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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1058/2024

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Beratungsfolge

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Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt

 

Anlass

Über die Verpflegungskosten in Kindertageseinrichtungen und geförderter Kindertagespflege ist in den vergangenen Monaten und Jahren intensiv diskutiert worden. Viele Träger von Kindertageseinrichtungen hatten sich an die Stadt gewandt, weil sie die erheblichen Kostensteigerungen für die Herstellung der Kita-Verpflegung, wie z.B. im Bereich der Energiekosten und der Lebensmittel, nicht mehr kompensieren konnten.

 

Eltern zahlen eine Gebühr in Kiel für die Verpflegung ihres Kindes von zurzeit 40,00 Euro monatlich. Im Rahmen der Defizitfinanzierung erhalten „Freie Träger“ auf Grundlage der Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Drs. 0819/2022) eine Förderung von der Stadt.

 

Mit dieser Richtlinie hatte die Ratsversammlung bereits auf die Auswirkungen der Ukraine-Krise reagiert und beschlossen, die Förderung des Verpflegungsgeldes pro Kind und Monat für die Träger von Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2023 bis zu einer Änderung der Gebührensatzung von 40,00 Euro auf 50,00 Euro zu erhöhen. Die hierfür zusätzlichen Mittel werden seitdem durch die Stadt übernommen, um die Eltern finanziell nicht zu belasten. Im Bereich der geförderten Kindertagespflege wurde dies analog umgesetzt.

 

In der Vorbereitung der im Jahr 2022 bereits angekündigten Satzungsänderung hat die Verwaltung diese einer intensiven Prüfung unterzogen und festgestellt, dass eine rechtliche Überarbeitung erforderlich ist. Die betroffenen Passagen sind in der Anlage 1 markiert.

 

Die konkreten Auswirkungen bzw. Veränderungserfordernisse für die Träger der Kindertagesbetreuung (1.Städtische Einrichtungen, 2. Kindertagespflege, 3. Einrichtungen freier Träger) werden in dieser Geschäftlichen Mitteilung erläutert. Darüber hinaus wird 4. die Abrechnung über Bildung und Teilhabe (BuT) näher erläutert.

 

 

 

Satzungsänderungen sind in folgenden Themenbereichen erforderlich:

  1. In der Satzung erfolgt keine eindeutige Differenzierung zwischen städtischen Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger. Diese Differenzierung muss aber zukünftig klar erkennbar sein, denn § 90 SGB VIII ermächtigt den öffentlichen Jugendhilfeträger nicht dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Einrichtungen freier Träger festzusetzen. Diese vereinbaren ihre Entgelte mit den Eltern auf privatrechtlicher Grundlage selbst und dürfen auch die Höhe grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit auf privatrechtlicher Grundlage frei gestalten. Das gilt sowohl für die Elternbeiträge als auch für die Verpflegungskosten.

 

Die Gebührensatzung wird daher in „Kostenbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und geförderte Kindertagespflege der Landeshauptstadt Kiel“ umbenannt.

 

  1. In der Satzung wird die „Gebühr“ durch „Kostenbeitrag“ ersetzt.

 

  1. Schulische Betreuungsangebote sind nicht Bestandteil des KiTaG. Die Elternbeiträge sind daher in einer gesonderten Satzung neu zu regeln.

 

  1. Nach den jetzigen Regelungen des KiTaG müssen die Verpflegungskosten für den Bereich der Kindertagespflege aus der städtischen Gebührensatzung entfernt werden. Die Kindertagespflegeperson ist derzeit verpflichtet, die Kosten einer angemessenen Verpflegung direkt mit den Eltern abzurechnen. (Hinweis: Der Gesetzgeber plant allerdings, den Verpflegungskostenanteil ab 2025 in die Sachaufwandspauschale für die Kindertagespflegeperson einzukalkulieren. Das erfordert eine Anpassung der Förderung und der Heranziehung zu den Verpflegungskosten in der Kindertagespflege).

