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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0885/2024-01

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Beratungsfolge

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Antrag


Die vertretungsberechtigte Person in der Gesellschafterversammlung der KiWi GmbH wird angewiesen, folgenden Beschlüssen zuzustimmen:

 

  1. Dem Beitritt der KiWi GmbH zum Verein Baltic Business Angels Schleswig-Holstein e.V. wird zugestimmt.

 

  1. Dem Beitritt der KiWi GmbH zum Verein Norddeutsche Initiative Nanotechnologie Schleswig-Holstein e.V. (NINa SH e.V.) wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

a) Zum Sachverhalt

 

Die KiWi GmbH ist eine 100%ige Tochter der Landeshauptstadt Kiel. Gegenstand des Unternehmens ist die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, qualifikatorischen und räumlichen Struktur der Landeshauptstadt Kiel.

 

Eine der Kernaufgaben der KiWi ist die Stärkung des Gründungsstandorts Kiel. Dabei ist u. A. auch der Zugang der StartUps in Kiel zu Risikokapital zu unterstützen und die Vernetzung der Akteure zu privaten Kapitalgebern zu stärken (Verein Baltic Business Angels Schleswig-Holstein e.V.).

 

Ein weiterer Schwerpunkt der KiWi liegt in der Stärkung der Innovationsfähigkeit der regionalen Wirtschaft. Dazu gehört die Unterstützung der Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und Förderung der Vernetzung der Akteure untereinander (NINa SH e.V.).

 

Die Gesellschaft strebt die Mitgliedschaft in den im Antrag genannten eingetragenen Vereinen an. Eine entsprechende Empfehlung wurde durch den Aufsichtsrat in dessen Sitzung vom 18.06.2024 ausgesprochen.

 

Als Anlage 1 ist eine Übersicht beigefügt, aus welcher Tätigkeitsbeschreibung, erwarteter Mehrwert für die KiWi GmbH und die voraussichtlichen jährlichen Kosten der angestrebten Mitgliedschaft hervorgehen.

 

Als Anlage 2 sind die Satzungen inklusive der jeweiligen Beitragsordnungen der Vereine angefügt.

 

Nach § 28 Nr. 18 a) der Gemeindeordnung (GO) hat die Ratsversammlung über die unmittelbare und, wie in diesem Fall, mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Vereinigungen zu entscheiden.

 

Auf die mittelbare und unmittelbare Beteiligung der Gemeinde an einem Verband findet § 105 und damit § 102 GO mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 GO entsprechende Anwendung.

 

Daher gelten die Vorschriften über den angemessenen Einfluss durch Entsendung in ein Überwachungsorgan, die Weisungsgebundenheit der Vertreter*innen, Aufstellungspflicht eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften und die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans in sinngemäßer Anwendung der Eigenbetriebsverordnung, der eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt werden soll, für die genannten Mitgliedschaften nicht.

 

Im Folgenden werden die anzuwendenden Bedingungen für eine Beteiligung nach § 105 i.V.m. § 102 Abs. GO geprüft. Basierend auf der weitgehenden Gleichartigkeit der angestrebten Mitgliedschaften in Bezug auf diese, erfolgt die Darstellung soweit möglich zusammengefasst.

 

 

b) Zu den Voraussetzungen für einen Beitritt:

 

Wichtiges Interesse und Subsidiarität

Ein wichtiges Interesse ist gegeben, wenn die Gemeinde selbst die Aufgabe nicht erfüllen kann und auch eine andere öffentlich-rechtliche Trägerschaft, wie z. B. eine Beteiligung an einem Zweckverband, diese nicht erfüllt.

Der genannten Vereine leisten wichtige Beiträge zur Förderung von Wirtschaft in der Landeshauptstadt Kiel. Sie dienen daher den strategischen Handlungsfeldern der KiWi GmbH. Es wird erwartet, dass die KiWi GmbH mithilfe der Vereinsmitgliedschaften ihre Ziele operativ wirkungsvoller, schneller und wirtschaftlicher realisieren kann.

 

Dieses öffentliche Interesse im Rahmen des Auftrags der KiWi GmbH kann nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise in einer Organisationsform des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Die genannten Vereine sind vielmehr etablierte Organisationen, sodass es vorteilhafter und insbesondere wirtschaftlicher erscheint, auf bewährte Strukturen zurückzugreifen als neue zu gründen.

 

Öffentlicher Zweck

Es ist i.S.d. § 102 Abs. 2 Nr. 1 GO sichergestellt, dass die Vereine ihren öffentlichen Zweck erfüllt. Dieser öffentliche Zweck ist in den jeweiligen Satzungen (§ 2) dargelegt. Durch die Mitwirkungsrechte und -pflichten kann die LHK auf die Zweckerreichung mittelbar Einfluss nehmen.

 

Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und Haftung

Die voraussichtlich zu zahlenden Jahresbeiträge werden durch die jeweilige Mitgliederversammlung festgelegt. Beim Verein Baltic Business Angels Schleswig-Holstein e.V ist auch der Vorstand berechtigt, im begründeten Einzelfall von den Regelbeiträgen abzuweichen. Die voraussichtlichen Beiträge für die KiWi GmbH sind der Übersicht in Anlage 1 zu entnehmen. Im Verhältnis zum Volumen des Wirtschaftsplanes der KiWi GmbH sind diese von eher untergeordneter Bedeutung. Da es sich vorliegend um Idealvereine handelt, welche als e.V. organisiert sind, haften die Mitglieder grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des jeweiligen Vereins. Einer expliziten Regelung hierzu in den Satzungen bedarf es daher nicht. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Somit ist die kommunalrechtlich geforderte Haftungsbegrenzung gegeben.

 

Angemessener Einfluss der Gemeinde

Die Satzungen berücksichtigen die kommunalrechtlichen Vorgaben, soweit sie auf einen nicht wirtschaftlich tätigen Verein anwendbar sind. Der Einfluss der Gemeinde ist angemessen, wenn er den mit der Beteiligung verfolgten Zweck und die Höhe sowie die Bedeutung der Beteiligung berücksichtigt. Der LH Kiel ist es möglich, auf die Beschlussfassung durch die Mitgliedschaftsrechte der KiWi GmbH und etwaige Beteiligungen im Vorstand einzuwirken. Dies ist im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung, die allein in der Zahlung eines überschaubaren Mitgliedsbeitrags besteht, ausreichend.

 

Entscheidungsvorbehalt über Angelegenheiten nach § 28 Satz 1 Nr. 18 GO

Entscheidungen über vorgenannte Angelegenheiten sind soweit sie nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind nach den allgemeinen Regelungen zu Vereinen der Mitgliederversammlung vorbehalten (§§ 32, 33 BGB). Zum Teil finden sich darüber hinaus noch explizite Einzelregelungen in den Satzungen (z.B. bei Nr. 1: § 6, bei Nr. 2: § 11). Änderungen des Gesellschaftszwecks sind nur durch die Mitgliederversammlungen möglich.

 

Abwägungsbericht

Gem. § 102 Abs. 1 S. 2 GO werden nachfolgend in einem Abwägungsbericht die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts und dabei insbesondere die Angemessenheit und soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen sowie die allgemeinen Beteiligungsvoraussetzungen dargelegt:

 

Wahl der Rechtsform

Es handelt sich nicht um eine Neugründung, sondern um einen Beitritt bzw. eine Vereinsmitgliedschaft. Die Entscheidung über die Rechtsform obliegt an dieser Stelle nicht der Gesellschaft. Die Nutzung der etablierten Netzwerke und fester Austauschstrukturen bedingt die Mitgliedschaft in diesem Vereinen.

Der Beitritt in die Vereine ist hier eine einfache und kostengünstige Form der Zusammenarbeit.

 

Ausgewogenheit der Gebühren- und Beitragsgestaltung

Die Beiträge werden von den einzelnen Vereinen im Rahmen ihrer Satzungen festgelegt. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf bestehende Gebühren- oder Beitragsregelungen in der LHK.

 

Personalwirtschaftliche, mittbestimmungs- und gleichstellungsrechtliche Änderungen

Es ergeben sich keine personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- oder gleichstellungsrechtlichen Änderungen. Beschäftigte der Verwaltung der LHK werden von der Mitgliedschaft nicht betroffen.

Die von der Ratsversammlung der LHK entsandten Aufsichtsratsmitglieder der KiWi GmbH haben das Recht, einen Bericht über die Arbeit der Vereine von der Geschäftsführung abzufordern.

 

c) Fazit und weitere Beschlusslage:

 

Aus der vorgenommenen kommunalrechtlichen Prüfung haben sich keine Sachverhalte ergeben, die einem Beitritt der KiWi GmbH zu den genannten Vereinen entgegenstünden.

 

Die gesellschaftsvertraglich gebotene Zustimmung des Aufsichtsrats der KiWi GmbH zum Beitritt ist in der Sitzung vom 16.06.2024 erfolgt.

 

Im Zusammenhang mit anderen Vereinsmitgliedschaften städtischer Unternehmen stellte die Kommunalaufsicht in der jüngeren Vergangenheit fest, dass es sich hierbei nicht um einen anzeigepflichtigen Vorgang nach § 108 GO handele, da im Falle einer mangelnden wirtschaftlichen Betätigung eines Vereins § 105 Satz 2 GO nicht greife. Auf Grund der Gleichartigkeit des Vorgangs erfolgt daher seitens des EBK nur eine Information an die Kommunalaufsicht. 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister


 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 11, 2024 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 19, 2024 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen