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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 1400/2024

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Beratungsfolge

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Antrag

Das Arbeitsprogramm zur Bauleitplanung 2025/26 (s. Anlage 1) wird beschlossen.

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Sachverhalt/Begründung

1. Anlass

 

Im Stadtplanungsamt wird kontinuierlich eine große Anzahl unterschiedlicher Planverfahren bearbeitet; es befinden sich 44 Bauleitpläne in der Aufstellung bzw. in der Vorbereitung. Da eine gleichrangige parallele Bearbeitung aller dieser Planungen aufgrund der beschränkten Arbeitskapazitäten im Stadtplanungsamt nicht möglich ist, wird seit 2015 regelmäßig bzw. bei wesentlichen Änderungen ein Vorschlag zur Bildung von Prioritäten erstellt, denen die einzelnen Verfahren verbindlich zuzuordnen sind. Mit diesem Vorschlag verbindet sich insbesondere das Ziel, die vorhandenen Bearbeitungskapazitäten vorrangig auf die dringendsten und städtebaulich wirkungsvollsten Planungsprojekte zu konzentrieren. Die verbindliche Festlegung von Vorrangprojekten soll des Weiteren auch zu einer erhöhten Planungssicherheit und Transparenz in der Außenkommunikation mit Bürger*innen und Vorhabenträger*innen beitragen.

 

Eine entsprechende Liste für 2023/24 mit Zuordnung der laufenden Verfahren zu drei Prioritätskategorien wurde vom Bauausschuss am 06.07.2023 zuletzt beschlossen (vgl. Drucksache Nr. 0670/2023).

 

2. Grundsätzliches zum Arbeitsprogramm

 

Die Aktualisierung des Arbeitsprogrammes erfolgt nach den Kriterien, die bereits den vorangegangenen Programmen zugrunde gelegt wurden:

 

Das Programm umfasst nur verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne und Vorhabenbezogene Bebauungspläne) - ggf. einschließlich erforderlicher paralleler Änderungen des Flächennutzungsplanes - sowie deren Vorbereitung mittels städtebaulicher Rahmenplanungen. Andere informelle Planungen sind nicht Regelungsinhalt des Programms. Hierzu ist anzumerken, dass große Anteile der Arbeitskapazitäten in der Abteilung für verbindliche Bauleitplanung (61.2) durch Tätigkeiten gebunden sind, die in diesem Arbeitsprogramm nicht abgebildet werden; exemplarisch seien z. B. die Bearbeitung von Wettbewerben oder andere Abstimmungen mit externen Investor*innen genannt.

 

Die zu betrachtenden Bauleitplanverfahren werden drei Prioritätskategorien zugeordnet:

 

  • Die der Priorität 1 zugeordneten Planverfahren werden vordringlich und mit Hochdruck bearbeitet. Mit Rücksicht auf die Personalkapazitäten des Stadtplanungsamtes werden für 2025 14 Projekte in dieser Kategorie geführt.
  • In der Stufe Priorität 2 werden diejenigen Projekte erfasst, die in die Stufe 1 aufrücken sollen, sobald Planungen aus der Stufe 1 zur Rechtskraft gebracht wurden bzw. Arbeitskapazitäten frei werden, wenn Verfahren aus der 1. Prioritätsstufe dies erlauben (bspw. während der 1-monatigen Offenlage). In dieser Stufe sind aktuell 7 Verfahren benannt.
  • Bei den Verfahren der Priorität 3 besteht zurzeit kein kurzfristiges Bearbeitungserfordernis bei der Bauleitplanung. Es handelt sich zum Teil um Projekte, die sich noch im vorbereitenden Stadium befinden, zum Teil um bereits begonnene Verfahren, die aufgrund externer Hemmnisse aktuell oder dauerhaft nicht weiterverfolgt werden können. Bei den letztgenannten Verfahren ist zu überprüfen, ob immer noch ein Planerfordernis besteht. Ggf. ist eine Beendigung mittels Aufhebungsbeschluss herbeizuführen.

 

Die Zuordnung der einzelnen Planungsverfahren zu den Prioritätskategorien erfolgt grundsätzlich nach den Kriterien der Dringlichkeit und der zu erzielenden städtebaulichen Wirkung unter Einstufung in folgende Handlungsfelder:

 

  • Wohnbauflächen- bzw. Quartiersentwicklung

 

  • Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung

 

  • Steuerung des Einzelhandels

 

  • Infrastrukturvorhaben (z. B. Flächen für Gemeinbedarf, Energiegewinnung)

 

  • Stadtgestaltung / Stadtreparatur (Sicherung der städtebaulichen Ordnung, z. B. durch Veränderungssperren, Erhalt kleinteiliger Bebauungsstrukturen etc.)

 

  • Innenentwicklung

 

Oberste Priorität erhalten somit Planungen mit einem möglichst großen Nutzeffekt, z.B. durch die Schaffung einer großen Anzahl von Wohneinheiten oder Arbeitsplätzen, bzw. diejenigen, die z. B. zur Sicherung einer geordneten Entwicklung zwingend erforderlich sind.

 

Unabhängig vom Arbeitsprogramm ist es jederzeit möglich, weitere Planverfahren durch Aufstellungsbeschlüsse zu initiieren, um kurzfristig auf Entwicklungen und Antragslagen (z.B. Bauanträge) reagieren zu können. Sollte die Verwaltung zum Schluss kommen, ein solch neues Vorhaben in die 1. Priorität einstufen zu müssen, bedarf es einer erneuten Beschlussfassung unter Angabe eines anderen Planverfahrens, das hierfür zurückzustellen ist.

 

3. Aktualisierungen gegenüber dem Arbeitsprogramm 2023/24

a)   Abgeschlossene Planverfahren

Folgende Projekte aus des Kategorie 1 haben gegenüber dem Arbeitsprogramm 2023/24 Rechtskraft erlangt:

 

  • B-Plan Nr. 994V „ Steinbrügge“

 

  • B-Plan Nr. 1039 „ Sporthalle Klein Kielstein“  (mit paralleler 44. Änderung des Flächennutzungsplanes)

 

  • B-Plan Nr . 1019V „ Schwentineufer Nord-Ost“

 

  • B-Plan Nr. 1017V, 1. Änderung „ Kap Horn“

 

  • B-Plan Nr. 1030V „ Werftstraße Süd-West“

 

 

 b) Statusänderungen in Prioritätskategorien

 

Gegenüber dem Arbeitsprogramm 2023/24, welches in der Kategorie 1 insgesamt zwölf Projekte aufgeführt hatte, sind in der Kategorie der Planvorhaben mit oberster Priorität aktuell vierzehn Projekte gelistet. Die erhöhte Anzahl der Planverfahren im Gegensatz zum zuletzt beschlossenen Arbeitsprogramm liegt darin begründet, dass mit den Aufstellungsbeschlüssen für vier Bebauungspläne für Holtenau-Ost hier eine starke Priorisierung für das stadtentwicklungspolitisch wichtige Projekt abgebildet werden soll. Da sich einige andere Verfahren bereits kurz vor ihrem Satzungsbeschluss befinden, ist die erhöhte Anzahl für den absehbaren Zeitraum bis zu den Beschlussfassungen zu bewältigen.

 

Folgender Bebauungsplan ist zur Höherpriorisierung aus der Kategorie 2 in die erste Priorität vorgesehen:

 

  • Im Verfahren zur Aufstellung des B-Planes Nr. 1021 „Rungholtplatz“ hatte sich durch einen Grundstückseigentumswechsel eine Verzögerung eingestellt. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Klärung soll das Projekt nun von der zweiten in die erste Kategorie verschoben werden.
  • Das Bebauungsplanverfahren Nr. 1024 „Mittlerer Niemannsweg“ wird in die erste Priorität hochgesetzt, um der Umsetzung der Strukturanalyse Düsternbrook Rechnung zu tragen.

