Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 1301/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Winter-Segeltraining für Regattasegelnde in Schilksee
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 11.11.2024
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Dezernat III
- Beteiligt:
- Hafenamt
- Vorlagenchecks:
- Drucksache hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und den Stellenplan
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Schule und Sport
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Kenntnisnahme
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Nov 14, 2024
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Sachverhalt/Begründung
Die Verwaltung wurde gebeten zu prüfen, wie auch aktive Jollen-Regattasegelnde, die nicht Mitglied eines der Jugend- oder Leistungskader des DSV sind, ermöglicht werden kann, im Winter den Wasserzugang über die Sliprampe im Nordhafen des Sportboothafens Schilksee zu nutzen. Es soll ebenfalls geklärt werden, ob eine geregelte Ausnahmegenehmigung für diese Zwecke erteilt werden kann, um die Stadt von Haftungsfällen freizuhalten bzw. ob von den Segelnden Haftungsausschlusserklärungen unterzeichnet werden können, um die Rampe auf eigene Gefahr zu nutzen (vgl. Drs. 0608/2024).
Die Hafenbehörde Kiel ordnet, jährlich wiederkehrend, aus Sicherheitsgründen die Sperrung eines Großteils der öffentlichen Sportboothäfen an.
Einzige Ausnahme: Der DSV (Deutscher Segler-Verband) erhält auf Antrag des Amtes für Sportförderung eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Rampe im Nordhafen des Sportboothafens Schilksee. Begründet ist diese Ausnahme durch ein hohes öffentliches Interesse, da die Kadersegler*innen des DSV die Bundesrepublik Deutschland bei Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen repräsentieren.
Eine Gruppe von ca. 7 Privatpersonen möchte nun ebenfalls eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bekommen.
Die Sporthafen Kiel GmbH hält in den Wintermonaten kein Personal (Hafenmeister) in den Sportboothäfen vor, d.h. es findet kein Winterdienst (Sicherheitskontrollen, Streuen, Schneeräumung etc.) statt.
Die Prüfung der Rechtslage durch das Rechtsamt hat Folgendes ergeben:
Aus haftungsrechtlicher Sicht wird von der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dringend abgeraten. Die Landeshauptstadt Kiel kann bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen keine umfassende Haftungsfreistellung vereinbaren.
Eine Nutzung auf eigene Gefahr schließt Schadensersatzansprüche grundsätzlich nicht aus. Beim sog. Handeln auf eigene Gefahr liegt keine rechtfertigende Einwilligung vor, da sich die*der Betroffene nur bewusst einer Gefahr aussetzt, nicht aber in die Sachbeschädigung oder Körperverletzung einwilligt. Eine Einwilligung kommt nicht in Betracht und wäre unwirksam.
Im Übrigen verhält es sich so, dass die Eröffnung eines öffentlichen Verkehrs zur Verkehrssicherung verpflichtet. Wird Dritten Zugang – wenn auch nur ausnahmsweise – gewährt, ist die Landeshauptstadt Kiel verpflichtet, den gebotenen Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Verkehrssicherungspflichten sind deliktische Sorgfaltspflichten und damit an die Verantwortung geknüpft, die Sache in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Als solche sind sie nicht einfach abdingbar und ohne das erforderliche Personal nicht leistbar. Eine unterzeichnete Haftungserklärung hebt die Verkehrssicherungspflicht nicht auf.
Es ist rechtlich nur möglich – wie auch im Falle des Deutschen Segler Verbandes erfolgt – die Verkehrssicherungspflicht auf Dritte zu übertragen. Entscheidend ist dabei, dass der Verband die der Landeshauptstadt Kiel obliegende Verkehrssicherungspflicht übernommen und sich auch zur Vorhaltung von Rettungsmitteln verpflichtet hat mit der Folge, dass er von da an selbst deliktisch verantwortlich ist und die betreffenden Sportler*innen nicht auf Schadensersatzansprüche verzichten müssen.
Selbst bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht findet keine vollständige Haftungsbefreiung statt. Es ändert sich lediglich der Inhalt der Sorgfaltspflicht in eine ordnungsgemäße Auswahl, Anweisung, Aufsicht und Überwachung des Dritten. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen und hat weiterhin Kontroll- und Hinweispflichten, um notfalls selbst zur Gefahrenabwehr einschreiten zu können. Dabei geht jede Unklarheit zu Lasten der Landeshauptstadt Kiel. Bei Privatpersonen kommt dieses Konstrukt nicht in Frage.
Vom Rechtsamt wurde eine Einschätzung des hadg – Haftpflichtschadensausgleich der deutschen Großstädte eingeholt. Diese ist beigefügt.
Christian Zierau
Stadtrat
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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151,6 kB
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