 

Rechtliche Grundlagen und sich daraus ergebende inhaltliche Fragestellungen:

Die Verwaltung hat – mit Blick auf die in der aktuellen Satzung geregelten Verpflegungskosten – bei der Prüfung einen besonderen Fokus auf § 31 Absatz 2 KiTaG gelegt.

In § 31 Absatz 2 KiTaG ist geregelt:

„Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskostenbeiträge und eine Auslagenerstattung für Ausflüge verlangen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen“.

 

Definition Angemessenheit:

Das KiTaG legt in § 31 Abs.2 KiTaG fest, dass der Einrichtungsträger neben den Elternbeiträgen auch angemessene Verpflegungskostenbeiträge verlangen kann. Angemessen sind Verpflegungskostenbeiträge nach Auslegung des Gesetzestextes dann, wenn sie nicht die tatsächlichen Kosten des Einrichtungsträgers übersteigen und gleichzeitig auch von Familien mit geringem Einkommen getragen werden können. Insgesamt darf die Höhe der zu leistenden Beiträge keine Zugangsbeschränkung für einzelne Familien zur frühkindlichen Bildung darstellen. Eltern müssen finanziell in der Lage sein, den Besuch einer Kita für ihre Kinder zu ermöglichen und auch die Kosten für das Essen aufbringen können. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

 

Die Definition der Angemessenheit ist mit Blick auf die Vielfalt in den Kindertageseinrichtungen eine große Herausforderung. Das Angebot der Verpflegung ist vor Ort unterschiedlich, sodass davon auszugehen ist, dass sich dies auch in den Kosten widerspiegeln wird, sobald die Kitas ihre Verpflegungskostenbeiträge offenlegen.

 

Teilweise werden neben der Mittagsverpflegung auch weitere Mahlzeiten, wie beispielsweise ein Frühstück und/oder Nachmittagssnack angeboten. Die Angemessenheit bezieht sich dann auf alle angebotenen Mahlzeiten.

Darüber hinaus dürfen nur die tatsächlich verpflegungsnahen Kosten auf die Eltern umgelegt werden. Hierzu gehören zum einen die Kosten für das Essen an sich, aber auch beispielsweise (anteilige) Kosten für eine Küchenhilfe oder Hauswirtschaftskraft, sofern diese Tätigkeit direkt in Verbindung zur Verpflegung steht. Die entsprechenden konkreten Personalkosten wären in die Kalkulation der Verpflegungskosten einzurechnen und von den Trägern auf die Kostenbeiträge der Personensorgeberechtigten umzulegen. Die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge ist von den Trägern und Einrichtungen vorzunehmen und transparent zu machen.

 

Die Verwaltung wurde 2021 mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses beauftragt, die Personalbemessung in den Küchen der Kindertageseinrichtungen zu prüfen. Das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen informiert über das Ergebnis für die städtischen KTE/Familienzentren mit Drs. 1015/2024.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich durch die Kita-Reform keine Änderungen an der Regelung zu § 31 Absatz 2 ergeben hatten. Es wurde schon immer auf die Angemessenheit abgestellt sowie auf die Umlegung der tatsächlichen Kosten für die Verpflegung. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren äußerte sich bereits 2021 zur Angemessenheit von Verpflegungskostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und veröffentlicht hierzu eine Stellungnahme auf der Homepage der Landesregierung Schleswig-Holstein. (Anlage 2)

 

1. Städtische Kindertageseinrichtungen

§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ermächtigt den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, für die Inanspruchnahme seiner Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII pauschalierte Kostenbeiträge festzusetzen.

 

Das beinhaltet neben den Elternbeiträgen für die Betreuung auch die Verpflegungskosten, soweit die Verpflegung zur Betreuungsleistung nach §§ 22, 22a SGB VIII zu zählen ist.

