Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1040/2024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt

Mit der Drucksache 1255/2023-02 wurde folgender Antrag eingebracht:

Die Verwaltung wird gebeten, auch den in Heilberufen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (z.B. bei Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten), sowie Pflegediensten und Hebammen und für Auslieferungen von Sanitätshäusern Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, die erweiterten Parkberechtigungen (Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StVO) im Rahmen einer ambulanten Behandlung bzw. Versorgung von immobilen Menschen in deren Zuhause beinhalten. Bedingung ist, dass die Fahrzeuge auf den jeweiligen Dienst angemeldet und durch Beschriftung als Dienstfahrzeug erkennbar sind.

Es werden die Ausnahtbestände und Gebühren analog zur Ausnahmeregelung "Parken für Handwerker und Handwerkerinnen" angewendet.

Sowohl im Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung als auch im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität wurde der Antrag zurückgestellt, bis verschiedene Fragen aus den Ausschüssen von der Verwaltung beantwortet wurden. Die Verwaltung bringt daher diese Vorlage ein. Zunächst wird das bisherige Handeln der Verwaltung dargestellt.

Status quo:

Für soziale Berufe werden gegenwärtig zwei verschiedene Arten von Ausnahmen ausgestellt. Dabei wird zwischen ambulanten Pflegediensten (häusliche Pflege von Menschen) und sonstigen sozialen Diensten (darunter fallen z.B. auch Hebammen, psychiatrische Betreuungen, Kinder- und Jugendnotdienste) differenziert.

Ambulante Pflegedienste erhalten aktuell folgende Ausnahmen für die Ausführung von Pflegeaufträgen bei Klient*innen in deren häuslichen Umgebung: 

 

 

· Nutzung von Parkplätzen, die den Bewohner*innen von Bewohnerparkzonen vorbehalten sind 

· Gehwegparken, sofern eine Gehwegrestbreite von mindestens 1,60 m stets erhalten bleibt

Die sonstigen sozialen Dienste erhalten Ausnahmen in Anlehnung zu den gewerblichen Anlieger*innen. Sie dürfen in ganz Kiel Parkplätze, die den Bewohner*innen von Bewohnerparkzonen vorbehalten sind, ohne Beschränkungen auf Wochentage und einen Zeitkorridor nutzen.

Die Unterscheidung zwischen ambulanten Pflegediensten und sonstigen sozialen Diensten wurde zuletzt 2023 innerhalb der Verwaltung festgelegt. Durch die vorgenommene Erweiterung von Ausnahmeprivilegien für ambulante Pflegedienste soll im Rahmen des rechtlich Zulässigen ein Beitrag dazu geleistet werden, das angesichts der zunehmenden Alterung der Zivilgesellschaft und der damit verbundenen Zunahme von Fallzahlen in der häuslichen Pflege, dieses auch unter Berücksichtigung eines sich stetig abzeichnenden Fachkräfterückgangs, den Pflegebetrieben in den Umlaufzeiten die erforderliche Erleichterung zur Bewältigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Eine differenzierte Erhebung bestehender Ausnahmen für die sonstigen sozialen Berufe nach Tätigkeitszwecken nimmt die Verwaltung nicht vor.

Seit der erweiterten Genehmigungspraxis für Handwerker*innen sind bei der Verwaltung keine Anträge auf gleichlautende bzw. erweiterte Ausnahmegenehmigungen weder von ambulanten Pflegediensten noch von sonstigen sozialen Diensten gestellt worden.

Fragen aus den Ausschüssen:

Inwieweit wird die Option der Ausnahmegenehmigungen von dem Mitarbeitenden der o.a. Tätigkeitsbereiche in Anspruch genommen?

Antragsberechtigt sind entsprechende Unternehmen, Einrichtungen und auch freiberuflich Tätige, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Insofern kann nicht auf die Mitarbeitenden, also die Beschäftigten solcher Unternehmen, Einrichtungen bei der Beantwortung der Frage abgestellt werden. Richtig ist, dass dabei nicht nur betriebseigene Fahrzeuge zum Einsatz kommen, sondern auch private Fahrzeuge der Mitarbeitenden selbst, die diese für die Berufsausübung zur Verfügung stellen.

Die Erteilung von Ausnahmen in sozialen Berufen, sofern die verkehrliche Notwendigkeit dafür nachgewiesen wurde, ist bereits langjährige Praxis. Für eine Vielzahl von Unternehmen, Einrichtungen und auch freiberuflich Tätige gelten bereits Ausnahmen.

