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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1177/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

Die Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet Kiel (Abfallsatzung) wird durch Beschluss der Ratsversammlung erlassen.

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Sachverhalt/Begründung

a) Neufassung der Abfallsatzung

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Satzungshistorie wird darauf verzichtet eine

weitere Nachtragssatzung zu erlassen. Stattdessen wird die Abfallsatzung neu gefasst.

 

b) Inhaltliche Änderungen (die Änderungen des Satzungstextes sind in der Anlage 2

synoptisch dargestellt):

 

  1. Umbenennung des Wertstoff-Zentrums in Kiel-Wellsee (§ 1 Nr. 6)

Das Wertstoff-Zentrum in Kiel-Wellsee, Clara-Immerwahr-Straße 6, 24145 Kiel wird mit der Erweiterung um die Schadstoffsammelstelle umbenannt in „Wert- und Schadstoffzentrum“.

 

  1. Abfallvermeidung (§ 2 Abs. 3):

Zur Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen wird im Rahmen von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in städtischen Einrichtungen ein „Mehrwegverpackungsgebot“ eingeführt.

 

  1. Onlineservice (§ 5 Abs.7):

Um den Service für die Kieler Bürger*innen zu verbessern, können unterschiedliche Anträge über einen Registrierungs-Onlineservice gestellt werden.

 

  1. Kompostierbare Stoffe (§ 12 Abs. 3)

Saisonbioabfallbehälter (01.03 – 31.10. eines jeden Jahres) können nur noch als Ergänzung zu einem bestehenden Bioabfallbehälter bestellt werden. Hierdurch soll die Anschlussquote an die Bioabfallentsorgung gefördert werden.

 

  1. Behälterarten (§ 19 Abs. 1, § 23):

Neben den bestehenden Unterflurbehältern werden zukünftig auch Doppelkammer-Unterflurbehälter und Halbunterflurbehälter angeboten. Doppelkammer-Unterflursysteme bestehen aus einem im Erdboden zu versenkenden Betonschacht mit einem Volumen für 5 m³ Unterflurbehälter mit Sicherheitsplattform, sowie dem eigentlichen Unterflurbehälter mit senkrechter, doppelseitiger Einwurfsäule mit zwei Einwurfkammern. Halbunterflursysteme bestehen aus einer im Erdboden zu versenkenden Bodenwanne mit 50 cm Einbautiefe, sowie dem Sammelbehälter mit Einwurfklappen.

Durch das neue Angebot lassen sich eine Vielzahl an Wohnprojekten verwirklichen, auch kleinere Wohneinheiten (unter 50 Personen) können durch das neue Angebot bedarfsgerecht bedient werden.

 

  1. Behälterarten – zulässige Gesamtgewichte (§ 19 Abs. 5):

Aus Gründen des Arbeitsschutzes werden die zulässigen Gesamtgewichte für die unterschiedlichen Behältertypen beschränkt.

 

  1. Behälterkapazität (§ 21 Abs. 2) sowie Abfuhrzeiten (§ 25 Abs. 2):

Je nach Anzahl der Personen, die laut Melderegister ein Grundstück bewohnen, kann der Leerungsrhythmus so wie die Behältergröße auf Antrag hin angepasst werden.

 

  1. Standplätze und Transportwege (§ 24):

An Standplätze und Transportwege wird zukünftig die Anforderung gestellt, dass diese für Abfallbehälter ab 1.100 l ebenerdig sein müssen.

 

  1. Ordnungswidrigkeiten (§ 27 Abs. 1 Nr. 11)

Ein Verstoß gegen das „Mehrwegverpackungsgebot“ aus § 2 Abs. 3 S. 1 stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

 

Das Rechtsamt hat die Anlagen 1 und 2 mitgezeichnet.

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Anlagen 1 und 2 zur Kenntnis genommen.

Das Amt für Finanzwirtschaft hat die Anlagen 1 und 2 zur Kenntnis genommen.

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

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Anlagen

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Beschlüsse

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Nov 6, 2024 - Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung - geändert beschlossen

Erweitern

Nov 21, 2024 - Ratsversammlung - geändert beschlossen