§ 30 Absatz 2 KiTaG besagt:

„Der Einrichtungsträger stellt sicher, dass Kindern, die täglich sechs Stunden oder länger gefördert werden, eine Mittagsverpflegung zur Verfügung steht.“

 

In den städtischen Einrichtungen beträgt die tägliche Betreuungszeit in der Regel sechs Stunden oder mehr. Somit ist die Mittagsverpflegung gesetzlich vorgeschrieben. Die städtischen KTE/Familienzentren bieten lt. Verpflegungskonzept Frühstück, Mittag und Nachmittagssnack an (s. Anlage der Drs1015/2024). Auch bei einem Großteil der freien Träger stellt sich dies so dar.

Fazit: Für städtische Kitas dürfen Verpflegungskostenbeiträge durch die Stadt Kiel erhoben werden. Bei Anpassungen ist darauf zu achten, dass die Kalkulation der Elternvertretung und dem Beirat offenzulegen ist (§ 31 Abs. 2 S. 2 KiTaG).

 

2. Kindertagespflege (KTP)

Die Ermächtigung zur pauschalierten Kostenbeteiligung der Eltern in der geförderten Kindertagespflege ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 50 S. 1 KiTaG. Derzeit sind die Verpflegungskosten in der Kalkulation der Sachaufwandspauschale nicht enthalten und die Tagespflegeperson rechnet zum Teil Verpflegungskosten selbst mit den Eltern ab. Teilweise erfolgt die Erhebung der Verpflegungskosten auf Wunsch der Kindertagespflegepersonen über die LH Kiel als örtlicher Träger. Eine Subventionierung durch die Stadt ist und bleibt zulässig.

 

 

Fazit: Die Kindertagespflegepersonen müssen bis Ende des Jahres ihre Verpflegungskosten selbständig kalkulieren und direkt mit den Eltern abrechnen. Nach der geplanten Änderung sollen die Verpflegungskosten ab 2025 in der Sachaufwandspauschale enthalten sein. Die Tagespflegeperson darf dann von den Eltern kein zusätzliches Essensgeld mehr verlangen. Gleichzeitig würde damit klargestellt, dass der örtliche Träger in der geförderten Kindertagespflege neben dem Kostenbeitrag auch ein Essensgeld bei den Eltern erheben darf.   

 

 

3. Einrichtungen freier Träger

Die Befugnis zur Erhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen ergibt sich für freie Träger aus dem jeweiligen privatrechtlichen Betreuungsvertrag. Freie Träger gestalten die Bedingungen für die Nutzung ihrer Einrichtungen auf privatrechtlicher Grundlage selbst. Die Höhe der Entgelte darf der Träger grundsätzlich im Rahmen der Trägerautonomie frei gestalten. In der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung müssen die Träger jedoch die Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen nach Teil 4 des KiTaG sowie die in der Finanzierungsvereinbarung bzw. der Förderrichtlinie niedergelegten Fördervoraussetzungen beachten.

 

Die Einziehung ihrer Forderungen aus den Betreuungsverträgen müssen die Träger – wie jeder Gläubiger – grundsätzlich selbst vornehmen. Die Träger haben aber die Möglichkeit, die Entgeltforderungen über privatrechtliche Vereinbarungen an die LH Kiel abzutreten (§ 398 BGB).  

 

Fazit: Die LH Kiel kann den freien Trägern die Höhe bzw. die Zusammensetzung der Verpflegungskosten nicht durch Satzung vorschreiben.  Im KiTaG (§ 31 (2)) wurde definiert:  Ab Januar 2025 kann jede Kindertageseinrichtung ihre Verpflegungskosten ermitteln und eine Refinanzierung über die Eltern verlangen. Auch in Zukunft ist es rechtlich möglich, über einen Beschluss der Selbstverwaltung die Verpflegungskosten zu subventionieren. Im weiteren Prozess werden die entsprechenden Optionen und Zusammenhänge dafür dargestellt.

 

Das weitere Vorgehen bezüglich der freien Träger wird in der Geschäftlichen Mitteilung „Förderung von Kindern in Kindertagesreinrichtungen und Förderung von Tagespflege“ (Drs. 1018/2024) beschrieben.

 

 

4. Kostenübernahme durch Bildung und Teilhabe (BuT):

Der Anspruch auf Übernahme der Verpflegungskosten im Rahmen von Bildung und Teilhabe ergibt sich aus § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII. Danach werden für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, die entstehenden Aufwendungen bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, berücksichtigt. Das heißt, die Eltern erhalten eine Kostenübernahme durch BuT für die Mittagsverpflegung, wenn ihre Kinder Sozialleistungen erhalten und im Besitz einer Kiel Karte sind (BuT-Kinder).

 

In der Auslegung dieses Gesetzes bedeutet dies, dass nur die Kosten der Mittagsverpflegung durch den Bund an die LH Kiel bzw. den freien Träger erstattet werden, die den Eltern auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden (Elternanteil).

(Erfolgt allerdings eine Subvention der Verpflegungskosten durch die LH Kiel, können Kindertageseinrichtungen/Horte nur den gedeckelten Betrag (Elternbeitrag) erstattet bekommen und nicht die tatsächlichen kalkulierten Kosten.)

Grundsätzlich obliegt es jedem Träger selbst, die Verpflegungskosten zu kalkulieren und die angemessenen Kosten den Eltern in Rechnung zu stellen (Trägerautonomie, § 31 KiTaG).  Eine Einschränkung hierzu kann es nur über eine Anbindung des jeweiligen Trägers an die Förderrichtlinie geben. Verzichtet ein Träger auf diese Anbindung (und damit auf die damit verbundene finanzielle Förderung durch die LH Kiel) kann er die tatsächlichen Kosten der Verpflegung über Bildung und Teilhabe abrechnen, wenn diese allen Eltern gleichermaßen in Rechnung gestellt werden.

 

Fazit: Im Ergebnis subventioniert die LH Kiel momentan die Verpflegungskosten, die über BuT abgerechnet werden, in doppelter Hinsicht. Zum einen werden alle Personensorgeberechtigten dadurch entlastet, dass die Stadt die Verpflegungskosten generell auf 40,00 Euro deckelt, was einen erheblichen finanziellen Mehraufwand für die LH Kiel bedeutet. Zum anderen sorgt die Deckelung der Verpflegungskosten für weitere Mindereinnahmen, da die tatsächlichen Verpflegungskosten nicht über BuT abgerechnet werden dürfen. Das müsste in einer zukünftigen Satzung für die städtischen Träger und in der Finanzierungsvereinbarung mit den freien Trägern vor allem vor dem Hintergrund der Haushaltssituation der Stadt Kiel entsprechend anders geregelt werden.

 

Ausblick:

Das Änderungsgesetz zum KiTaG wird zum 01.01.2025 in Kraft treten. Entsprechende Lesungen im Schleswig-Holsteinischen Landtag sollen am 22.11.2024 abgeschlossen sein. Diese kurze Zeitspanne zwischen geplanter Verabschiedung und dem Inkrafttreten wird nicht ausreichen, eine Satzungsänderung hinsichtlich der in dieser Geschäftlichen Mitteilung beschriebenen Veränderungsnotwendigkeiten vorzunehmen. Für die vollumfängliche Satzungsänderung zum Start des Kitajahres 2025 ist es erforderlich, einen Prozess zu initiieren, in dem die aufgezeigten Themenbereiche mit Eltern, Elternvertretungen, Trägervertretungen, Verwaltung und Selbstverwaltung betrachtet und gemeinsame Lösungen entwickelt werden, um der Selbstverwaltung vor der Sommerpause eine Kostenbeitragssatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen und geförderte Kindertagespflege zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, mit allen Beteiligten auf der Grundlage dieser Geschäftlichen Mitteilung und unter Einbeziehung der beiden anderen erwähnten Drucksachen in einen gemeinsamen Dialog einzutreten und Lösungsansätze zu entwickeln.

 

 

Renate Treutel

Bürgermeisterin

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Anlagen

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Beschlüsse

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Oct 2, 2024 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen

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Oct 10, 2024 - Ausschuss für Schule und Sport - zur Kenntnis genommen