 

Es befinden sich in der Kategorie 2 insgesamt sieben Planverfahren als sogenannte „Nachrückprojekte“. Es sind folgende Änderungen in dieser Kategorie zu verzeichnen:

 

  • Für das Projekt Photovoltaikanlage Flugplatz Süd (B-Plan Nr. 1045V) wurde der Aufstellungsbeschluss in 2024 gefasst und in die Prioritätskategorie 2 eingestuft.

 

  • Der B-Plan Nr. 973 Kiel-Wellingdorf „ Schwentineufer Süd“ (Entwicklung der Fläche mit maritim orientierten Nutzungen, ggf. Wohnen) wird von der Prioritätskategorie 3 in die Priorität 2 heraufgestuft, da sich seitens der Vorhabenträger die Entwicklungsabsichten konkretisiert haben. Derzeit wird eine Machbarkeitsstudie für die städtebauliche Entwicklung erarbeitet.

 

In der Kategorie 3 „ Weitere Planverfahren“ befinden sich insgesamt 23 Planungsprojekte.

 

Zwei neue Projekte werden in die Prioritätskategorie 3 aufgenommen:

 

  • Suchsdorf Amrumring: Das städtebauliche Entwicklungskonzept, welches gemäß einer Nachverdichtungsstudie des Büros Astoc aus Köln in Arbeitsgemeinschaft mit der STEG aus Hamburg die Entwicklung von Wohnbebauung durch Nachverdichtung ermöglichen soll, wurde am 16.11.2023 von der Ratsversammlung beschlossen und für die weitere Entwicklung eine Vereinbarung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer („ Letter of Intent“ ) geschlossen (Drucksache 0585/2023).

 

  • Rahmenplan Grasweg: Für die Profilierung des Gewerbegebiets „ Grasweg-Eichkamp –  Entwicklungslinien für das urbane Gewerbegebiet“  im Rahmen der Gewerbe- und Industrieflächenstrategie (GIFS) (Drucksache 0743/2024) wird eine Rahmenplanung für die weitere städtebauliche Steuerung der Entwicklung (mit Prüfung der geeigneten Planungsinstrumente) erarbeitet.

 

Der B-Plan Nr. 1042 „ StrandOrt Nord“ wird aus der 1. Priorität in die 3. Priorität herabgestuft. Die Ansiedlung der ZET –  Gesellschaft zur Entwicklung der Bahntechnik mbH auf dem StrandOrt soll durch eine großflächige Photovoltaik-Anlage zur Energieerzeugung für die Produktion unterstützt werden. Es besteht noch Klärungsbedarf beim Vorhabenträger  bezüglich der nötigen Funktionsplanung.

 

Der B-Plan Nr. 1036V „ Gärtnerstraße“ wird aus der 2. Priorität in die 3. Priorität herabgestuft. Mit einer Weiterbearbeitung des wohnbaulichen Projekts ist von Seiten des Vorhabenträgers erst mittelfristig auszugehen.

Die Projekte der Priorität 3 wurden daraufhin überprüft, ob noch für alle dort gelisteten Verfahren weiterhin ein Planungserfordernis besteht. In diesem Zusammenhang wurden die Aufstellungsbeschlüsse von vier Projekten seit Ende 2023 und im Laufe des Jahres 2024 aufgehoben (B-Pläne Nr. 853e / Nr. 857 / Nr. 897 / Nr. 970). Darüber hinaus haben keine weiteren Statusänderungen innerhalb dieser Kategorie stattgefunden.

 

Die vollständige Projektliste des Arbeitsprogramms 2025/26 ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Statusübersicht des Arbeitsprogramms gegenüber dem Vorläuferprogramm ist in der Anlage 2 dargestellt.

 

Die Drucksache hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und Stellenplan.

 

Alle Ortsbeiräte erhalten diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung und Bauen

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Anlagen

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Beschlüsse

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Dec 5, 2024 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen