Refinanzierungsträger erleichtern. Die Zuleitung der fünfjährigen Finanzplanung sowie des Wirtschaftsplanes an die Gremien vor Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß § 13 Abs. 1 der Organisationssatzung sowie § 16 Abs. 2 KUVO ist davon unberührt und bleibt unverändert bestehen.

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Anlagen

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Beschlüsse

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Sep 10, 2024 - Ausschuss für Finanzen, Inneres und Gleichstellung - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 19, 2024 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen