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Antrag der Verwaltung - 0954/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Annahme Landesrahmenvertrag SGB IX
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Soziale Dienste
- Auswirkungen:
- Drucksache hat Auswirkungen auf den Haushalt und den Stellenplan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Vorberatung
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Sep 26, 2024
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Oct 17, 2024
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Antrag
- Die Ratsversammlung nimmt das Ergebnis der Verhandlungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages Schleswig-Holstein nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in der als Anlage beigefügten Fassung vom 14.06.2024 zur Kenntnis und stimmt dem Verhandlungsergebnis zu.
- Die Ratsversammlung bevollmächtigt den Geschäftsführer des Städteverbandes Schleswig-Holstein, Herrn Marc Ziertmann, zur Unterzeichnung des Rahmenvertrages im Namen der Landeshauptstadt Kiel.
Sachverhalt/Begründung
Ausgangslage:
Im März 2018 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag durch das Erste Teilhabestärkungsgesetz festgelegt, dass die Kreise und kreisfreien Städte die Funktion der Träger der Eingliederungshilfe wahrnehmen. Als Folge musste mit den Leistungsanbietern und unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen ein Landesrahmenvertrag für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Die größte Herausforderung lag in der Umsetzung des grundsätzlichen Paradigmenwechsels, der mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe durch das SGB IX einhergeht, und in dessen Rahmen die fachlichen Leistungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt werden.
Die Verhandlungen der Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Land Schleswig-Holstein und den Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsanbieter erforderten eine schrittweise Annäherung zu einem gemeinsamen Verständnis der Ziele und Wirkmechanismen des Bundesteilhabegesetzes vor allem zwischen Leistungsträgern einerseits und den Leistungsanbietern andererseits. Im April 2019 wurde ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX geeint, dem alle Ratsversammlungen der kreisfreien Städte zugestimmt haben, so dass dieser am 12. August 2019 durch den Geschäftsführer des Städteverbands in Vollmacht für die kreisfreien Städte unterzeichnet werden konnte.
Allerdings konnten wesentliche Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes nicht abschließend im Landesrahmenvertrag geregelt werden, so dass einvernehmlich zunächst Überleitungsvereinbarungen zur Sicherstellung der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen wurden.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde der Landesrahmenvertrag durch die "Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein", die bis zum 31. Dezember 2023 befristet war, ergänzt, um Inhalte des Rahmenvertrags zu regeln, die aufgrund des schleppend verlaufendem Verhandlungsstands bis dahin nicht oder nicht vollständig geeint waren. Es wurde ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt, in dem unter den in der Verordnung definierten Bedingungen zunächst sogenannte Transformationsvereinbarungen zur Sicherstellung der Leistungserbringung geschlossen werden sollten, um spätestens bis zum 31.12.2025 den Vertragsparteien zu ermöglichen, weiterhin geordnete Verhandlungsprozesse zu gestalten und die Umstellung abzuschließen.
Zur Unterstützung der Verhandlungen auf Landesebene wurde im Frühjahr 2023 ein sogenanntes Lenkungsgremium mit Vertretern aller Beteiligten und einer externen Moderation eingesetzt, um eine Verständigung einer gemeinsamen Linie zur Fortentwicklung und Umsetzung des Landesrahmenvertrages SGB IX dahingehend zu erzielen, dass die Landesverordnung SGB IX spätestens zum 31.12.2023 abgelöst werden kann.
Erst im Zuge der weiteren Verhandlungen Der Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Land Schleswig-Holstein und den Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsanbieter in dem Lenkungsgremium sowie in einer Schlichtungsgruppe konnten bis zur Sitzung der Vertragskommission nach § 131 SGB IX am 10.06.2024 alle noch strittigen Inhalte zumindest grundsätzlich geeint werden.
Allerdings gibt es einige Punkte im Landesrahmenvertrag, die sich keiner Einigung zuführen ließen und nach Verständigung in der Vertragskommission des Landesrahmenvertrags nun begleitend zum Landesrahmenvertrag im Rahmen einer für alle Träger der Eingliederungshilfe einheitlichen Ermessensleitlinie geregelt werden.
Damit wird sichergestellt, dass der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem das Handeln der Verwaltung unterworfen ist und nach dem vergleichbare Umstände von der Verwaltung auch gleichbehandelt werden müssen, umgesetzt wird.
Folgende Punkte sollen eine einheitliche Anwendung erfahren:
- Personalrichtwerte
- Berechnung der Nettoarbeitszeit
- Auslastungsquote
- Wagniszuschlag
Die Erarbeitung dieser Ermessensleitlinie wird derzeit unter den Trägern der Eingliederungshilfe abgestimmt und sodann den Leistungserbringern und deren Verbänden bekannt gegeben.
Weiteres Verfahren:
Damit der künftige Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX umgesetzt wird, ist es erforderlich, dass alle Träger der Eingliederungshilfe dem Abschluss des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX explizit zustimmen.
Die Landesregierung hat in der Sitzung des Kabinetts am 23. Juli 2024 dem Landesrahmenvertrag SGB IX und der Unterzeichnung durch Ministerin Touré zugestimmt.
Die Unterzeichnung des Rahmenvertrags durch alle Vertragsparteien ist für den 15. November 2024 vorgesehen.
Die im lfd. Haushaltsjahr benötigten Mittel stehen im Teilplan 314 zur Verfügung.
Gerwin Stöcken
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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