In den letzten 12 Monaten wurden 95 Ausnahmegenehmigungen für die ambulante Pflege sowie 83 Ausnahmegenehmigungen für die sozialen Dienste erteilt.

Die Erteilung von Ausnahmen erfolgt anfrage-/nachfrageorientiert.

Gibt es diesbezüglich Probleme?

In der Antrags-/Genehmigungspraxis sind der Verwaltung keine Probleme bekannt. Die Erteilung erfolgt in der Regel zügig. Dabei sind stets die Grundvoraussetzungen für die Genehmigungspraxis, die sich aus der Straßenverkehrsordnung als Bundesrecht per Weisung ergeben, zu beachten.

Auch bei der Handhabung von Ausnahmen, also in der Umsetzung der damit verbundenen Auflagen und Bedingungen in der Praxis, sind der Verwaltung keine Probleme bekannt.

 

 

Grundsätzlich kann ein bestimmungswidriger Gebrauch nicht ausgeschlossen werden (z.B. private Nutzung, Parken am eigenen Betriebsstandort). Es finden jedoch Kontrollen durch die Verkehrsüberwachung statt. Wird durch diese eine mutmaßlich missbräuchliche Verwendung festgestellt, so erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde, die die Genehmigungsinhabenden (Unternehmen, Einrichtungen) über den bestimmungenmäßen Gebrauch solcher Ausnahmen gesondert belehren. Ausnahmen dürfen ausschließlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Von einem Widerruf musste die Verwaltung für die o.g. Gruppen bislang jedoch keinen Gebrauch machen.

Welche Kosten fallen für die Antragstellenden an?

Die bei der Verwaltung Anfragenden werden ausführlich hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen und den Umfang von Ausnahme beraten. Diese bezieht auch die anfallenden Kosten mit ein.

Die Kosten für Ausnahmen ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese gibt den Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen sich die Verwaltung bewegt. Die Gebühren sind identisch wie für die Ausnahmengenehmigungen für Handwerker*innen. Die Ausnahmegenehmigungen sind kennzeichengebunden und können für maximal drei Jahre beantragt werden. Je nach Laufzeit betragen die Gebühren zwischen 100 EUR und 230 EUR. Für jede zusätzliche Ausnahmegenehmigung aus dem gleichen Verfahren erfolgt eine Reduktion um 80 % ab der 2. Ausnahmegenehmigung.

Die einmalige Änderung des Kennzeichens erfolgt bei Vorlage des Originals grundsätzlich kostenfrei. Bei wiederholter Kennzeichenänderung, Ersatzausfertigungen etc. wird eine Verwaltungsgebühr von 20 EUR erhoben. Werden innerhalb der Laufzeit von Ausnahmegenehmigungen zusätzliche Ausnahmegenehmigungen benötigt, so wird dafür der reduzierte Gebührensatz erhoben unter Berücksichtigung der Restlaufzeit (mindestens jedoch 20 EUR).

Inwieweit werden die Betroffenen über die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung informiert bzw. wie wird die Option kommuniziert?

Die Erteilung von Ausnahmen erfolgt anfrage-/nachfrageorientiert. Eine Information über die aktuellen Ausnahmegenehmigungen auf der Webseite der LHK analog der Ausnahmegenehmigungen für Handwerker*innen wird die Verwaltung umsetzen. Antragsberechtigt sind entsprechende Unternehmen, Einrichtungen und auch freiberuflich Tätige, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Zuweilen verweisen auch die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung und des Kommunalen Ordnungsdienstes an die Straßenverkehrsbehörde. Auch erfolgen entsprechende Verweisungen an die Straßenverkehrsbehörde durch die Fachbereiche, die mit Anbietenden von Pflegeleistungen regelmäßig in Austausch stehen.

Inwieweit sind die Unternehmen bezüglich der Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, vernetzt?

Dazu kann die Verwaltung keine Angaben machen.

Die Anzahl der in der Vergangenheit bereits erteilten Ausnahmegenehmigungen spricht aus Sicht der Verwaltung aber dafür, dass die Möglichkeiten bei den Betroffenen entsprechend bekannt sind. 

 

Christian Zierau 

Stadtrat

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

Sep 25, 2024 - Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung - zur Kenntnis genommen

Erweitern

Oct 1, 2024 - Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität - zur Kenntnis genommen