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Antrag der Verwaltung - 0229/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Verwaltungsrates RBZ Wirtschaft
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksache freigegeben:
- 07.03.2025
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Schulen
- Vorlagenchecks:
- Drucksache hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und den Stellenplan
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 20, 2025
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May 15, 2025
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Sachverhalt/Begründung
Das aktuelle Mitglied des Verwaltungsrates des RBZ Wirtschaft, Frau Karen Zeug, gewählt für den Zeitraum vom 16.07.2020 bis zum 15.07.2025, wurde in der Pädagogischen Konferenz des RBZ Wirtschaft vom 28.01.2025 erneut vorgeschlagen. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung des RBZ Wirtschaft beträgt die Amtszeit fünf Jahre, daher ist eine erneute Wahl durch die Ratsver-sammlung vom 16.07.2025 bis zum 15.07.2030 erforderlich.
Das aktuelle Mitglied des Verwaltungsrates des RBZ Wirtschaft, Frau Stefanie Altenburg, gewählt für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2025, ist mit Wirkung zum 01.03.2025 zurück-getreten. Nach § 9 Abs. 7 der Satzung des RBZ Wirtschaft ist die Neuwahl bei vorzeitig aus-scheidenden Mitgliedern der fünfjährigen Wahlperiode erforderlich. In der Pädagogischen Konferenz des RBZ Wirtschaft vom 28.01.2025 wurde als Nachfolgerin Frau Katrin Jagdmann vogeschlagen. Ihre Amtszeit würde durch Wahl der Ratsversammlung vom 20.03.2025 bis zum 19.03.2030 andauern.
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung des RBZ wählt die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel (LHK) fünf stimmberechtigte Mitglieder in den jeweiligen Verwaltungsrat, welcher sich gemäß § 9 Abs. 2, aus drei Mitgliedern der Selbstverwaltung der Landeshauptstadt Kiel und zwei Mitgliedern des RBZ - auf Vorschlag der Pädagogischen Konferenz - zusammensetzt.
Bei Besetzung des Verwaltungsrates handelt es sich nicht um eine Wahl i. S. des § 40 Gemeindeordnung (GO). Das Schulgesetz Schleswig-Holstein spricht in § 105 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich von „bestimmen“, insofern wird die Benennung der Mitglieder nicht als Wahl bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs „gewählt“ im Satzungstext hat darauf keinen Einfluss, da es sich nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung handelt.
Die Beschlussfassung erfolgt daher nach § 39 GO.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
