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ALLRIS - Drucksache

Antrag der AfD-Ratsfraktion - 0168/2025

Die Drucksache wurde zurückgezogen.
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Beratungsfolge

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Antrag

Folgender Antrag wird beschlossen:

Die Einhaltung der untenstehenden Vorschrift (§ 12 Abs. 3b, StVO) soll von der Ordnungsbehörde der LHK überwacht und dabei festgestellte Verstöße mit 20,00,- Euro geahndet werden. Es soll zudem darauf hingewiesen werden, dass alle Anhängerbesitzer die StVO zu beachten und zum Dauerparken das eigene private Grundstück zu nutzen haben.

Zudem wird die Verwaltung beauftragt, folgende Maßnahmen zu prüfen bzw. umzusetzen:

1. Definition einer maximalen Parkdauer
Es soll eine maximale Parkdauer von z.B. 48 Stunden für Wohnmobile, Wohnanhänger und Anhänger auf öffentlichen Parkflächen eingeführt werden, um das dauerhafte Abstellen dieser Fahrzeuge zu verhindern.

2. Spezielle Parkzonen für Wohnmobile, Wohnanhänger und Anhänger
In Bereichen, wo dies möglich und sinnvoll ist, könnten spezielle Parkzonen für Wohnmobile, Wohnanhänger und Anhänger ausgewiesen werden, die jedoch kostenpflichtig und zeitlich begrenzt sind.

3. Erhöhung der Kontrollen und Sanktionen
Die Verwaltung wird gebeten, verstärkte Kontrollen durchzuführen und bei Überschreitung der Parkdauer Bußgelder zu verhängen. Ebenso könnte das Abschleppen von Fahrzeugen in Betracht gezogen werden, die die Regelungen wiederholt missachten.

4. Information der Bürger und Besucher
Ein Informationskonzept soll erstellt werden, um Anwohner und Besucher der Stadt über die neuen Regelungen aufzuklären. Hierbei könnten städtische Informationsblätter, Beschilderungen und Online-Medien zum Einsatz kommen.

5. Förderung privater Stellplätze und Campingplätze
Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, private Investoren zu unterstützen, die neue Stellplätze und Campingplätze im Stadtumland schaffen wollen, um das Abstellen von Wohnmobilen, Wohnanhängern und Anhänger im öffentlichen Raum zu verringern.

„Straßenverkehrsordnung (StVO) § 12 Halten und Parken Abs. 3b:

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechen gekennzeichneten Parkplätzen.“

Dieses zulässige Parken ist aber nur soweit erlaubt, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich genutzt wird, d.h. zu Verkehrszwecken. Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt z. B. zur Werbung oder zum Überwintern, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bereits vom Beginn des Abstellens vor. Auch das bloße umparken des Anhängers von einem Parkstand zu einem anderen, sofern der Parkvorgang innerhalb desselben Bereiches erfolgt, ist nicht erlaubt, da die Zweiwochenfrist dadurch nicht unterbrochen wird. Wird mit dem Anhänger eine kurze Fahrt außerhalb des Gebietes nur zum Zweck unternommen, den Anhänger anschließend wieder im gleichen Bereich abzustellen, wird dadurch ebenso die Zweiwochenfrist nicht unterbrochen. Die Zweiwochenfrist ist vielmehr nur dann wirksam unterbrochen, wenn andere Kraftfahrzeuge eine reelle Chance erhalten, auf dem bisher genutzten Parkstand zu parken. Nur in einem solchen Fall liegt dann bei Rückkehr ein "neuer Parkvorgang" mit der Folge vor, dass die Zweiwochenfrist erneut beginnt.

Ziel dieses Antrages ist es, dass dauerhafte Abstellen von Wohnmobilen, Wohnanhängern und Anhängern im öffentlichen Raum einzuschränken, um die Parkplatzsituation im Stadtgebiet zu verbessern, städtebauliche Ansichten zu schützen und die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet zu erhöhen.

Rechtliche Grundlage: Dieser Antrag orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Raum und den Parkvorschriften nach der Straßenverkehrsordnung (StVO).

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Sachverhalt/Begründung

Laut einer aktuellen Studie des ADAC macht allein die Parkplatzsuche zwischen 30 und 40 Prozent des städtischen Autoverkehrs aus. Und zwar zunehmend auch in Wohngebieten, weil Verdichtung, Zweit- oder Drittwagen, immer größere Fahrzeuge und eben Campingmobile den Parkdruck erhöhen.

Zudem stellen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes immer wieder fest, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug oder Wohnmobile für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das ist ärgerlich, da dadurch unnötigerweise Parkraum verloren geht.

Das permanente Abstellen von Wohnmobilen, Wohnanhängern und Anhängern auf öffentlichen Parkflächen im Stadtgebiet führt zu verschiedenen Problematiken:

· Eingeschränkte Parkplatzverfügbarkeit: Das Parken von Wohnmobilen, Wohnanhängern und Anhängern nimmt aufgrund der Größe dieser Fahrzeuge erheblich mehr Platz ein, was die Verfügbarkeit von Parkplätzen für Anwohner und Besucher einschränkt.

· Städtebauliche Beeinträchtigung: Wohnmobile, Wohnanhänger und Anhänger führen zu einer veränderten städtebaulichen Ansicht und können den Gesamteindruck eines Viertels negativ beeinflussen.

· Einschränkung der Sicht und Verkehrsführung: Die Größe der Fahrzeuge kann Sichtbehinderungen verursachen und die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen.

· Wachsende Nachfrage und Parkdruck nach Stellflächen: Es gibt zunehmend Beschwerden von Bürgern und Anwohnern, die öffentliche Parkplätze in ihrem Wohnfeld nicht mehr ausreichend nutzen können.

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Anlagen

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Beschlüsse

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Mar 4, 2025 - Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität - abgelehnt

Erweitern

Mar 20, 2025 - Ratsversammlung - zurückgezogen